Fernabsatzgeschäft
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Re(3): Fernabsatzgeschäft
16.01.2006, 04:58:39
Der Händler kann ja eigentlich nichts dafür, daß der Hersteller sein Produktso umschrieben hat, das es nicht dem entspricht, was er verspricht.


Er hat sich aber doch seinen Lieferanten (=Hersteller) ausgesucht und sich entschieden dessen Produkt in sein Sortiment aufzunehmen - andernfalls hätts der Kunde gar nicht erst (bei ihm) kaufen können.  

Der Kunde hat aber jedenfalls ein Recht darauf ein einwandfreies Produkt zu erhalten, das auch hält, was ihm der Hersteller und Händler darüber erzählt haben; wär ja noch schöner, wenn ein Hersteller einem über seinen Ramsch das blaue vom Himmel versprechen könnt und der Händler lacht dann bloß hämisch und meint, selber schuld wennst das alles geglaubt hast, geht mich dich nix an.  >:-)


Gibt es eine Gesetzesgrundlage, bei der der Hersteller (Niederlassung) das Gerät zurücknehmen muß ?


Elektronik-Schrott Richtlinie...  >:-D

Ansonsten mußt Dich im Prinzip immer an Deinen Vertragspartner (i.A: also Händler) wenden, denn der hat ja auch Dein Geld, das Du dabei vermutlich auch zurück möchtest; was der dann mit dem Zeug macht, kann Dir widerum wurscht sein.

Der Hersteller könnts zwar von Dir zurücknehmen, aber nachdem er von Dir nie Geld erhalten hatte, wird er Dir auch keines zurückgeben wollen; zumindest kann ihn kein Gesetz dazu zwingen.


Bei Philips ging das einmal mit einem CD-Recorder. Nach drei Reparaturen nahm Philips den zurück und bezahlte den Betrag, den ich beim Saturn bezahlt habe.


Dann Phillips vermutlich eine entsprechende Vereinbarung mit Saturn/MM; macht ja in der Praxis durchaus Sinn, wenn das Gerät schon mal beim Phillips liegt, es nicht von dort zu Dir weiter zum Saturn und von dort wieder zum Phillips transportieren zu müssen.

Aber vom Gesetz (konkret Gewährleistungsrecht) her, wäre Dein Ansprechpartner allein der Saturn; der ist Dir gegenüber dafür verantwortlich, daß der Mangel behoben wird bzw. wenn er dazu offenbar nicht in der Lage ist (die drei vergeblichen *TRÖT*versuche), dann muß er das Zeug zurücknehmen und Dir Dein Geld retour geben. (nennt sich dann Wandlung)


lg
 mIstA
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Re(3): Zusatzfrage
15.01.2006, 11:56:23
Deine Gegenfrage, die leider jeden Antworthinweis vermissen lässt, ist
praktisch auf jedes Element eines Onlinegeschäfts anwendbar. Wenn der
Onlinehändler bewusst oder unwissentlich die entsprechenden
Gesetzesvorschriften verletzt, geht es schlussendlich immer darum,


Der Unterschied zu anderen "Streitfällen" ist IMHO freilich, dass hier die Sachlage extrem unklar ist, was den Fernabsatz eigentlich zum Fernabsatz macht. Und nur auf der Basis, DASS es ein Fernabsatz ist/war, gilt auch dieses Rücktrittsrecht.
Im Zweifelsfall mag das so gesehen werden, dass bei einem Kauf mit Abholmöglichkeit für den Käufer automatisch die Möglichkeit gegeben ist, die Ware vor Übernahme auf offensichtliche(!) Mängel zu prüfen (richtiges Gerät, Lieferumfang vollständig, keine offensichtliche Beschädigung, etc.).

Der "tiefere Sinn" dieses Rücktrittsrechts bei Fernabsatz ist ja nur, dass der Käufer die Möglichkeit nicht hat, wenn er mit dem Verkäufer bzw. der Ware nicht vor od. beim Kauf in persönlichem Kontakt kommt. Also soll's ihm "einfach" gemacht werden, bei offensichtlichen (eins, zwei, drei Rufzeichen!!! Nix "Universalversand - testen sie in Ruhe daheim eine Woche, bei Nichtgefallen retour."-Recht! Steht jedem Händler FREI, das seinen Kunden zusätzlich einzuräumen. Aber keiner ist dazu gesetzlich VERPFLICHTET!) Mängeln den Kauf ohne lange Streiterei mit dem Verkäufer rückgängig zu machen.
--  
Karl Toffel = nicht die Mamma +*)
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Re(7): Zusatzfrage
15.01.2006, 13:08:37
Ganz genau, das glaube ich auch! Zuvor schreibst Du aber noch:

  
  dass bei einem Kauf mit Abholmöglichkeit für den Käufer automatisch die
Möglichkeit gegeben ist...



Ob ein Kauf eine AbholMÖGLICHKEIT hat oder nicht, ist völlig irrelevant. Wir
sind uns nichteinmal einig, wie ein Fernabsatzkauf mit persönlicher Abholung
oder Abholung durch vom Käufer Beauftragte zu behandeln ist.


Ich verstehe. OK, sorry - das war von mir missverständlich formuliert. Natürlich habe ich das
auf den einzelnen Kauf bezogen.

Das Fernabsatzgesetz bietet die Möglichkeit, eine Ware zu begutachten ...


... ob es sich um die bestellte Ware handelt (und kein falsches Modell), ob der Lieferumfang vollständig ist, ob offenlichtliche Beschädigungen etc.

Du allerdings scheinst mir die "Begutachtung der Ware" auf die Funktion zu beziehen. Im Sinne von (übertriebenes Beispiel):
- Bestellen wir halt 20 CPUs, schau'n, welche sich am besten übertakten lässt, und schicken 19 wieder retour.
- Bestellen wir halt 10 Router, testen, welcher uns am besten gefällt, und schicken 9 wieder retour.

etc.
Vielleicht übertriebene Beispiele, aber im Kern scheinst du genau das zu meinen. Das Rücktrittsrecht als "Universalversand-Umtauschrecht bei Nichtgefallen". Ist aber so nicht gedacht. Genausowenig, wie du bei Mediamarkt 10 Fernseher mitnehmen kannst - "ich will mich daheim und in Ruhe entscheiden" - und eine Woche drauf 9 retour bringst.
--  
Karl Toffel = nicht die Mamma +*)
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Re(8): Zusatzfrage
15.01.2006, 13:35:49
Jetzt bin ich wieder einmal pingelig: Auch für den einzelnen Kauf spielt eine AbholMÖGLICHKEIT keine Rolle. Es geht vielleicht um eine etwaige und tatsächliche ABHOLUNG, aber niemals darum, ob diese Möglichkeit prinzipiell besteht oder nicht.
ob es sich um die bestellte Ware handelt (und kein falsches Modell), ob der Lieferumfang vollständig ist, ob offenlichtliche Beschädigungen etc.

Das glaube ich nicht. Falsches Modell, unvollständiger Lieferumfang oder Beschädigung werden ausreichend durch andere Gesetze geregelt. Dazu bedarf es keines Fernabsatzgesetzes.
Du allerdings scheinst mir die "Begutachtung der Ware" auf die Funktion zu
beziehen.

Ja, darum geht es in bestimmten Fällen. Generell sehe ich die zusätzlichen Rechte an den Konsumenten als Ausgleich und Ersatz für die fehlende Begutachtung im Geschäft. Die CPUs kann ich im Geschäft auch nicht auf Übertaktbarkeit testen - daher auch zu Hause nicht. Den Router werde ich nur in Ausnahmefällen und nach Absprache im Shop ausprobieren können - gleiches sollte daher für zu Hause gelten. Die Bildqualität eines Monitors werde ich in vielen Fällen im Geschäft begutachten können, daher sollte das auch zu Hause möglich sein.
Genausowenig, wie du bei Mediamarkt 10 Fernseher mitnehmen kannst

Rrrrrrrrrichtig. Die kannst Du beim Mediamarkt lange und ausführlich begutachten und musst mit keiner unangenehmen Überraschung bei Bild- oder Tonqualität rechnen. Und daher wäre eine kurze Überprüfung der Bildqualität zu Hause meiner Meinung nach rechtens. Dazu gibt es zwar unterschiedliche Rechtsmeinungen, aber inzwischen vertreten viele Juristen den Ansatz, dass für eine testweise Inbetriebnahme keine Abnützungsentschädigung zu bezahlen ist.

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Re(11): Zusatzfrage
15.01.2006, 17:55:35
Dort wird das bestimmungsgemäße Erproben inkl. einer kurzfristigen
Ingebrauchnahme bestätigt, ausdrücklich OHNE Abschlags- oder
Entschädigungszahlung.


Falsch


Zitat:
"... Hat also der Verbraucher ... Kaufgegenstand ... in Gebrauch genommen, sodass der
Unternehmer diesen nicht mehr als neuwertig, sondern um einen erheblich niedrigeren Kaufpreis nur mehr als „gebraucht" weiter veräußern kann, steht die Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts einschließlich einer Entschädigung für eine damit
verbundene Minderung des gemeinen Werts gemäß § 5g KSchG im Einklang
mit Art 6 Abs 2 der Richtlinie.

Dem Standpunkt der klagenden Partei, infolge des Wortlauts von Art 6
der „Fernabsatz-Richtlinie" sei diese fehlerhaft umgesetzt worden, da
die dort getroffene Regelung den Mitgliedstaaten in allen Fällen
verbiete, den Verbraucher mit einer Nutzungsentschädigung zu
belasten, ist daher nicht zu folgen.

Dem Revisionsvorbringen der klagenden Partei zur Wertminderung ... ist entgegenzuhalten, dass der Wert von Gütern des täglichen Gebrauchs durch eine kurzzeitigeBenützung überproportional gemindert wird, weswegen der Verbraucher auch die über den linearen Nutzen hinausgehende Wertminderung der Sache zu ersetzen hat"



Übrigens lässt du unter den Tisch fallen, dass ein Fernabsatz hier deshalb festgestellt wurde, weil der Händler dem Kunden ein (zusätzliches) Mitteilungsmail geschickt hat, dass sein bestellter Monitor abholbereit sei ... was IMHO vielleicht dieser Richter als händlerseitige Vertragsannahme sieht, und der nächste wieder anders.

Ich kann jedenfalls nicht feststellen, wo du daraus lesen willst, eine Ingebrauchnahme würde ohne Ersatz der "Minderung des gemeinen Werts" erfolgen können. Im Gegenteil, das wird von diesem Urteil bestätigt.
--  
Karl Toffel = nicht die Mamma +*)
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Re(18): Zusatzfrage
15.01.2006, 21:11:14
Immer noch Fernabsatz?

Naja, wenn ich das Urteil richtig interpretiere, dann wurde dieses Fernabsatzgeschäft durch die Geschäftsanbahnung über die Internetpage und die Benachrichtigung (Telefon? Email?), dass das Gerät abholbereit sei, abgeschlossen. Ob das Gerät vom Händler extra bestellt wurde oder nicht, scheint nicht relevant gewesen zu sein, zumindest wurde es in der Urteilsbegründung nicht erwähnt.

Daher glaube ich, dass der Vertrag über sofort verfügbare Waren auf die gleiche Weise zustande kommen wird. Bestellung (oder wie auch immer) über Internet, Bestätigung, dass die Ware abholbereit ist. Gleich oder erst nächste Woche scheint da keine Rolle gespielt zu haben, wird vom Gericht auch mit "das Gerät sei zu einem gewissen Zeitpunkt abholbereit" zeitunabhängig beschrieben.

DAHER ist es wurscht, ob
der Kunde all die Prüfmöglichkeiten, die ihm das Fernabsatzrecht sichern will, tatsächlich schon im Geschäft wahrgenommen hat,

Wobei das nicht stimmt, denn soweit ich dem Urteil entnehme, hat der Konsument den TFT im Geschäft NICHT testweise in Betrieb genommen, was vom Gericht als Recht des Konsumenten ausdrücklich angeführt wurde.
daß da ein Richter die Notbremse zieht

Der Richter macht doch nicht die Gesetze! Und der Interpretationsspielraum ist kleiner als man glaubt.

Das ganze Dilemma ist ja nur deshalb entstanden, weil der Fernabsatz, den der EDV-Handel betreibt nicht der Fernabsatz ist, den der Gesetzgeber eigentlich meint - und darauf nimmt das Urteil auf Seite 10 auch ausdrücklich Bezug. Aber mitgefangen, mitgehangen!



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Re(19): Zusatzfrage
15.01.2006, 22:05:22
Daher glaube ich, dass der Vertrag über sofort verfügbare Waren auf diegleiche Weise zustande kommen wird. Bestellung (oder wie auch immer) überInternet, Bestätigung, dass die Ware abholbereit ist.


Gut - in dem Punkt werden wir (zumindest aufgrund der Aussagen dieses einen Urteils) ohnehein nicht auf einen grünen Zweig kommen - also laß ma das vorerst.  :-)


Wobei das nicht stimmt, denn soweit ich dem Urteil entnehme, hat der Konsumentden TFT im Geschäft NICHT testweise in Betrieb genommen, ...


Korrekt - ich hab da nur einen fiktiven Fall konstruiert - ausgehend von der Tatasache, daß ein mittels Fernkommunikation geschlossener Kaufvertrag eben in allen Fällen ein Fernabsatzgeschäft bleibt - völlig unabhängig was sich in Folge bei der Abholung durch den Kunden abspielen sollte; sozusagen: selbst eine mehrstündige Vorführung (inkl. Beratungsgespräch) der Ware durch den Händler bei der Abholung könnte aus diesem 'Fernabsatzgeschäft' wieder einen normalen Ladenkauf machen.   %-)


Der Richter macht doch nicht die Gesetze! Und der Interpretationsspielraum ist kleiner als man glaubt.


Aber er legt sie mit gewissem Interpretationsspielraum (unter Berücksichtigung der Intentionen des Gesetz- bzw. Richtliniengebers) aus und er ist darüberhinaus bei allen strittigen Punkten in der Beweiswürdigung frei; das gibt ihm gerade für extreme Grenzfälle doch einen nicht zu unterschätzenden Spielraum für seine Entscheidungsfindung.

Aber letztlich wird das dann (vor allem als juristischer Laie) zu einer relativ sinnlosen Spekuliererei ohne wirkliche Substanz.   B-)


lg
 mIstA
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Re(21): Zusatzfrage
15.01.2006, 23:06:55
Nein, das Gegenteil ist der Fall. Die mehrstündige Vorführung (NACH dem Kauf -das ist relevant!) macht aus dem Fernabsatzgeschäft eben KEINEN normalen Ladenkauf mehr. Aber ich glaube, das hast Du eh gemeint.


Genau das wollt ich eh sagen; und ich schwör, als ich mein Posting abgesendet hab, war da noch ein nicht vor dem wieder!  B-)

In diesem Sinne: Haltet den nicht-Dieb!  |-D


Ich sehe in dem Urteil auch keine Möglichkeiten für einen Spielraum - mit Ausnahme davon, wie lange nun das kostenfreie Ausprobieren zulässig ist,


Dieses konkrete Urteil läßt natürlich kaum einen Spielraum - außer eben in den Randbereichen über die das Gericht gar nicht erst näher zu urteilen hatte. (Eben wie lange wäre noch zulässig - was im gegenständlichen Verfahren letztlich irrelevant war.)


wird ein halbstündiges Ausprobieren - und da kann man wirklich alles antesten - in Zukunft kostenfrei bleiben.


Ach - eine Stunde kanns vielleicht auch werden; schließlich muß man sowohl bei Tageslicht als auch Kunstlicht testen und vielleicht noch ein viertelstunderl konzentriert einen Text in einer ziemlich kleinen Schrift durchlesen - ist ja ein eher hochpreisiges Teil gewesen, da muß man auch auf konzentriertes Arbeiten prüfen dürfen.  !:-)


Ich habe übrigens nicht gewusst, dass manche TFTs Betriebsstundenzähler integriert haben.


Ich denk das hat sogar so ziemlich jeder; ist nämlich auch die Garantie (auf die Hintergrundbeleuchtung) z.T. daran gekoppelt und die Kosten dafür dürften sich durch die Stückzahlen auch nur mehr im Cent-Bereich bewegen.

Gibt vermutlich inzwischen nur mehr wenige einigermaßen komplexe Hardware-Teile, die sowas nicht integriert haben; schließlich haben mittlerweile auch die Händler sicher ein großes Interesse daran um Fernabsatz-Schnorrern entgegenzuwirken.  !:-)


lg
 mIstA
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Re(22): Zusatzfrage
16.01.2006, 15:40:49
Das mag durchaus sein, immerhin gibt es erstmals ein Urteil zu einem ganz bestimmten Sachverhalt. Und meiner Meinung nach bezieht sich das Urteil durchaus auf ein paar relevante Gesetzesansichten, etwa die klare Unterscheidung (jetzt einmal ohne weitere Schlussfolgerungen) zwischen nutzvollem Gebrauch und bestimmungsgemäßem kurzen Testlauf.

Oder dass für einen einwöchigen, etwa 40stündigen Gebrauch eines TFTs etwa 15 % Nutzungsentgelt zu bezahlen sind.

Oder dass die Nachricht, dass ein Gerät zur Abholung bereit stehe, in Verbindung mit anderen Teilen des Bestellvorgangs zumindest ein starkes Indiz für einen Kaufabschluss sind.

Oder dass für die BENÜTZUNG der Ware und der DAMIT stattgefundenen Wertminderung ein Entgelt zu bezahlen ist. Finde ich im Zusammenhang mit der strengen Unterscheidung von "Gebrauch" und "Testbetrieb" sehr interessant. Insbesondere die Festlegung auf Seite 12, dass 43 Stunden Einschaltzeit "nicht mehr Testbetrieb, sondern Gebrauch" sind. Und die Festigung dieser Meinung auf Seite 14: "Hat also der Verbraucher einen der Abnützung und Wertminderung unterliegenden Kaufgegenstand während der Rücktrittsfrist viele Stunden lang in Gebrauch genommen" ... ist "die Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts" berechtigt. Juristisch mag der Umkehrschluss nicht verbindlich sein, aber ganz unberechtigt ist die Frage natürlich nicht, was ist, wenn man den Kaufgegenstand während der Rücktrittsfrist eben nicht viele Stunden und auch nicht in Gebrauch genommen hat, sondern nur den vom Gebrauch differenzierten Testlauf durchgeführt hat?

Oder dass es ausdrückliche Intention des Gesetzgebers gewesen ist, den Online-Käufer während der Widerrufsfrist dem Normalkäufer gleichzustellen und ihm dadurch ebenfalls die Möglichkeit zur "Überprüfung" und "intensiven Untersuchung" eines Vertragsgegenstandes zu geben.

Aber jeder liest aus so einem Urteil heraus, was er lesen will. Und was liest Du heraus?  ;-)

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Re(13): Zusatzfrage
15.01.2006, 20:45:11
Ist wohl eindeutig - zumindest in diesem Fall.


Bitte zitier die Passage, wo du das eindeutig gelesen haben willst.

Denn ich lese:

"Bestimmungen darüber, welches Schicksal der Fernabsatzvertrag
erleidet, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht geltend macht,
fehlen.  Ebensowenig enthält Art 6 der „Fernabsatz-Richtlinie"
weitere Normen zur Rückabwicklung des Vertrags sowie zur Haftung des
Verbrauchers bei (Teil-)Unmöglichkeit der Herausgabe oder
Verschlechterung der Ware. Ob und inwieweit der Verbraucher zum
Ersatz der gezogenen Nutzungen verpflichtet sein soll und welcher
Verschuldensmaßstab heranzuziehen ist, lässt die Richtlinie ebenfalls
offen ...
... Sache der Mitgliedstaaten ist, weitere Bedingungen und Einzelheiten
für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen.
...
hat der österreichische Gesetzgeber die „Fernabsatz-Richtlinie" durch Einführung der §§ 5a-5i KSchG (BGBl I 1999/185) umgesetzt.
§ 5g KSchG lautet:
...
2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem
Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung,
einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene
Minderung des gemeinen Werts der Leistung, zu zahlen
; die Übernahme
der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein
nicht als Wertminderung anzusehen."


Das bedeutet schlicht
- die "Übernahme in die Gewahrsame des Verbrauchers", d.h. die Ware UNGEÖFFNET aufbewahren und retour schicken ist keine Wertminderung.
- das Auspacken (bei versiegelter Verpackung) und Ausprobieren dagegen ist eine Wertminderung für den Verkäufer, der die Ware darauf hin nicht mehr als originalverpackt neu wieder verkaufen kann.
--  
Karl Toffel = nicht die Mamma +*)
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Re(16): Zusatzfrage
15.01.2006, 22:18:56
Ich verstehe schon, dass dir das Urteil des Obersten Gerichtshofs nicht in den Kram passt, weil es deine seit Jahren mühsam aufgebaute Argumentation über den Haufen wirft. Aber es kann ja jeder unter
http://www.verbraucherrecht.at/development/typo/test/uploads/media/OGH_27.09.2005_1_Ob_110_05s.pdf
selbst nachlesen und sich davon überzeugen, dass nebst zahlreichen anderen Informationen und Begründungen, dem Konsumenten kein zusätzliche "Benützungsentgelt bzw Wertminderungsabgeltung" abverlangt werden darf, wenn "er die Sache lediglich begutachtet oder zwecks Erprobung bestimmungsmäßig kurzfristig in Gebrauch genommen hat."
dass ich ganze Passagen zitiert habe

Ja, aber Du willst nicht die Konsequenzen daraus ziehen. Du zitierst zwar die Begründung:

"Bestimmungen darüber, welches Schicksal der Fernabsatzvertrag
erleidet, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht geltend macht,
fehlen.  Ebensowenig enthält Art 6 der „Fernabsatz-Richtlinie"
weitere Normen zur Rückabwicklung des Vertrags sowie zur Haftung des
Verbrauchers bei (Teil-)Unmöglichkeit der Herausgabe oder
Verschlechterung der Ware. Ob und inwieweit der Verbraucher zum
Ersatz der gezogenen Nutzungen verpflichtet sein soll und welcher
Verschuldensmaßstab heranzuziehen ist, lässt die Richtlinie ebenfalls
offen ...
... Sache der Mitgliedstaaten ist, weitere Bedingungen und Einzelheiten
für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen."

läßt aber die Konsequenz, warum kein zusätzliches Entgelt abverlangt werden darf, unter den Tisch fallen: Weil der österreichische Gesetzgeber eben KEINE diesbezügliche Regelung verabschiedet hat. Daher gilt - und auch das wird im Urteil extra erwähnt - der im ABGB bestimmte Bereicherungsgrundsatz! Und da die bestimmungsmäßige Erprobung durch kurzfristigen Gebrauch eben KEINE Bereicherung darstellt, kostet sie auch nix.

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Re(17): Zusatzfrage
15.01.2006, 16:28:14
Meiner Meinung nach ist ein Pixelfehler ein Mangel, der auch durch die
Definition von Pixelfehlerklassen nicht aus der Welt geschaffen wird. Also
Pixelfehler klar und deutlich und für jeden Käufer auf der Verpackung
vermerken oder als Mangel gelten lassen.


Deine Meinung in allen Ehren, aber die ist hier nicht relevant.
Pixelfehler sind produktionsbedingt nicht 100% auszuschließen. Also entwedern 100% Kontrolle(=sehr teuer), und alle Panel mit einem Fehler aussortieren, und dir Geräte empfindlich teurer machen, oder aber eben die 2-3 möglichen Pixelfehler in kauf nehmen, und dafür Monitore die leistbar sind auf den Markt bringen. Willst du einen 100% fehlerfreien Schirm, dann kauf die einen aus der entsprechenden Klasse. Und die Pixelfehlerklasse ist nichts Unbekanntes. Das hat also nichts mit Mangel zu tun, sondern mal wieder mit der üblichen "Geiz ist Geil"-philosophie. Nix zahen wollen, aber 1a Leistung erwarten.

100%Pixelfehlerfrei     -> teuer
99,999%Pixelfehlerfrei -> viel billiger.
Rechen dir mal den Prozentsatz aus den 2 oder 3 Pixel prozentuell aufs ganze Panel ausmachen.

Ich wiederhole zum xten Mal: Wenn einem Händler die gesetzlichen Bestimmungen
in diesem Fall als untragbar erscheinen, dann darf er halt keine TFTs
verkaufen.


Dieser Vorschlag würde dazu führen, dass wegen ein paar "Uneinsichtigen" (=wer tragt denn die Kosten?) der Allgemeineheit bestimmte Vorteile  entzogen werden würden. Das kann auch nicht der Sinn der Übung sein.





Kompetenz in Silent-Lösungen. Sowohl im Office, als auch im Gamerbereich.

i-design
Online since 1999


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Re(26): Zusatzfrage
16.01.2006, 00:16:03
Nur mehr maßgeschneiderte Komplettsysteme verkaufen, weil für die maßgeschneiderten der Rücktritt nicht gestattet ist und dort dann auch gleich die retournierten Komponenten unauffällig untergebracht werden können?


Der Ansatz klingt aber sehr nach aus vorgefertigten  Standardbauteilen zusammengefügt, was dann wieder den Ausschluß des Rücktritts ausschließt; fand zumindest für Deutschland bereits der BGH: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030151.htm


Was macht der Online-Handel, wenn sich die Konsumenten verstärkt ihrer Rechte bewusst werden?


Möglichst (vor Gericht) dafür kämpfen, daß sich die Auslegung des Fernabsatzrechts so eng wie möglich an den ursprünglichen Intentionen der EU-Richtlinie orientiert - dem Fernkäufer dieselben Prüfmöglichkeiten an der Ware zu geben, wie dem Ladenkäufer. Auf der Basis ließe sich - so die Höchstrichter mitspielen - die Inbetriebnahme vieler Einzelkomponenten (CPU, RAM etc.) deutlich beschränken.


Betriebsstundenzähler o.ä. in möglichst vielen Geräten, sodaß eine testweise Inbetriebnahme von einer tatschlichen Benutzung klar unterscheidbar wird.


Entwicklung einen Testgeräte-Marktes (zwischen Neu- und wirklich Gebrauchtwaren).


Bewußtere Auswahl der Kunden, mit denen man Fernabsatzgeschäfte macht.


Zusatzkosten in der Preisgestaltung berücksichtigen.


Nicht-Rücktrittsboni!  !:-)  
Müßte eigentlich legal möglich sein, schließlich ist es nicht verboten, daß dem Kunden aus der nicht-Ausübung seines Rücktrittsrechts ein Vorteil erwächst, oder?!


Kreative Ideen entwickeln: Soferns vom Porto attraktiv und vom Gerät her machbar ist, Testware versenden - also Kunde kriegt erst mal (wissend) ein nicht absolut neuwertiges Produkt, um es gründlich prüfen zu können, das er nach Ablauf der Rücktrittsfrist kostenfrei gegen eine brandneues tauschen kann (wenn er will).


Also das würde mir mal so ganz spontan an (mehr oder weniger realistischen) Maßnahmen einfallen - wobei vermutlich eh nur einzelne Produktgruppen dafür wirklich anfällig sind.


Ah - einen hab ich noch: Outsourcing nach z.B. Norwegen!  >:-D



lg
 mIstA
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Re(27): Zusatzfrage
16.01.2006, 01:02:05
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030151.htm

Pfffttt. Bin ich froh, nicht in dieser Branche arbeiten zu müssen.
ursprünglichen Intentionen der EU-Richtlinie

Ich glaube, das waren und sind genau die wahren Intentionen der EU-Richtlinie. Nur trifft sie die Falschen. Treffen soll sie, und das klingt ja im TFT-Urteil deutlich an, diejenigen, die den Konsumenten drängen zu "unüberlegten Bestellungen, zu denen der Verbraucher mittels entsprechender Werbe- und Marketingmaßnahmen verleitet wurde". Meiner Meinung nach sind das die diversen Fernseh-Kaufkanäle, die wahre Wundermittel verscherbeln, vielleicht auch noch die Versandhäuser, aber mit Sicherheit waren damit nicht EDV-Online-Händler gemeint. Aber wie ich schon geschrieben habe, mitgefangen, mitgehangen! Eine Differenzierung zwischen "bösen" und "guten" Fernabsatzhändlern gibt es eben nicht und scheint mir auch recht schwierig.
Betriebsstundenzähler

Ich vermute ja, für den Händler ist es schlussendlich wurscht, ob ein retournierter Monitor eine Stunde oder 40 Stunden gelaufen ist. Oder ob die Festplatte zehn Minuten oder zehn Stunden auf dem Buckel hat.
Bewußtere Auswahl der Kunden, mit denen man Fernabsatzgeschäfte macht.

Wenn man Kunden generell Geiz und Knausrigkeit unterstellt, dann darf man Händlern generell Gier unterstellen. Beides stimmt natürlich nicht. Aber welcher Händler verzichtet schon freiwillig auf einen Kunden?
Nicht-Rücktrittsboni!

Naja klingt gut, aber der Kunde muss den Bonus ja vorher zahlen um ihn anschließend wieder zurückzubekommen. :-/
Sind witzige Ideen dabei, aber die Umsetzung könnte aufwendiger sein, als unterm Strich dann dabei herauskommt.
Outsourcing nach z.B. Norwegen!

Nein, nicht diese unendliche Geschichte...

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Re(28): Zusatzfrage
16.01.2006, 04:16:12
Bin ich froh, nicht in dieser Branche arbeiten zu müssen.


Me 2  :-)


... die den Konsumenten drängen zu "unüberlegten Bestellungen, zu denen der Verbraucher mittels entsprechender Werbe- und Marketingmaßnahmen verleitet wurde".


OK - das ist auch eine 'Zielgruppe' - für die gibts aber eher die beinharten Info-Auflagen, deren verletzten die Rücktrittsfrist gleich auf 3 Monate streckt.


Aber das Widerufsrecht nach Erhalt der Ware wird in EU-Richtlinie ausdrücklich mit der Begründung gefordert, daß der Verbraucher keine Möglichkeit hat, die Ware vor Vertragsabschluß zu sehen; da gehts also primär um die Möglichkeit des Kunden, genau festzustellen, was er eigentlich bestellt hat; und dann seine Entscheidung nochmals überdenken zu können.


Ich vermute ja, für den Händler ist es schlussendlich wurscht, ob ein retournierter Monitor eine Stunde oder 40 Stunden gelaufen ist.


Die 39 Stunden sind ihm wohl wurscht, die rund 15% des Preises, die ihm infolgedessen ggf. zustehen wohl weniger, oder?!  ;-)

Außerdem sind solche, nachprüfbare Daten über das tatsächliche Ausmaß der Nutzung eine wesentliche Voraussetzung getestete Geräte von wirklich gebrauchten zu differenzieren und so noch eher einen annehmbaren Erlös zu erzielen. - Der nachweislich nur 40h gelaufene Monitor um 10% günstiger ist sicher ein gutes Angebot für einen eventuellen Käufer, wie auch für den Händler der 15% Entschädigung eingestreift hat.  $-)


Aber welcher Händler verzichtet schon freiwillig auf einen Kunden?


Auf einen Kunden mit z.B. 10% Rücktrittsquote verzichtet sicher jeder Händler gern.  ;-)


aber der Kunde muss den Bonus ja vorher zahlen um ihn anschließend wiederzurückzubekommen.


Klaro - aber er weiß ja auch, daß er den Bonus kriegt, wenn er nicht widerruft. - Ich mach also z.B. 5% Aufschlag auf alle Artikel und vergüte dann monatlich (oder quartalsweise) allen Kunden ohne Widerruf 5% ihrer Umsätze.  !:-)


aber die Umsetzung könnte aufwendiger sein, als unterm Strich dann dabei herauskommt.


Klar passen nicht alle Ideen für alle Händler und alle Produkte; das müßte man sich ggf. genau anschauen, bei welchen Produktgruppen hohe Widerrufsraten teuer kommen und bei diesen gezielte Gegenmaßnahmen setzen - schlimmstenfalls sogar aus dem Online-Sortiment kicken - oder nur mehr an gewerbliche Abnehmer fernabsetzen.  ;-)


Nein, nicht diese unendliche Geschichte...


Hast recht - Norwegen hat da eh schon einen miesen Ruf, vielleicht besser Weißrussland oder Nigeria?!  >:-D

lg
 mIstA
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Re(5): Zusatzfrage
15.01.2006, 14:51:55
Und dass ein Taxler einen Kaufvertrag in meinem Namen abschließen darf, wenn er lediglich für die Abholung angekündigt und beauftragt ist, bezweifle ichstark.


Sofern Du noch keinen Kaufvertrag (über die Ware) abgeschlossen hast, dann beinhaltet der Auftrag diese Ware abzuholen wohl zwangsläufig auch die Ermächtigung, in Deinem Namen einen Kaufvertrag abzuschließen. - Die einzige (theoretische) Alternative wäre, daß der  Bote seinerseits einen Kaufvertrag (ggf. durch schlüssige Handlung) mitm Händler schließt und Du (davon unabhängig) einen ebensolchen mit dem Boten; dann ist zwar noch immer keines dieser beiden ein Fernabsatzgeschäft, dafür müßtest allfällige Gewährleistungsansprüche Deinem Boten gegenüber geltend machen.  %-)

Falls Du Deinem Boten den Vertragsabschluß in Deinem Namen ausdrücklich untersagt hättest und dieser dem Händler gegenüber trotzdem ausdrücklich nur in Deinem Namen auftritt - dann könnte das Ergebnis juridisch (v.a. im Verhältnis zwischen Dir und Deinem Boten) wohl ziemlich wüst werden, aber eines wird trotzdem ganz sicher nicht passieren, nämlich daß der Händler plötzlich gegen seinen Willen den Kaufvertrag bereits früher geschlossen hätte.


Schließlich kommt ja der Kaufvertrag in diesen Fällen auch nicht durch die Übergabe der Ware an die Post zustande.


Was in diesem Fall aber vom Händler auch so gewollt und dahingehend geregelt ist; denn andernfalls käme vermutlich gar kein Vertrag zustande, weil die Post eine solche Rolle (in ihrem Beförderugsvertrag mit dem Händler) wohl explizit ausschließt.

btw. könnte der Händler mithilfe eines Botendienstes, der in seinem Namen zu handeln bereit ist, und entsprechenden AGB vermutlich das Fernabsatzrecht umgehen, indem er den Vertrag auch erst bei Übergabe zustandekommen läßt; bloß würd ihm der Richter dann seine Konstruktion sicher lautstark um die Ohren hauen!



Nichtabholung oder Nichtannahme?


In dem Fall Nichtabholung der zur Abholung reservierten Ware.


Genau das versuchen die meisten Händler in ihren AGB zu verhindern!


Damit allfällige AGB wirksam werden können, müßte aber bereits ein Vertrag (dessen Bestandteil die AGB geworden sind) zustande gekommen sein; dann hättest aber unabhängig von den AGB ohnehin eine Abnahmeverpflichtung.

lg
 mIstA
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Re(6): Fernabsatzgeschäft
15.01.2006, 18:24:59
Zeig mir bitte einen Händler, der solche Briefe...


Sorry - natürlich sollen die Beispiele keine Briefe sondern Mails darstellen!


weil Mails sprechen schon wieder für Fernabsatz


Inwiefern?  ?-)
Ob altmodischer Brief oder E-mail, beide gelten als Fernkommunikationsmittel i.S.d.G.  ;-)


aber einen solchen Brief als Reaktion auf eine Internetbestellung zu schreiben, wird vermutlich nicht ausreichen.


Nun, da bin ich eben (v.a. falls während des Bestellvorgangs auch nie von einem verbindlichen Auftrag o.ä. gesprochen wurde) anderer Meinung; beachte, daß die Ware nur unverbindlich bereitliegt und das Geschäft (= der Vertrag) ausdrücklich erst abgeschlossen werden soll.

Ansonsten könntest praktisch aus jedem Ladengeschäft mit einem simplen Anruf: 'Haben Sie das lagernd? Gut, gekauft! Legens mirs bitte auf die Seite, komme es in den nächsten Stunden abholen.' im Prinzip schon einen Fernabsatz machen.



ich vermute: unabhängig davon, wie deine Bestellbestätigung ausfällt.


Hab jetzt das besagte Urteil noch mal genauer durchgelesen; da wurde dem Kunden im Mail ein konkreter Abholtermin (ab soundsovielten) genannt, worauf auch in der Klarstellung des Gerichts, dadurch sei der Vertrag geschlossen worden, konkret verwiesen wird: ... sei eine zumindest schlüssige Annahmeerklärung infolge Mitteilung eines konkreten Abholtermins enthalten.  !:-)

Daraus sieht man, daß auch im konkreten Fall erst bestimmte Inhalte (und nicht das Mail an sich) den Vertragsschluß zu diesem Zeitpunkt verursachen, womit Deine Vermutung mal widerlegt wäre.

lg
 mIstA
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Re(8): Fernabsatzgeschäft
15.01.2006, 19:16:38
Das was aus dem Urteil über das Mail rauszulesen ist, läßt zumindest bei mir die starke Vermutung aufkommen, der Monitor wurde vom Händler extra für den Kunden bestellt - daraus dann auf eine schlüssige Annahme des Kauffanbots zu schließen, scheint mir absolut nachvollziehbar.

Im Gegensatz dazu wäre eine Nachricht a la 'wir hätten (jetzt) alles da, könnens ab sofort/jederzeit abholen' in meinen Augen eher als reine Information anzusehen, aus der keineswegs erkennbar ist, ob der Händler (abgesehen vom Mail schicken) für diesen Auftrag überhaupt schon einen Finger krumm gemacht hat, also zumindest irgendeine Handlung gesetzt hat, aus der man eine schlüssige Annahme ableiten könnte.

Im Zweifelsfall könnte man vielleicht auch aus einer schon zusammengesammelten Bestellung (wenns mehrere Artikel sind) eventuell eher auf schon erfolgten Vertragsschluß vermuten, während ein Zusammensuchen der einzelnen Artikel erst wenn der Abholer vor Ort ist möglicherweise eher in die entgegengesetzte Rcihtung deuten könnte - aber das ist jetzt höchst spekulativ von mir und eine entsprechende Wertung wäre mit Sicherheit nicht über den jeweiligen Einzelfall verallgemeinerbar.


Über den Umkehrschluss, was passiert, wenn kein Termin, ab dem die Ware abzuholen ist, vereinbart wurde, macht der Oberste Gerichtshof keinerlei Aussage.


Nicht in dem Sinne, daß ein Fehlen einer solchen Angabe Fernabsatz jedenfalls ausschließen würde; wohl aber in dem Sinne, daß der Termin im konkreten Fall wesentlich (infolge Mitteilung... ) war, den Vertragsschluß zu diesem Zeitpunkt anzunehmen.


lg
 mIstA
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