(kein) Licht am Tag - Strafen!
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Re(4): (kein) Licht am Tag - Strafen!
07.08.2006, 12:11:59
wenn sie dem §1 fahrradverordnung entsprechen schon (frag mich nur, wie ich vor ort die 100cd  messen soll ?-) )  cd=candela

nach hinten ist rotes blinklicht erlaubt

Allgemeines

  § 1. (1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss -
sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt -
ausgerüstet sein:
  1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen,
     mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung
     von 4 m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h
     erreicht wird;
  2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen;
  3. mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen
     Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder
     hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens
     100 cd beleuchtet;
  4. mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens
     1cd;
  5. mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer
     Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler
     darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein;
  6. mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer
     Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler
     darf mit dem Rücklicht verbunden sein;
  7. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch
     gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden;
  8. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß
     oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens
     zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit
     einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 oder mit
     anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den
     zuvor genannten entsprechen;
  9. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt
     ist, für jede Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen
     Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen.
  (2) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Fahrrädern abseits der
Fahrbahn muss die Bremsverzögerung - unbeschadet des Abs. 1 Z 1 -
einen Wert erreichen, der einen sicheren Gebrauch des Fahrrades
gewährleistet.
  (3) Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dynamo betrieben
werden, gilt Abs. 1 Z 3 und Z 4 mit der Maßgabe, dass die dort
genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht
werden muss.
  (4) Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne die in
Abs. 1 Z 3 und 4 genannte Ausrüstung verwendet werden.

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