Frage zu Kündigung Dienstvertrag innerhalb Befristung
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Re: Frage zu Kündigung Dienstvertrag innerhalb Befristung
29.08.2006, 07:33:53
Kündigung und Befristung schließen einander grundsätzlich aus. Befristete Dienstverhältnisses enden daher durch Zeitablauf (automatisch), ohne dass eine Kündigung durch einen der Vertragspartner erforderlich ist. Wenn einer der Vertragspartner das Dienstverhältnis vor Ablauf der Befristung und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes auflöst, so stehen dem anderen Vertragspartner Schadenersatzansprüche zu. Auf Dienstnehmerseite handelt es sich hierbei insbesondere um Entgeltansprüche bis zum Ende der Befristung.

Vereinbarungen über die Möglichkeit einer Kündigung während der Dauer eines befristeten Dienstverhältnisses werden von der österreichischen Rechtssprechung allerdings dennoch zugelassen, wenn die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist nicht kürzer ist, als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Frist. Weiters besteht diese Kündigungsmöglichkeit nur bei längerer Befristung.

Für die Zulässigkeit einer derartigen Klausel ist die konkrete Formulierung von größter Bedeutung: Im Zusammenhang mit der Auslegung folgender Vertragsbestimmungen

"I .Das Dienstverhältnis beginnt am [____]. Im Sinne des § 19 Abs 2 AngG wird eine Probezeit für die Dauer eines Monats vereinbart, während welcher das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann. Das Dienstverhältnis wird im Übrigen auf sechs Monate befristet, sodass es am [____] endet. Wird es über die Befristung hinaus fortgesetzt, geht es in ein solches auf unbestimmte Zeit über."

"IX. Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist jeweils zum 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonats gelöst werden. Vom Dienstnehmer kann das Dienstverhältnis zum Letzten eines jeden Kalendermonats unter vorheriger Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden."

sprach der OGH (OGH 20.12.2000, ecolex 2001/191, 550) beispielsweise aus, dass die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit sich erst auf das nach Ablauf der Befristung auf unbestimmte Zeit verlängerte Dienstverhältnis beziehen sollte. Diese Vertragsabsicht ergebe sich - so der OGH - aus dem Aufbau des Vertrages selbst, der in Punkt I die Befristung, aber erst unter Punkt IX, losgelöst von der Befristungsvereinbarung die Kündigungsmöglichkeit enthält. Da diese zusätzliche Kündigungsmöglichkeit nicht im Zusammenhang mit der Befristungsvereinbarung, sondern weit nach der Vertragsbestimmung steht, lässt sich - nach Ansicht des OGH - eindeutig aus dem Vertragszusammenhang und Wortlaut ableiten, dass die bei befristeten Dienstverhältnissen nicht selbstverständliche Möglichkeit der zusätzlichen Kündigung für das befristete Arbeitsverhältnis selbst nicht getroffen wurde.

Das aktuelle Urteil
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 27.08.2003, 9 Ob A 43/03v) hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass eine Vereinbarung rechtswirksam ist, wonach ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden kann (wobei diese Frist freilich nur für Arbeiter gilt; im Falle eines Angestellten müsste eine längere Kündigungsfrist entsprechend den Bestimmungen des AngG vereinbart werden). Der Oberste Gerichtshof legt seiner Rechtsauffassung die herrschende Judikatur zugrunde, wonach zwar die Befristung eines Arbeitsverhältnisses eine Kündigung ausschließt, die Parteien aber auch bei einem für einen bestimmten Zeitraum eingegangenen Dienstverhältnis zusätzlich die Möglichkeit einer Kündigung zu einem früheren Termin vereinbaren können.

Die jüngere Rechtsprechung verlangt für derartige Kündigungsvereinbarungen bei befristeten Arbeitsverhältnissen lediglich, dass kein Missverhältnis zwischen Gesamtdauer und Kündigungsmöglichkeit besteht. Von der Rechtsprechung (8 Ob 2206/96m) wurde eine Kündigungsmöglichkeit beispielsweise bei Saisonarbeitsverhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Befristungen bis zu vier Monaten als unbedenklich angesehen. Die Lehre erklärt Kündigungsklauseln bei Vertragsbefristungen auf mindestens fünf Monate für unbedenklich (vgl Geist "Kündigungsklauseln bei befristeten Arbeitsverhältnissen", ÖJZ 2002, 405, 413).

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