Re(2): § 57 Pickerl darf....................Monate abgelaufen sein
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Re(2): § 57 Pickerl darf....................Monate abgelaufen sein
06.12.2001, 09:49:59
Authentisch is nur das Gesetz, da bricht der Jusstudent in mir durcj ;-)

§ 57a KFG
Wiederkehrende Begutachtung

  (1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen
  1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht
     überschritten werden darf,
  2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als
     25 km/h,
  3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit
     einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,
  4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als
     25 km/h,
hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten
von einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Ziviltechniker des
einschlägigen Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden
wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der
Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei
Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch,
übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden
können;[...]

(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der
ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum
Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:
  1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen historische Kraftfahrzeuge,
     jährlich[...]
Die Begutachtung kann - ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung - auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des VIERTEN darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden.[...]




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