Prüfbericht ab 01.01.2007
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Re: Prüfbericht ab 01.01.2007
08.01.2007, 17:51:25
§57a Abs. 4 KFG

(4) Der Ermächtigte hat über den Zustand eines ihm gemäß Abs. 1
vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter
Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen;
das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist
dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung
des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit
Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen
vorzulegen.


Urkunde denmach mitzuführen weil

§102 Abs 5 KFG

(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf
Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen
  a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997
  b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von
     ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen
     Anhänger,
  c) bei Probefahrten den Probefahrtschein (§ 45 Abs. 4) und auf
     Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und an Sonn-
     und Feiertagen die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck
     der Probefahrt (§ 45 Abs. 6), bei Betrieben, die außerhalb des
     Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese
     Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden,
     bei Probefahrten gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 die Bescheinigung über
     die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des
     Endes der Probefahrt ersichtlich sind;
  d) bei Überstellungsfahrten den Überstellungsfahrtschein gemäß
     § 46 Abs. 4,
  e) Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur
     Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
     erforderlich sind (§ 101 Abs. 5, § 104 Abs. 5 lit. d, Abs. 7
     und 9),

  f) das gemäß § 17 Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene persönliche
     Fahrtenbuch,
  g) auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung
     von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderliche Dokumente;
  h) bei Transporten im Vor- und Nachlaufverkehr Beförderungs- und
     Begleitpapiere, aus denen sich die zu wählende Route
     ergibt.
  Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer der in den
lit. b bis g angeführten Dokumente hat die Behörde oder die nächste
Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der der
Besitzer des in Verlust geratenen Dokumentes dies beantragt, diesem
eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die
Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt die in den lit. b bis e
angeführten Dokumente bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes,
jedoch nicht länger als eine Woche, gerechnet vom Tage des Verlustes.
Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren oder selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen müssen die in den lit. b bis g angeführten Dokumente
auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden
Standort des Fahrzeuges nicht mitführen.


Demnach eigentlich immer schon Mitzuführen gewesen ...
Malsehen ob es explizit aufgeführt wird, wie wir wissen wird das
ungenaue Gesetz durch das genaue Gesetz derugiert. |-D B-)

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