Linker Rückspiegel bei Auto Pflicht?
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Re: Linker Rückspiegel bei Auto Pflicht?
12.01.2007, 11:31:30
§ 18a kdv


Rückblickspiegel und Einrichtungen für die indirekte Sicht

  § 18a. (1) Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer
Bauartgeschwindigkeit von
  1. nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten,
     entsprechend großen Rückblickspiegel
  2. mehr als 45 km/h müssen mit je einem Rückblickspiegel auf der
     rechten und linken Fahrzeugseite
ausgerüstet sein. Diese müssen dem Kapitel 4 der
Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.
  (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei
geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein.
Diese müssen bei Fahrzeugen der Klassen M und N dem Anhang III der
Richtlinie 2003/97/EG, ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in
der Fassung 2005/27/EG, ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44,
entsprechen. Bei dreirädrigen Motorfahrrädern, vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen müssen die
Rückblickspiegel dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG, ABl.
Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen. Fahrzeuge der Klassen N2
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg,
N3 und M3, jeweils ausgenommen Heeresfahrzeuge, müssen jedenfalls
auch mit einem großwinkeligen Außenspiegel und einem Anfahrspiegel
im Sinne der Richtlinie 2003/97/EG, ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner
2004, S 1, in der Fassung 2005/27/EG, ABl. Nr. L 81 vom 30. März
2005, S 44, ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen N2, ausgenommen
Heeresfahrzeuge, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 7 500 kg müssen mit einem großwinkeligen Außenspiegel
ausgerüstet sein, sofern ein Anfahrspiegel angebracht ist.
  (3) Rückblickspiegel für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen
den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 74/346/EWG in der
Fassung 98/40/EG entsprechen.


viel spass ...



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