Falsche Preisauszeichnung, Hädler will mehr !
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Re(10): Falsche Preisauszeichnung, Hädler will mehr !
25.01.2007, 15:12:57
Hier habe ich was gefunden. Eigentlich bestätigt es meinen Standpunkt, andererseits ist der letzte Satz die Lösung.


PREISAUSZEICHNUNG
Basierend auf den Bundesgesetzblättern Nr. 146/1992 und Nr. 55/2000 wurde am 29. August 2000 im BGBl 270 die Verordnung betreffend die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung veröffentlicht.

Hier findet der faszinierte Leser

die Nicht-Lebensmittel, bei denen der Grundpreis auszuzeichnen ist: Farben, Tapeten, Fliesen, Wolle, Pflegemittel, Dünge- und Pflanzenschutzmittel, kosmetische Mittel (ausgenommen kosmetische Mittel. die überwiegend der Färbung und Verschönerung der Haut, der Haare oder der Nägel dienen), ...

Lebensmittel, die pro Stück ausgezeichnet sein müssen: Gebäck, Eier, Zitronen, Kiwi, Grapefruits und Paprika)

Sachgüter, deren Preis jeweils auf 100 Gramm oder 100 Milliliter beziehen muss: Wurstwaren, Schinken, Käse, Kosmetische Mittel (siehe oben), Schokoladen, Zuckerwaren, Dauerbackwaren, Windbäckerei, ungefülltes Salz- und Käsegebäck, ungefülltes Teegebäck - bei Bier gilt als Einheit 0,5 Liter, bei Zwirn 1.000 m

Lebensmittel, die von der Grundpreisauszeichnung ausgenommen sind: Qualitätswein, Fein- und Konditorbackwaren (ausgenommen ungefülltes Salz- und Käsegebäck, ungefülltes Teegebäck), Gewürze und Gewürzmischungen, Kräuter- und Kräutermischungen, Phantasieerzeugnisse auf der Basis von Schokolade, Kakao, Marzipan oder Zucker, Tee und teeähnliche Erzeugnisse in Aufgussbeuteln, Backhilfsmittel, Vanillezucker und Germ sowie Spirituosen in Kleinpackungen.


Das Preisauszeichnungsgesetz (BGBl. Nr. 146/1992) enthält Regelungen, für wen bzw. für welche Güter- und Dienstleistungen es gilt bzw. nicht gilt. Z. B. gilt es nicht für Sachgüter oder Leistungen, die nur Unternehmern angeboten werden, oder solche, die in andern Gesetzen geregelt sind.
In Apotheken müssen rezeptpflichtige Medikamente nicht ausgezeichnet sein, andere Sachgüter jedoch schon. Alles klar?


Eine Preisauszeichnung aufweisen müssen

    * sichtbar ausgestellte Sachgüter
    * aber auch Attrappen und Muster von Sachgütern
    * und Sachgüter, die in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden (in Regalen, Körben, ...)

Die Preisauszeichnung sichtbar ausgestellter Sachgüter muss so beschaffen sein, dass ein "durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann" (§4/1). Die Preise sind einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben und Zuschläge anzugeben.
Eine Preisauszeichnung ist für den "durchschnittlich aufmerksamen Beobachter dann leicht lesbar und zuzuordnen", wenn sie von jener Stelle, von der die Ware betrachtet werden kann (vor dem Schaufenster, vor dem Regal) ohne Ortsveränderung erkennbar ist.
Alle anderen als die in §4 Abs. 1 genannten Sachgüter und Leistungen müssen in Verzeichnissen angeführt sein, in welche der Kunde im Geschäftslokal Einsicht nehmen kann.  Gastgewerbetreibende müssen darüber hinaus auch von außen lesbare Preisverzeichnisse neben der Eingangstüre anbringen.
Ebenfalls außerhalb und innerhalb der Betriebsstätte müssen die Preise für die Leistungen folgender Anbieter ausgezeichnet sein: Friseure, Wäscher, Textilreiniger, Färber, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure sowie Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten.
Die Preisauszeichnung von Sachgütern in Schaufenstern muss SOFORT nach dem Dekorieren erfolgen, ist das nicht möglich, muss das Schaufenster verhängt werden.


Keiner Verpflichtung zur Preisauszeichnung unterliegen (BGBL. 614/1993)

    * Juwelen und Edelmetallgegenstände mit einem VKPreis über 40.000.-- ATS (3.000.- €)
    * Orden und Medaillen
    * Münzen und Briefmarken, die vor 1945 in Umlauf gebracht wurden
    * Pelzwaren und Orientteppiche mit einem VKPreis über 40.000.-- ATS (3.000.- €)


Strafbestimmungen (§ 15/1)
Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §.... nicht erfüllt oder einen höheren als ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis 1.450.-- € zu bestrafen.
Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als den zum Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt.


Für den Kunden selber wird sich jedoch kaum der "billigere" Preis erzwingen lassen, wenn der Verkäufer einen "Irrtum" geltend macht.

Grüsse,
Philipp


Ich spende für´s St. Anna Kinderspital, du auch ?

25.01.2007, 15:14 Uhr - Editiert von jobnavigator, alte Version: hier
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