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alkoholgenuß
06.02.2007, 15:07:28
gerade in einem anderen forum aufgeschnappt ... >:-)

ich würde gerne wissen, ob es grundsätzlich ein Verbot gibt (§§ StVG, StVO o. Urteil o.ä.), während dem Führen eines Kfz Alkohol zu genießen (selbstverständlich in geringem Maße, also unter 0,3 Promille...).
Darf der Beifahrer während der Autofahrt Alkohol trinken?

Diese Frage wird lediglich interessehalber gestellt... Ich habe nicht vor mich während der Autofahrt zu betrinken oder überhaupt zu trinken!




als beisatz:

§ 5 stvo

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(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte
und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht
sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein
Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu
nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind
außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
  1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol
     beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
  2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am
     Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem
     Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der
Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
  (2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders
geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der
Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von
Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken
oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der
Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung
der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder
wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine
Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.
  (2b) Abs. 2 und 2a gelten auch für die Untersuchung und die
Überprüfung der Atemluft von
  1. Fahrlehrern bei Schulfahrten gemäß § 114 Abs. 4 und 4a
     KFG 1967,
  2. Begleitern bei Übungsfahrten gemäß § 122 Abs. 2 und 5 KFG 1967
     oder bei Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs. 3 und 6 FSG oder
  3. Ausbildnern bei Lehrfahrten gemäß § 122a Abs. 2 KFG 1967.
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06.02.2007, 16:19 Uhr - Editiert von extrem_oaga_nick, alte Version: hier
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