Mietvertragsvergebührung
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Re: Mietvertragsvergebührung
08.06.2007, 14:38:19
meistens ueberweist es der vermieter und zahlt der mieter

der meiter ueberweist die vergebuehrung zusammen mit der kaution an den vermieter, der das dann abführt

----------------- schnipp ------------------------------------------------

Kosten der Vergebührung des Mietvertrages
Schriftliche Mietverträge unterliegen der Gebührenpflicht. Üblicherweise muss der Mieter oder die Mieterin die Kosten der Vergebührung tragen.
Der Vermieter oder die Vermieterin ist verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und an das zuständige Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Vermieter oder die Vermieterin seinen oder ihren (Haupt-)Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat, zu entrichten. Innerhalb der selben Frist ist dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft (Formular Geb1|) zu übermitteln.
Frist:
15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld (grundsätzlich Tag der Unterzeichnung des Vertrages) zweitfolgenden Monats
zuständige Behörde:
• für Wien, Niederösterreich, Burgenland
o das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien|
• für alle anderen Bundesländer
o die  Gebührenabteilung der jeweiligen Finanzämter|

Gebühren:
• bei unbefristeten Mietverträgen
o ein Prozent von der Summe des dreifachen Jahresbruttomietzinses (das ist ein Prozent des 36-fachen monatlichen Mietzinses)
• bei befristeten Mietverträgen
o ein Prozent des Mietzinses der gesamten Vertragsdauer, höchstens aber ein Prozent des 36-fachen monatlichen Mietzinses


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