KM-Geld für Fahrten als freier Dienstnehmer
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Re(9): KM-Geld für Fahrten als freier Dienstnehmer
19.06.2007, 18:06:11
Das ist aber, wenn wirklich nur das amtliche Km-Geld ausbezahlt wird, ein Nullsummenspiel:
4.1.2. Betriebsausgaben bei freien Dienstverträgen und Werkverträgen
Als Betriebsausgaben können von den Einnahmen aus freien Dienstverträgen und Werkverträgen im Wesentlichen alle Ausgaben abgezogen werden, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten darstellen. Insoweit bei den einzelnen Ausgaben eine unterschiedliche Behandlung erfolgt, wird darauf hingewiesen.
• Sozialversicherungsbeiträge: Bei freien Dienstverträgen muss der Auftraggeber die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einbehalten. Diese Beiträge stellen Einnahmen dar, sind aber in gleicher Höhe auch Betriebsausgaben.
• Arbeitskleidung
• Arbeitsmittel, Werkzeuge, Maschinen
• Arbeitszimmer
• Aus- und Fortbildung, Umschulung
• Computer
• Fachliteratur
• Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf Grund freier Dienst- und Werkverträge. Darunter fallen zB Fahrscheine, Wochen-, Monatskarten für Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel oder tatsächliche KFZ-Kosten oder das amtliche Kilometergeld für Fahrten mit dem PKW zu und von den Arbeitsorten. Es sind immer die tatsächlichen Kosten als Fahrtkosten abzugsfähig und zwar auch zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ein Pendlerpauschale gibt es bei Einkünften aus freien Dienstverträgen und Werkverträgen nicht.
Achtung: Bei freien Dienstverträgen oder Werkverträgen zählen Fahrtkostenersätze des Auftraggebers zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Die steuerlich abzugsfähigen Ausgaben sind in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Betriebsausgaben wieder abzuziehen.


Allerdings, gerade dazugelernt: auch die Strecke vom Wohn- zum Arbeitsort kann angesetzt werden. (jetzt no na, der allgemeine Verkehrsabsetzbetrag, der ja genau diese Kosten abgelten sioll, steht ja nur unselbständig erwerbstätigen zu).

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