Parkscheinfrage
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Re(4): Parkscheinfrage
29.02.2008, 20:23:26
gute idee das versuch ich einfach mal obs durchgeht.

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist,


kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken ODER für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes


das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs.1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z.13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.


Es könnte daher versucht werden,

a) entweder die Verfassungswidrigkeit der Wendung 'oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes' und/oder

b) die mangelhafte Kundmachung der Gebiets-KPZ an der konkreten Zufahrt

zu argumentieren.
Das scheint, soweit aus der Judikatur ersichtlich, in dieser Form bislang noch nicht versucht worden zu sein.

Die Gründe :

ad a)

Die inkriminierte Wendung wäre verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber für zwei völlig verschiedene Lebenssachverhalte, nämlich

- einerseits KPZ auf einer Straße / Straßenzug und aber

- andererseits KPZ für ein ganzes Gebiet

dieselbe Kundmachungsanordnung trifft, nämlich daß zur Kundmachung allein die Tafeln 'KPZ' bzw. 'KPZ Ende' genügen sollen (§ 25 Abs.2 StVO).

Damit schafft der Gesetzgeber eine mißverständliche Situation, weil überall dort, wo keine blauen Bodenmarkierungen vorhanden sind, der Fahrzeuglenker nicht erkennen kann, ob die Beschilderung nur für die jeweilige Straße gilt oder aber für das ganze Gebiet.

Die Bestrafung wegen eines vom Gesetzgeber selbst verursachten Mißverständnisses ist unzulässig !!!
Die Aufhebung der inkriminierten Wendung durch den Verfassungsgerichtshof würde das Mißverständnis beseitigen, weil dann die in § 25 Abs.2 StVO vorgesehenen KPZ-Beschilderungen nur mehr für die jeweilige Straße gelten könnten.
(Für gebietsweise KPZ müßte der Gesetzgeber dann eine neue, unmißverständliche Verordnungsgrundlage schaffen.)

ad b)

Möglicherweise ist auch nur die Zusatztafel mißverständlich, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, daß sich die KPZ-Beschilderung auf ein ganzes Gebiet bezieht (und das für den Fahrzeuglenker ohne zusätzliche Bodenmarkierung auch nicht erkennbar ist).
Diesfalls wäre die KPZ-Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht und eine Bestrafung ebenfalls unzulässig.

ist von ner webseite aber wenn das noch keiner versucht hat, einen versuch ist es wert...



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Re(7): Parkscheinfrage
01.03.2008, 01:17:10
Die ersten Gesetze wurden geschaffen um ein friedliches geordnetes Zusammenleben zu ermöglichen. Aus dieser Zeit stammt die Maxime "Die Freiheit des einen endet dort, wo die Freiheit des anderen beginnt". Kurz gesagt sollte jeder tun und lassen dürfen was er will, solange er damit nicht dieselben Rechte eines anderen beschneidet. In dieser Zeit waren die Gesetzgeber auch noch ehrenamtlich, also ohne Geld für ihre Arbeit zu bekommen tätig.

Im Gegensatz dazu, hat die Arbeit heutiger Regierungen jedoch nur noch zwei Ziele: Die Bevölkerung so effektiv wie möglich zu schröpfen und von diesem Geld soviel wie möglich für sich selbst abzuzweigen.

Gebührenpflichtige Kurzparkzonen sind in diesem Zusammenhang eine ganz besondere Frechheit, denn zunächst mussten die heutigen Parkflächen von den Besitzern der anliegenden Häuser gekauft an dann an die Gemeinde verschenkt werden. Und heute müssen die Nachkommen nocheinmal Gebühren bezahlen, dass sie auf dem Grund und Boden parken dürfen, der ihnen ursprünglich einmal gehört hat.

Sieh es ein, die einzige Existenzberechtigung heutiger Regierungen ist, neue Mittel und Wege zu finden, die Bevölkerung abzuzocken und mit Skandalen davon abzulenken. Nach Bertold Brecht wird es damit zur obersten Bürgerpflicht, sich nach Kräften und mit allen Mitteln gegen diese Abzockerei zur Wehr zu setzen.

Tom

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Re(15): Parkscheinfrage
02.03.2008, 20:45:09

Wenn du ein Grundstück kaufst, zu dem noch keine Strasse führt (z.B. ein ehemaliges Feld), dann musst du einen Teil des Grundstücks zur Errichtung einer Strasse gleich wieder an die Gemeinde abtreten. Selbst dann, wenn du das Grundstück von der Gemeinde gekauft hast!

Die von dir beschriebene Situation, dass man an einen Grundstücksbesitzer Schmiergeld zahlen muss, gibt es also nicht, allenfalls in den heute verpflichtenen Garagen, aber das heißt das nicht Schmiergeld sondern Miete oder Kaufpreis und der wird vom freien Markt bestimmt.

Bekommen tut den Parkplatz in allen Fällen der zuerst kommt.

Was machst du heute, wenn du um 18. wohnst und im 4. etwas mit dem Auto zu erledigen hast? Parkgebühren zahlen? Wie unterscheidet sich das vom Schmiergeld an den Besitzer, das du befürchtest? Und wenn du länger brauchst, als in der Kurzparkordnung vorgesehen, musst du erst wieder den Besitzer eines privaten Parkplatz suchen.

Übrigens verkauft die Stadt Wien in den Kurzparkbezirken schon alleine mehr Parkpickerln, als dort überhaupt Plätze vorhanden sind. Dazu kommen noch die Leute, die dort mit Kurzparkscheinen auf den Plätzen parken dürfen, für die jemand bereits mit einem Parkpickerl bezahlt hat. Würde ein privater Vermieter mehr Stellplätze vermieten, als er überhaupt hat, wäre das ziemlich eindeutig BETRUG, aber leider gelten diese gesetzlichen Maßstäbe nicht für den Gesetzgeber selbst.

Tom
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