Rechnung bei Privatverkauf
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Re(3): Rechnung bei Privatverkauf
18.07.2008, 13:43:00
Hi Steiger! Ich habe nicht die gesamte Quatscherei gelesen aber du hast es richtig gemeint. Mann muss sonst Birnen und Äpfel trennen. Rechnung im steuerlichen Sinne kann nur eine juristische Person oder ein Einmanngesellschaft mit Steuernummer schreiben.

Und je nachdem ob es sich um ein Kleinunternehmen oder steuerlich „Großunternehmen“ darf der Rechnungsgeber MWSt einheben oder nicht. MWSt und Ust. sind aber zwei verschiedene paar Schuhe.

Die MWSt muss an das Finanzamt überführt werden, die Ust nicht. Die Ust wird in Rahmen der Steuererklärung kalkuliert und nach Vorschreibung bezahlt. Die MWSt. wird sofort kassiert und weitergeleitet (monatlich Anzeige an das FA).

Nun kommen wir zur eigentlichen Sache: Steuer kann man nicht abschreiben, sondern abrechnen oder rückvergüten. Abschreiben kann man sonst (theoretisch) alles was man kauft, egal ob es neu, gebraucht, mit Rechnung oder ohne Rechnung.

Auch eine leere Bananenschale kann abgeschrieben werden. Notwendig dafür ist aber dass der Verkäufer schriftlich bestätigt, dass er den Gegenstand an den Käufer verkauft hat, ein Datum dafür bekannt gibt, ein Preis dafür bekannt gibt und der Käufer Anspruch darauf hat, eine Bananenschale steuerlich abzuschreiben.

Wenn z. B. der Käufer ein Schweinzüchter ist und 100.000 Bananenschalen vom Nachbar gekauft hat, kann er diese als Investition für Fütterung selbstverständlich abschreiben. Wenn er am Ende des Jahres seine 20 dicke Schweine verkauft, kann er aus dem Gewinn die Ausgaben mit Fütterung abschreiben. Das hat mit Rechnung nichts zu tun.
Wer, was und wofür abschreiben kann, ist etwas das wir hier nicht darüber spekulieren können. Verkaufsbestätigung kann jedermann ausstellen.  
:-)
GREIFVÖGEL
18.07.2008, 13:47 Uhr - Editiert von GREIFVÖGEL, alte Version: hier
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