Geringfügige Beschäftigung - Arbeitnehmerveranlagung
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Re: Geringfügige Beschäftigung - Arbeitnehmerveranlagung
08.03.2009, 13:30:54
5.2.3. Pflichtbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung
sowie Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige
Sie sind dann geringfügig beschäftigt, wenn Sie im Monat nicht mehr als
349,01 € (Geringfügigkeitsgrenze 2008) verdienen. Bis zu dieser Grenze
werden vom Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Haben Sie jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen und überschreiten
mit Ihren Gesamtbezügen die Geringfügigkeitsgrenze, schreibt Ihnen
die Krankenkasse nachträglich Sozialversicherungsbeiträge (14,15% für
Angestellte, 14,70% für Arbeiter) vor. Genauso verhält es sich, wenn Sie
neben einer voll versicherungspflichtigen noch zusätzlich einer geringfügigen
Beschäftigung nachgehen.
Da es sich hierbei um Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung handelt, können
Sie die Beiträge im Jahr der Bezahlung als Werbungskosten bei der
ANV geltend machen.
Das Gleiche gilt auch für die Beiträge zur freiwilligen Selbstversicherung,
wenn Ihr Gesamteinkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Im Jahr 2008 beträgt die freiwillige Selbstversicherung monatlich 49,25 €.

Hinweis: Die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund
einer geringfügigen Beschäftigung, kann bei der ANV zu einer Steuergutschrift
führen (siehe: Abschnitt I, Kapitel 1.3.1. „Negativsteuer“)!
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für mitversicherte Angehörige (Ehepartner,

Das steht alles in der Superbroschüre der AK. Steuer sparen 2008.

Gutes Gelingen!
Lebensgefährten und haushaltsführende Personen), die Sie direkt
an die Krankenkasse bezahlen, können Sie bei der ANV als Werbungskosten
steuermindernd geltend machen.


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