Kauf eines gebrauchter Golf 4 (Variant) - worauf muss man aufpassen?
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Re: Kauf eines gebrauchter Golf 4 (Variant) - worauf muss man aufpassen?
09.06.2009, 15:43:42
Hatte selber einen Golf IV Variant 1.9 TDI mit 110 PS BJ 2002 - der bis zum Verkauf im Jahr 2007 klaglos 220.000 km (außer Service, Bremsen und Radlager vorne nach über 180.000 km, keine Reparaturen) runterspulte. Bin auch ne Zeit Biodiesel gefahren (110 PS ist mit Bosch Verteilereinspritzpumpe) alles kein Problem.

Großer Vorteil des 116 PS PumpeDüse Modells ist imho der 6. Gang. Ermöglicht bei Autobahnfahrt im verbrauchsgünstigen Drehzahlbereich zw. 2000 und 3000 U/min zu bleiben. Da war meiner immer etwas durstiger als die PD-Version.

Ah lese gerade ab 2003 solls sein, da wirds die 110PS Version nicht mehr gegeben haben. Hier kamen dann die 130 PS PD-Modelle in die Autohäuser.

Ausstattungsvariante Trendline ist nicht schlecht, da hier serienmäßig Sitze mit hoher Seitenwange verbaut wurden. Bei Comfortline waren es eher Opas Wohnzimmersessel ohne Ohren. In Highline bin ich nie gesessen - sollen aber vom Aufbau ähnliche Sitze wie Trendline sein nur mit hochwertigeren Bezügen.

Climaautomatic wäre bei mir Pflicht - aber Geschmackssache.
Rost an der Heckklappe hatte ich überhaupt nicht - das war eher ein Golf III Problem.

Insgesamt war ich sehr zufrieden mit meinem Golf IV und hab ihn mit einem weinenden und einem lachenden Auge gegen mein neues Baby (Audi A6 Avant 2.7 TDI) eingetauscht.

Gruß,
zytec
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Re(14): Kauf eines gebrauchter Golf 4 (Variant) - worauf muss man aufpassen?
16.06.2009, 00:24:44

§ 3 Geschwindigkeit

(1) 1Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. 2Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. 3Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. 4Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. 5Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.

(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) 1Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle
   Kraftfahrzeuge                                       50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
   a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
      Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t,
      ausgenommen Personenkraftwagen,
      für Personenkraftwagen mit Anhänger und
      Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen
      Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger
      und für Kraftomnibusse, auch mit
      Gepäckanhänger                                    80 km/h,
   b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
      Gesamtgewicht über 7,5 t,
      für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger,
      ausgenommen Personenkraftwagen sowie
      Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen
      Gesamtgewicht von 3,5 t
      und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für
      die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung
      stehen                                            60 km/h,
   c) für Personenkraftwagen sowie für andere
      Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
      Gesamtgewicht bis 3,5 t                          100 km/h.
      Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht
      auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen
      Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die
      durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
      Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner
      nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch
      Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder
      durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte
      Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.




http://www.kfz.at/stvo/



  

  Dort wo die Ideologie und Interessen der politischen Parteien
  im Spiel sind, haben Vernunft und Objektivität keinen Platz! ©

16.06.2009, 00:29 Uhr - Editiert von pommery, alte Version: hier
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