Re(14): Kauf eines gebrauchter Golf 4 (Variant) - worauf muss man aufpassen?
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Re(14): Kauf eines gebrauchter Golf 4 (Variant) - worauf muss man aufpassen?
16.06.2009, 00:24:44

§ 3 Geschwindigkeit

(1) 1Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. 2Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. 3Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. 4Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. 5Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.

(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) 1Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle
   Kraftfahrzeuge                                       50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
   a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
      Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t,
      ausgenommen Personenkraftwagen,
      für Personenkraftwagen mit Anhänger und
      Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen
      Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger
      und für Kraftomnibusse, auch mit
      Gepäckanhänger                                    80 km/h,
   b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
      Gesamtgewicht über 7,5 t,
      für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger,
      ausgenommen Personenkraftwagen sowie
      Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen
      Gesamtgewicht von 3,5 t
      und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für
      die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung
      stehen                                            60 km/h,
   c) für Personenkraftwagen sowie für andere
      Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
      Gesamtgewicht bis 3,5 t                          100 km/h.
      Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht
      auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen
      Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die
      durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
      Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner
      nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch
      Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder
      durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte
      Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.




http://www.kfz.at/stvo/



  

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16.06.2009, 00:29 Uhr - Editiert von pommery, alte Version: hier
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