Pickerlüberprüfung vorziehen???
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Pickerlüberprüfung vorziehen???
22.12.2009, 21:57:52
Also nächstes Jahr werde ich für einige Monate im Ausland sein. Nun habe ich das Problem, dass ich genau in den 6 Monaten in denen ich das Pickerl machen lassen kann, nicht in Österreich bin. Ich habe schon beim ARBÖ nachgefragt und die meinten: Pech gehabt! Hatte jemand schon einmal dieses Problem? Kann ich nicht zu einer "Hinterhofwerkstätte" fahren und die stellen mir das Pickerl schon früher aus oder ist es unmöglich das Pickerl schon früher zu bekommen? Wegen 1000km würde ich nicht jammern, aber 4000km nur für Pickerl ist mir dann doch zu weit.

Edit: Ich will mit dem Auto ins Ausland fahren - nicht mit dem Flieger/Zug verreisen.

Edit2: So war gestern auf da BH - Abteilung Verkehr. Innerhalb von 5 Minuten wurde die Pickerlüberprüfung von September auf Juli vorgezogen. Man bekommt einen neuen Zulassungsschein. Unter A17 Auflagen im Zulassungsschein steht jetzt "Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung: 07". Kosten: 19,70. Einziger Nachteil für mich, dass das Pickerl jetzt immer schon im Juli fällig ist. Ob ich den Termin für weitere 19,70€ wieder auf September zurückverschieben kann, habe ich nicht gefragt. Ich wurde gefragt warum ich den Termin verschieben möchte, (es wurde ein nettes Gespräch, weil ein Verwandter auf die gleiche Uni gegangen ist und nun in Alaska ist) aber Beweise/Belege brauchte sie nicht. Auf meine Frage ob so eine Pickerlverschiebung öfters vorkommt: Bei Privaten nicht, bei Spediteuren (LKW´s) kommt es gar nicht so selten vor.


05.01.2010, 10:49 Uhr - Editiert von wartikan, alte Version: hier
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Re: Pickerlüberprüfung vorziehen???
23.12.2009, 08:57:17
du kannst das pickerl ein monat davor und bis zu 4 monate danach (nach dem eigentlichen termin) machen lassen lt. öamtc homepage


edit: auszug aus ris.gv.at $57a
interessant für dich wirds nach ende punkt 4 ;-)


(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:

        
1.
bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,

2.
bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, jährlich,

3.
bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und bei Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

a)
ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufweisen oder

b)
landwirtschaftliche Anhänger sind oder

c)
dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,

  drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,

4.
bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre.

Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.


lg
bono_d70

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Ich habe keine Ahnung! Ich rede nur gern mit! ;-)

23.12.2009, 13:41 Uhr - Editiert von bono_d70, alte Version: hier
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