Re(3): Arbeitslos und nebenjob
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.  Re: Arbeitslos und nebenjob  (hariw am 02.03.2010, 09:50:41)
..  Re(2): Arbeitslos und nebenjob  (werni007 am 02.03.2010, 09:54:06)
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....  Re(4): Arbeitslos und nebenjob  (MG am 02.03.2010, 10:50:45)
...  Re(3): Arbeitslos und nebenjob  (boogie am 02.03.2010, 10:32:56)
.  Re: Arbeitslos und nebenjob  (MG am 02.03.2010, 10:43:19)
..  Re(2): Arbeitslos und nebenjob  (FoTU am 02.03.2010, 11:49:16)
...
Re(3): Arbeitslos und nebenjob
MG
02.03.2010, 13:33:47
Da bist du komplett am falschen Dampfer!
Was du beschreibst ist ein klassisches Dienstverhältnis

Merkmale des freien Dienstvertrages:

    * geringe oder keine persönliche Abhängigkeit
    * Freie Dienstnehmer können sich in der Regel vertreten lassen
    * sie sind nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert
    * sie verwenden eigene Arbeitsmittel
    * sie übernehmen keine Erfolgsgarantie

Unterschied zum Arbeitsvertrag

Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“ (keine Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc).
(kopiert von http://www.arbeiterkammer.at/online/freier-dienstvertrag-38721.html )

Der "Neue Selbständige" hingegen ist ein Selbständiger der keinen Gewerbe ausübt.
In der Praxis sind vor allem folgende Personen – sofern sie nicht ohnehin pflichtversichert sind (zB. als Dienstnehmer, freier Dienstnehmer,…) - als Neue Selbständige versichert:

    *
      Selbständig Erwerbstätige, die mangels Wirtschaftskammermitgliedschaft nicht nach den Bestimmungen für Gewerbetreibende versichert sein können – beispielsweise Vortragende, Künstler, Sachverständige, Aufsichtsräte, Journalisten, Schriftsteller und Personen, die Gesundheitsberufe selbständig ausüben (Krankenpfleger, Hebammen, Physiotherapeuten, Psychologen, etc.),
    *
      freie Dienstnehmer; die sich wesentlicher eigener Betriebsmittel bedienen,
    *
      "Werkvertragsnehmer" ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft, also Personen, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig sind, sondern sich zur Herstellung eines Werkes oder zur Herbeiführung eines Erfolges verpflichtet haben.
    *
      erwerbstätige Kommanditisten (auch) von (wirtschaftskammerzugehörigen) Kommandit(erwerbs)gesellschaften (KG,KEG), sofern sie nicht schon aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur KG/KEG der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen,
    *
      Personen, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (unbefugte Gewerbeausübung!),
    * persönlich haftende Gesellschafter von nicht wirtschaftskammerzugehörigen Personengesellschaften (OG, OHG, OEG, KG, KEG) und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits nach dem ASVG versichert sind (dies ist bis zu einer Beteiligung von 49 % denkbar).

(kopiert von http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=421755&DstID=7228 )
Wobei alle ausser dem ersten Punkt Streitfragen sind, bzw Gesetzesbruch implizieren.

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....  Re(4): Arbeitslos und nebenjob  (FoTU am 02.03.2010, 13:48:44)
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......  Re(6): Arbeitslos und nebenjob  (FoTU am 02.03.2010, 14:24:59)
. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (AvecLeTemps am 02.03.2010, 13:52:34)
 

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