Haus - Miteigentum - Wärmemengenzähler
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Re(3): Haus - Miteigentum - Wärmemengenzähler
28.04.2010, 21:21:57
Glaub mir, ich weiß wovon ich rede,

WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ 2002:

Aufteilung der Aufwendungen
§ 32. (1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von
den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode
zu tragen. Besteht aber ein vor Wohnungseigentumsbegründung über ein wohnungseigentumstaugliches
Objekt geschlossener Hauptmiet- oder Nutzungsvertrag (§ 1 Abs. 1 MRG, § 13 WGG) nach diesem
Zeitpunkt weiter, so sind – soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist – nur die Beiträge zur
Rücklage sowie die Kosten für die Erhaltung und Verbesserung nach der Regelung des ersten Satzes, die
übrigen Aufwendungen jedoch nach dem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der für das vor Wohnungseigentumsbegr
ündung eingegangene Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis maßgeblich ist; hinsichtlich der
diesem Aufteilungsschlüssel unterliegenden Aufwendungen kann jeder Wohnungseigentümer eine Überpr
üfung der Aufteilung gemäß § 37 MRG beziehungsweise § 22 WGG beantragen.
(2) Sämtliche Wohnungseigentümer können einen von der Regelung des Abs. 1 abweichenden Aufteilungsschl
üssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegen; für die nur
diese abweichende Abrechnungseinheit betreffenden Angelegenheiten kann auch eine von der Liegenschaft
abweichende Abstimmungseinheit festgelegt werden. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
592 BGBl. I – Ausgegeben am 26. April 2002 – Nr. 70
Rechtswirksamkeit der Schriftform; sie werden frühestens für die ihrem Abschluss nachfolgende Abrechnungsperiode
wirksam.
(3) Wenn einzelne Aufwendungen vom Verbrauch abhängig sind und die Anteile der Wohnungseigentumsobjekte
am Gesamtverbrauch mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand durch Messvorrichtungen
ermittelt werden können, können die Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Anteile eine Aufteilung dieser Aufwendungen nach den Verbrauchsanteilen festlegen; dieser
Beschluss wird frühestens für die ihm nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam. Bei Vorliegen eines
solchen Beschlusses hat jeder Wohnungseigentümer die Erfassung der Verbrauchsanteile in seinem Objekt
zu dulden. Konnten trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfasst werden, so sind
sie, sofern dies dem Stand der Technik entspricht, durch rechnerische Verfahren zu ermitteln; die Nutzfl
äche, für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, darf 20 vH nicht übersteigen. Der
Teil der Aufwendungen, der dem auf die allgemeinen Teile der Liegenschaft entfallenden Verbrauchsanteil
zuzuordnen ist, ist nach dem Schlüssel des Abs. 1 aufzuteilen.
  
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Re(8): Haus - Miteigentum - Wärmemengenzähler
29.04.2010, 12:13:59
Sehr oft interessieren sich neue Miteigentümer nicht ans "Neuverhandeln".


Dann ist es ja gut, denn dann bleibt es beim Status ;-)

Es kann leicht sein, dass der aus der getroffenen Vereinbarung verbleibende
Miteigentümer Kosten für Entfernung von Zählern und Röhren oder neu Verlegung
von Röhren befassen muss, wenn die seinerzeitige Vereinbarung nicht dem WEG
entsprochen hat.


Nochmal: Das WEG legt nur den Modus der Beschlussfassung fest, inhaltlich greift es in die Art der Verrechnung aber nicht ein. Die Art der Verrechnung ist im HeizKG beschrieben, welches im vorliegenden Fall aber keine Anwendung findet.

Darum können den verbleibenden Hälfteeigentümer auch keine alleinigen Rückbau- oder Umrüstkosten treffen. Aus dem alleinigen Titel des Miteigentümerwechsel wird auch eine vereinbarte Kostenverteilung nicht automatisch obsolet.

Dem TE zu empfehlen wäre, dass nicht bloß WMZ eingebaut werden, sondern auch ein Schriftstück aufgesetzt wird, in dem festgelegt ist, das es sich um nicht geeichte Geräte handelt und wie der Modus der Abrechnung ausschaut (inkl. Fix- und Reparaturkosten). Wenn das iSd der ÖNORM M5930 passiert, dann ist das die perfekte Lösung, weil man sich gegenüber einem Dritten unangreifbar macht. Bei annähernd gleichem Verbrauch der beiden Bestandsobjekte tut es mE auch die aliquote Umlegung der reinen Verbrauchswerte wie von AVS beschrieben.

WB.


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