Re(8): Haus - Miteigentum - Wärmemengenzähler
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Re(8): Haus - Miteigentum - Wärmemengenzähler
29.04.2010, 12:13:59
Sehr oft interessieren sich neue Miteigentümer nicht ans "Neuverhandeln".


Dann ist es ja gut, denn dann bleibt es beim Status ;-)

Es kann leicht sein, dass der aus der getroffenen Vereinbarung verbleibende
Miteigentümer Kosten für Entfernung von Zählern und Röhren oder neu Verlegung
von Röhren befassen muss, wenn die seinerzeitige Vereinbarung nicht dem WEG
entsprochen hat.


Nochmal: Das WEG legt nur den Modus der Beschlussfassung fest, inhaltlich greift es in die Art der Verrechnung aber nicht ein. Die Art der Verrechnung ist im HeizKG beschrieben, welches im vorliegenden Fall aber keine Anwendung findet.

Darum können den verbleibenden Hälfteeigentümer auch keine alleinigen Rückbau- oder Umrüstkosten treffen. Aus dem alleinigen Titel des Miteigentümerwechsel wird auch eine vereinbarte Kostenverteilung nicht automatisch obsolet.

Dem TE zu empfehlen wäre, dass nicht bloß WMZ eingebaut werden, sondern auch ein Schriftstück aufgesetzt wird, in dem festgelegt ist, das es sich um nicht geeichte Geräte handelt und wie der Modus der Abrechnung ausschaut (inkl. Fix- und Reparaturkosten). Wenn das iSd der ÖNORM M5930 passiert, dann ist das die perfekte Lösung, weil man sich gegenüber einem Dritten unangreifbar macht. Bei annähernd gleichem Verbrauch der beiden Bestandsobjekte tut es mE auch die aliquote Umlegung der reinen Verbrauchswerte wie von AVS beschrieben.

WB.


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