Licht flackert
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Re(7): Licht flackert
01.07.2010, 13:17:46
ist jetzt die Frage: reden wir von einer 5-10J alten Wohnungszuleitung mit Erdung und FI, die keineswegs als "unüblich" oder gar "gefährlich" zu bezeichnen ist, oder reden wir von einer Uraltinstallation?

Das würde einen Unterschied machen, da gebe ich dich vollkommen recht.
Aber auch wenn ich die Uraltinstallation auf aktuellen Stand bringe (vor nicht allzulanger Zeit ja nötig gewesen, da die Erdung über die Leitungsrohre weggefallen ist), besteht keineswegs die Verpflichtung, alle Whg über 3 Phasen zu versorgen. Nicht einmal wenn ich die gesamte Steigleitung erneuere und verbessere (stärkerer Querschnitt), eine 3-Phasen-Zuleitung zu allen Whg also technisch möglich wäre, muß ich das machen.

Ich kann dir 2 Fälle nennen, beide weniger als 2 Jahre her:

Fall 1: Altbau um 1900, Eigentumswhg.
Ein Eigentümer möchte unbedingt im Rahmen seiner Whg-Sanierung einen E-Herd aufstellen (Gasherd vorhanden). Die Zuleitung ist aber nur 230V, die Umrüstung auf 400V scheitert an der schwach dimensionierten Steigleitung. Er begehrt die Aufrüstung der Steigleitung - und blitzt ab. Er verstärkt die Steigleitung bis zu seinem Stockwerk und macht die neue Whg-Zuleitung auf seine Kosten.

Fall 2: Altbau um 1900, Mietwhg.
Im Rahmen der neuen Erdung wurde vor einigen Jahren auch die Steigleitung erneuert und verstärkt. Alle Whg haben Gasherde und überwiegend 230V Zuleitungen, nur manche haben 400V.
Ein Mieter einer Whg mit 230er Zuleitung will einen E-Herd und daher eine 400V Zuleitung. Diese (wie es im MRG so schön heißt) sinnvolle Verbesserung wurde ihm von der HV bzw dem Hausherrn natürlich genehmigt - auf seine Kosten. Und das hat er auch gemacht, denn eine Whg mit Gasanschluß, Gasheizung und Gasherd mit einer 230V-Zuleitung mit 20 oder 25A Absicherung ist absolut brauchbar und ortsüblich.

Wie gesagt: in gewissen Fällen hast du schon recht, aber so wie du es formulierst, daß der Vermieter auf jeden Fall die Verbesserung auf seine Kosten vornehmen MUSS, so ist es ganz sicher nicht.

mfg
AVS
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Re(8): Licht flackert
01.07.2010, 16:09:45
Fall 1: Altbau um 1900, Eigentumswhg.
Ein Eigentümer möchte unbedingt im Rahmen seiner Whg-Sanierung einen E-Herd
aufstellen (Gasherd vorhanden). Die Zuleitung ist aber nur 230V, die Umrüstung
auf 400V scheitert an der schwach dimensionierten Steigleitung. Er begehrt die
Aufrüstung der Steigleitung - und blitzt ab. Er verstärkt die Steigleitung bis
zu seinem Stockwerk und macht die neue Whg-Zuleitung auf seine Kosten.


Wenn die Verbesserung ausschließlich seinem eigenen WE-Objekt dient, dann hat der ET die Kosten hierfür selber zu tragen. Siehe §16 Abs 2 Zi 1 WEG. Über die Verbesserungsmmaßnahme im allgemeinen Gebrauch befindlichen Teil des Hauses (hier: die Steigleitung) entscheidet die Anteilsmehrheit aller Eigentümer, da es sich um eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung handelt. So wie du es schilderst, besteht die Möglichkeit, dass das "Abblitzen" in gar nicht gültiger Weise erfolgt ist. Auch bei korrekter Ablehnung hat der einzelne ET das Minderheitsrecht, beim BG die Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses zu beantragen.

Fall 2: Altbau um 1900, Mietwhg.
Im Rahmen der neuen Erdung wurde vor einigen Jahren auch die Steigleitung
erneuert und verstärkt. Alle Whg haben Gasherde und überwiegend 230V
Zuleitungen, nur manche haben 400V.
Ein Mieter einer Whg mit 230er Zuleitung will einen E-Herd und daher eine 400V Zuleitung. Diese (wie es im MRG so schön heißt) sinnvolle Verbesserung wurde ihm von der HV bzw dem Hausherrn natürlich genehmigt - auf seine Kosten.


So wie du es hier schilderst, ist es nicht gesetzeskonform. Denn der Mieter hat - wie schon beschrieben - einen Rechtsanspruch gegenüber dem Vermieter. Jedenfalls aber kann er sich die getätigten Investitionen bei Auszug ablösen lassen (mit linearer Abschreibung auf die Nutzungsdauer, wobei ich nicht weiß, wie lange die hier ist, vermutlich 20 Jahre).

aber so wie du es formulierst, daß der Vermieter auf jeden Fall die Verbesserung auf seine Kosten vornehmen MUSS, so ist es ganz sicher nicht.


Verbesserungen, welche daraus resultieren, dass die bestehende Anlage veraltet ist, nicht mehr dem zeitgemäßen Standard entspricht und sogar eine Gafhr für die Gesundheit darstellen (und darum geht es bei diesem Thema, welches der TE aufwarf), MUSS der Vermieter tragen.

WB.

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Re(9): Licht flackert
01.07.2010, 16:29:20
So wie du es schilderst, besteht die Möglichkeit, dass das "Abblitzen" in gar
nicht gültiger Weise erfolgt ist. Auch bei korrekter Ablehnung hat der
einzelne ET das Minderheitsrecht, beim BG die Aufhebung des
Mehrheitsbeschlusses zu beantragen.

hätte er vielleicht machen können. Aber bis das Gericht entscheidet kocht er dann über der Kerze |-D
Außerdem ist gar nicht gesagt, daß das Gericht das aufhebt, da die Elektroinstallation des Hauses sonst eigentlich sehr gut in Ordnung war (Erdung usw, alles OK), nur die Leitung hätte eben weitere Großverbraucher nicht ausgehalten. Und das ~25 zufriedene Eigentümer zahlen sollen, nur weil einem etwas an einer sonst funktionierenden Einrichtung was nicht paßt ...

So wie du es hier schilderst, ist es nicht gesetzeskonform. Denn der Mieter
hat - wie schon beschrieben - einen Rechtsanspruch gegenüber dem Vermieter.

Rechtsanspruch auf was denn bitte? Es gibt keinen Rechtsanspruch auf 3 Phasen in einer Whg. Punkt. Aus. Schluß.
Die Gesetzesstelle zeigst mir bitte.
Elektroinstallation war im Haus (nach neuer Steigleitung) und in der Whg (nach Generalsanierung) sicherheitstechnisch am neuesten Stand.
Damit ist die Anlage sicher und brauchbar. Und mehr muß sie nicht sein. Extrawünsche nach Ansichtskarten, Luftballon und 15cm dickem Flauschteppich sind extra zu bezahlen - aber vom Mieter.

Verbesserungen, welche daraus resultieren, dass die bestehende Anlage veraltet
ist, [...] und sogar eine Gafhr für
die Gesundheit darstellen

um die ging es nicht, da bin ich ja eh bei dir.
außer bei "nicht mehr dem zeitgemäßen Standard entspricht" - das ist zu dehnbar. Nur weil sich irgendeine ÖVE-Norm ändert (und das tut sie ständig), muß ich noch lange nicht jede Elektroanlage erneuern oder umbauen.

mfg
AVS
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