Re(8): Licht flackert
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.  Re: Licht flackert  (computerherby am 28.06.2010, 19:32:50)
.  Re: Licht flackert  (kissimmee am 28.06.2010, 19:51:43)
.  Re: Licht flackert  (Sammi6 am 28.06.2010, 21:37:36)
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Re(8): Licht flackert
01.07.2010, 16:09:45
Fall 1: Altbau um 1900, Eigentumswhg.
Ein Eigentümer möchte unbedingt im Rahmen seiner Whg-Sanierung einen E-Herd
aufstellen (Gasherd vorhanden). Die Zuleitung ist aber nur 230V, die Umrüstung
auf 400V scheitert an der schwach dimensionierten Steigleitung. Er begehrt die
Aufrüstung der Steigleitung - und blitzt ab. Er verstärkt die Steigleitung bis
zu seinem Stockwerk und macht die neue Whg-Zuleitung auf seine Kosten.


Wenn die Verbesserung ausschließlich seinem eigenen WE-Objekt dient, dann hat der ET die Kosten hierfür selber zu tragen. Siehe §16 Abs 2 Zi 1 WEG. Über die Verbesserungsmmaßnahme im allgemeinen Gebrauch befindlichen Teil des Hauses (hier: die Steigleitung) entscheidet die Anteilsmehrheit aller Eigentümer, da es sich um eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung handelt. So wie du es schilderst, besteht die Möglichkeit, dass das "Abblitzen" in gar nicht gültiger Weise erfolgt ist. Auch bei korrekter Ablehnung hat der einzelne ET das Minderheitsrecht, beim BG die Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses zu beantragen.

Fall 2: Altbau um 1900, Mietwhg.
Im Rahmen der neuen Erdung wurde vor einigen Jahren auch die Steigleitung
erneuert und verstärkt. Alle Whg haben Gasherde und überwiegend 230V
Zuleitungen, nur manche haben 400V.
Ein Mieter einer Whg mit 230er Zuleitung will einen E-Herd und daher eine 400V Zuleitung. Diese (wie es im MRG so schön heißt) sinnvolle Verbesserung wurde ihm von der HV bzw dem Hausherrn natürlich genehmigt - auf seine Kosten.


So wie du es hier schilderst, ist es nicht gesetzeskonform. Denn der Mieter hat - wie schon beschrieben - einen Rechtsanspruch gegenüber dem Vermieter. Jedenfalls aber kann er sich die getätigten Investitionen bei Auszug ablösen lassen (mit linearer Abschreibung auf die Nutzungsdauer, wobei ich nicht weiß, wie lange die hier ist, vermutlich 20 Jahre).

aber so wie du es formulierst, daß der Vermieter auf jeden Fall die Verbesserung auf seine Kosten vornehmen MUSS, so ist es ganz sicher nicht.


Verbesserungen, welche daraus resultieren, dass die bestehende Anlage veraltet ist, nicht mehr dem zeitgemäßen Standard entspricht und sogar eine Gafhr für die Gesundheit darstellen (und darum geht es bei diesem Thema, welches der TE aufwarf), MUSS der Vermieter tragen.

WB.

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