Paket nicht verloren, aber auch nicht angekommen?! Was tun?
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Paket nicht verloren, aber auch nicht angekommen?! Was tun?
06.04.2011, 19:09:42
Die Kurzform:
Ich/Verkäufer habe über ebay ein Netbook verkauft an einen deutschen Höchstbietenden.
Deutscher Käufer hat das Geld brav und schnell überwiesen.
Am darauffolgenden Tag hab ich das Paket via Hermes aufgegeben und die Sendungsnummer samt Link per ebay Nachricht dem Käufer zukommen lassen.
Laut Tracking wäre das Paket auch am 22.03.2011 um 11:37:23 zugestellt worden.
Am 30.03.2011 werde ich vom Käufer kontaktiert, dass das Netbook noch immer nicht angekommen ist, obwohl laut Tracking eine Zustellung erfolgt sein müsste.
Ich instruiere den Käufer in Erfahrung zu bringen, ob jemand in der Nachbarschaft/näheren Umgebung unter Umständen das Paket für ihn entgegen genommen hat, aber negativ.
Ich kontaktiere Hermes und bitte um die Zusendung des Abliefernachweises und tatsächlich ich bekomme kaum eine Stunde später den Abliefernacheis als PDF per Email zugesandt. Darauf befinden sich die Adresse des Käufers, eine Unterschrift, die Tour des Pakettransporteurs sowie dessen Namen und zu guter letzt die Zustellzeit. Den Abliefernachweis habe ich für den Käufer natürlich online gestellt.

Und jetzt kommts:
Der Käufer behauptet, dass zur vermeintlichen Zustellzeit seine Mutter und sein Bruder zu Hause gewesen sind, dass keiner in seiner Familie für den Erhalt des Pakets unterschrieben hat und auch keiner in seiner Nachbarschaft/näheren Umgebung.

Damit konfrontierte ich wiederum Hermes und man sicherte mir eine Paketnachforschung mit baldiger Email Benachrichtigung über das Ergebnis zu. Und dies teilte ich wiederum dem Käufer mit.

Frage:
Was muss ich noch alles machen?
Mir wird der Aufwand langsam aber sicher zu groß.
Sogar den Schriftverkehr habe ich jetzt in chronologischer Abfolge nun in ein Word Dokument kopiert.
Bin ich dem Käufer gegenüber noch zu weiteren Aktionen verpflichtet?
Ich hätte gerne einen Abschluss der Sache.


06.04.2011, 19:13 Uhr - Editiert von robotti, alte Version: hier
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Re: Paket nicht verloren, aber auch nicht angekommen?! Was tun?
06.04.2011, 19:36:35
du hast den nachweis siehe tracking nr.
damit hast du deine pflicht erfuellt. bei privat verkauf geht die gefahr auf den kaeufer ueber sobald du das paket aufgibst.

somit soll er sich das selber ausschnapsen mit der fa. hermes.



http://de.wikipedia.org/wiki/Versendungskauf



Versendungskauf



Von einem Versendungskauf wird gesprochen, wenn der Verkäufer für die Versendung der Kaufsache zum Käufer zu sorgen hat. In der Regel wird für den Transport ein Dritter (Transporteur) in Anspruch genommen. Bei einem Versendungskauf von Unternehmer zu Unternehmer oder von Verbraucher zu Verbraucher beschränkt sich die Verantwortlichkeit des Verkäufers für den Transport darauf, dass er die Ware ordnungsgemäß dem vereinbarten oder vom Käufer bestimmten Transporteur übergibt. Bei einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf hingegen trägt der Unternehmer gemäß § 474 BGB unter Ausschluss von § 447 BGB das gesamte Transportrisiko.

Die zu regelnde Problematik entsteht durch die Frage, wer die Gefahr trägt, wenn die Ware auf dem Transport beschädigt wird oder untergeht. Normalerweise erfolgt der Gefahrübergang in dem Moment, in dem der Verkäufer die Kaufsache an den Käufer übergibt. Wird die Sache vor der Übergabe beschädigt oder zerstört, trägt der Verkäufer das Risiko (muss also erneut liefern, obwohl der Käufer nur einmal zahlt), nach der Übergabe liegt das Risiko beim Käufer, d.h. im Fall von Verlust oder Beschädigung muss er zahlen, auch wenn er die Ware dann nicht mehr hat bzw. sie beschädigt ist.

Diese Regelung folgt dem Abstraktionsprinzip im deutschen Privatrecht, nach dem der Abschluss eines Kaufvertrages, die Übergabe der Ware an den Käufer und die Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer als jeweils eigenständige Rechtsgeschäfte verstanden werden.

Da jedoch häufig weder der Käufer noch der Verkäufer die Möglichkeit hat, den Transport der Ware selbst durchzuführen, wird häufig ein Transporteur beauftragt, z.B. die Post, ein Paket- oder Kurierdienst, eine Spedition etc.

Grundsätzlich geht in diesen Fällen die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Ware dem Transporteur übergibt, § 447 BGB. Der Verkäufer muss also kein zweites Mal liefern, wenn die Ware auf dem Transportweg beschädigt oder zerstört wird. Ein Unterschied zwischen B2B- oder C2C-Versendungskauf einerseits und Verbrauchsgüterkauf andererseits liegt aber darin, ob der Käufer in diesem Fall zahlen muss:

Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes muss der Käufer nicht zahlen. Der Verkäufer kann sich bezüglich eines Ersatzes des ihm entstandenen Schadens an den Transporteur wenden. Diese Regelung dient vor allem dem Schutz des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen.

Handelt es sich jedoch um einen Versendungskauf, muss der Käufer auch dann zahlen, wenn er die Ware nicht oder beschädigt erhält; bezüglich der Schadenersatzforderung muss sich also der Käufer an den Transporteur wenden.

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Re(3): Paket nicht verloren, aber auch nicht angekommen?! Was tun?
06.04.2011, 20:33:21
ist hier nicht anders geregelt

Das Handelsrecht regelt in Art 8 Nr 20 Abs 1 EVHGB nur (!) den Gefahrübergang; vgl das folgende Beispiel (HS 5345). Der Eigentumsübergang folgt den (eben dargelegten) Regeln des bürgerlichen Rechts.

Handelsrecht
Art 8 Nr 20 Abs 1 der 4. hrEVO: Gefahrtragung beim Versendungskauf

Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

Vgl auch → KAPITEL 7: Trade Terms und Incoterms: Trade- und Incoterms.

Die Übergabe des Kaufgegenstands / der Ware durch den Verkäufer an die Transportanstalt (also eine dritte Person) wird also bereits als Übergabsakt an den Käufer gedeutet. Der Dritte (= die Transportanstalt) ist demnach nicht Erfüllungshilfe (§ 1313a ABGB) des Verkäufers. Der Verkäufer / Übergeber erfüllt seine Vertragspflicht bereits voll mit Übergabe Absendung des Kaufgegenstands an den Dritten.

HS 5345 (1965): „Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Kaufvertrag ist ein Versendungskauf, bei welchem zufolge der Bestimmung des Art 8 Nr 20 EVHGB die Transportgefahr auf den Käufer überging, sobald der Verkäufer die Ware an die Spedition zur Versendung an den Käufer übergeben hatte. Mit dieser Übergabe ist aber auch das Eigentumsrecht an der Ware auf den Käufer gemäß § 429 ABGB übergegangen, da, wie Klang (Komm z ABGB2, II 326) ausführt, für gewöhnlich angenommen werden muss, dass der Übernehmer mit der Versendung durch die Eisenbahn oder die Post einverstanden ist, und daher in den meisten Fällen das Eigentum mit der Übergabe zum Transport auf den Empfänger übergeht. Das im § 433 HGB normierte Dispositionsrecht des Verfrächters [sog Right of Stopppage; vgl § 45 KO] steht dem nicht entgegen (Klang, aaO 327, unter 4).”

Transportgefahr
§ 45 KO: Verfolgungsrecht

http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap2_0.xml?section=2;section-view=true

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06.04.2011, 20:34 Uhr - Editiert von dev0, alte Version: hier
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