E-mails im Auto lesen
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Re: E-mails im Auto lesen
19.04.2011, 09:19:37
Also an der Ampel ist wohl ein eigener Fall (bzw. im Stand), denn laut KfG ist das Telefonieren wohl nur während des Fahrens verboten (aber das ist wie alles wohl eher Juristensache). Ausdrücklich verboten ist weiters nur das Telefonieren:


Der Lenker muss die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtung des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten und muss beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkerberechtigung erteilt wurde, erfüllen. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.



Wobei es sicher noch andre Paragraphen gibt die generell die Aufmerksamkeit bzw. Ablenkungen betreffen (Darf ja auch net PSP spielen beim Fahren und es ist sicher net ausdrücklich erwähnt).

Beachten würde ich hier aber noch den Unterschied zwischen Halten (freiwilliges Stehenbleiben zb. am Straßenrand) und Anhalten (verkehrsbedingtes Stehenbleiben), und ich denke im Falle des Anhaltens wirst wohl eher blechen :)

Aber das sind wie immer nur Vermutungen

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Re(4): E-mails im Auto lesen
b2k
19.04.2011, 20:35:34
hier eine vwgh entscheidung dazu

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2000020154_20000714X00&ResultFunctionToken=ceb372af-739e-4ce5-9371-2d333523f363&Position=1&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=19.04.2011&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=telefonieren+w%c3%a4hrend+der+fahrt


das Wichtigste kurz:





Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es jedoch nicht darauf an, ob dieser tatsächlich telefoniert hat oder nicht. Aus dem Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR 20. GP) ergibt sich nämlich, dass Anlass für die auf einen Initiativantrag zurückzuführende Pflicht zur Verwendung von Freisprecheinrichtungen das erhöhte Unfallrisiko war. Wörtlich wird ausgeführt: "Gerade das Halten eines Handy während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenkerpflichten ausdrücklich zu regeln."

     Das im § 102 Abs. 3 KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst daher jede Verwendung eines "Handys" ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen.

     Diese Auslegung stimmt auch mit dem im § 102 Abs. 3 KFG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz überein, wonach der Lenker die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten muss; können nämlich Fahrmanöver nicht auf bloße Lenkbewegungen (Bedienung des Lenkrades) reduziert werden, sondern ist daneben auch noch die Betätigung von anderen Fahrzeugeinrichtungen (z.B. die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers) erforderlich, könnte dem erwähnten Grundsatz betreffend das Festhalten der Lenkvorrichtung nicht entsprochen werden, wenn gleichzeitig ein Mobiltelefon (auch ohne Zustandekommens eines Gespräches) bedient wird.


Somit fällt sms schreiben ebenfalls darunter, da hiezu das Telefon in der Hand gehalten werden muss.
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