Durch IG-L mit Elektroauto?
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Re(8): Durch IG-L mit Elektroauto?
25.05.2011, 13:56:32
Dazu sagen muss man aber auch das bei dem Test die Elektroheizung deutlich
mehr Strom verbraucht hat als der Motor des Fahrzeuges. Die mögliche
Reichweite ist also auch im Winter wesentlich höher


hmmm, eine Heizung soll mehr verbraten als der Motor? Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. Ich glaube eher die Summe der für "Winterschmuddelwetter" erforderlichen Verbraucher (Licht, Lüftung, Heizung, Scheibenwischer) ergibt diesen derart hohen Nebenverbrauch.

Die mögliche Reichweite ist also auch im Winter wesentlich höher


jein.

JA: Wenn man auf sämtliche Annehmlichkeiten wie zb. eine halbwegs warme Fahrgastkabine sowie auf den richtigen Durchblick (Stichwort angelaufene Frontscheibe) verzichten kann, erhöht sich auch im Winter die Reichweite.

NEIN: Vergiss nicht, Akkus mögen keine kalte Umgebung. Bei Kälte geben Akkus (zumindest nach dem heutigen Stand der Technik) weniger Energie ab.

Naja, man kann es drehen und wenden wie man will: Ein reines E-Auto erfüllt einfach noch nicht das was man sich davon verspricht, schon gar nicht bei diesen sagenhaften Preisen. Es reicht vielleicht oft grad im innerstädtischen Bezirksverkehr, aber wehe wenn damit ein Einpendler mit 30 km vom seinem Ziel entfernt im Winter im Stau stecken bleibt (Merke: Auch E-Autos können Stau produzieren!). Dann heißt es entweder frieren und gleich besser die Kiste wo abstellen und auf Öffis umsteigen.

ich persönlich glaube eher dass sich Fahrzeuge mit Range Extender (zb. der Ampera) oder die Hybridfahrzeuge weiter durchsetzen werden. Denn das Hauptproblem der E-Autos ist ein extrem hoher Preis in Relation zu einer extrem kleinen Nutzbarkeit. Da muss wirklich schon ein Wunder passieren dass der Pepi Onkel oder die Mizzitant auf ein E-Auto umsteigen.



Grüße,
Geri

25.05.2011, 13:57 Uhr - Editiert von Geri_65, alte Version: hier
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Re(2): Durch IG-L mit Elektroauto?
25.05.2011, 18:35:49
Widerspricht aber dem Bundesgesetz (§14 Abs2 Ziffer 5 des IG-Luft):

Maßnahmen für Kraftfahrzeuge

§ 14. (1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können ....... herzustellen. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehende

1. Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen ....

2. Verbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen,

3. Fahrverbote für bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten,

4. Anordnungen für den ruhenden Verkehr.

Zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen ..... immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.

(2) Zeitliche und räumliche Beschränkungen sind nicht anzuwenden auf

1. die in §§ 26, 26a Abs. 1 und 4 und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, ..... Feuerwehr, des Rettungs- und Krankentransportdienstes in Ausübung ihres Dienstes,

2. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit,

3. Fahrzeuge, für deren Benützung ..... wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird,

4. Fahrzeuge der Klassen N1 und N2, die im Werkverkehr ..... wobei die Erfüllung dieser Kriterien im Einzelfall zu prüfen ist,

5. Fahrzeuge mit monovalentem Methangasantrieb oder ausschließlich elektrischem Antrieb sowie plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen,

6. folgende Fahrzeuge, sofern sie den Euroklassen 5, 6 oder höher entsprechen:

a) Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten, Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

b) Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,

c) Kraftfahrzeuge, soweit sie zum Zweck einer Ladetätigkeit ..... für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,

d) Fahrzeuge des Vor- und Nachlaufs im Kombinierten Verkehr, ..... einem Sanierungsgebiet liegt,

7. Fahrzeuge, die zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen .....


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