Vorsicht beim Kauf bei BLE-Computer
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Re: Vorsicht beim Kauf bei BLE-Computer
22.05.2002, 16:29:01
Im Fernabsatzgesetz gibt es einen Auszug der wie folgt lautet:

Nach § 361a Abs. 2 BGB muß allerdings für die Überlassung bzw. Benutzung der Sache eine Vergütung entrichtet werden. Hierdurch wird nicht gegen die Vorgabe der FARL verstoßen (FARL Art. 6 Abs. 2 S. 2: "Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren"), da diese Ansprüche nicht "infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts" sondern infolge der Nutzung der empfangenen Ware entstehen, ebenso wie die Schadensersatzansprüche nicht infolge des Widerrufs sondern infolge der Beschädigung der Sache entstehen.

Es kann doch nicht angehen, daß der Kunde testet, evtl. durch das testen einen Defekt hervorruft und dann auch noch den vollen Kaufpreis erstattet bekommen möchte.

Andererseits könnte ja auch ein Notebook für 5.000 EUR, bestellt werden, weil man es ja am Wochenende für eine Präsentation benötigt, danach mit Gebrauchsspuren zurückgibt und auf Erstattung des vollen Kaufpreises besteht.

Diese Verfahrensweise mit, wir nennen es "Wertvergütungspauschale", ist rechtens und soll auch den Händler, wie im o.g. Fall beschrieben,  vor schwarzen Schafen (sprich Kunden) schützen.

In jedem Fall sollte aber vor der Bestellung auf das FernAbsG und AGBs aufmerksam gemacht werden.    B-)

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