2 Fragen zu Notebookrückgaberecht
Geizhals » Forum » Händler in Österreich » 2 Fragen zu Notebookrückgaberecht (56 Beiträge, 1151 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
.
Re: 2 Fragen zu Notebookrückgaberecht
14.11.2011, 17:52:39
vorweg: es gilt IANAL....

Der erste hat seins vor ca. 1,5 Jahren gekauft und ist jetzt erst
draufgekommen, dass wegen einem "Produktionsfehler" sein Klinkenstecker für
die Kopfhöhrer nicht benutzbar ist (Anschluss selbst ist zu tief im Gehäuse
versetzt, so dass man nichts anstecken kann). Da nach 6 Monaten die
Beweislastumkehr in Bezug auf Gewährleistung eintritt (das Notebook selbst
hatte nur 1 Jahr Herstellergarantie) muss er mir nachweisen, dass der Fehler
schon zum Kaufzeitpunkt vorhanden war. Wie kann er das nachweisen (Foto hat er
keins)?
Welche Möglichkeiten gibt es da, welche ich dann natürlich auch gegenüber dem
Hersteller anbringen kann?


er hat in 1,5 Jahren kein einzige aml den Kopfhörer eingesteckt...sehr glaubwürdig.
Eine tatsächlich zu tief gesetzte Buchse läßt sich aber relativ leicht beweisen, somit würde die Gewährleistung theoretisch greifen.

Der zweite Kunde möchte vom Kauf seines im Sommer 2009 gekauften Notebooks
"zurücktreten".

Zrücktreten kann er von einem Kauf im Fernabsatz binnen 7 Tagen...um was es hier geht ist Wandlung. Die Gewährleistung beginnt für das reparierte Teil jedes mal von neuem. Das setzt natürlich voraus dass die vorhergegangenen Repas auch im Rahmen der Gewährleistung abgewickelt wurden, sprich über den Händler und nicht direkt mit dem Hersteller. Dem Händler steht ein Repa versuch zu, dann hat der Kunde das Recht Wandlung zu fordern.
Ohne die Details zu kennen kann man hier nicht genau sagen ob ein Anspruch auf Wandlung besteht, unmöglich ist es nicht.

Geht das denn so einfach wie er sich das vorstellt?

Grundsätzlich kann für alles was Gewährleistung angeht auf den Rechtsweg bestanden werden, was in den beiden Fällen vielleicht nicht unbedingt das blödeste wäre, dann aber ab zu einem Anwalt.

Das Notebook hat 3 Jahre Herstellergarantie.

Hat damit überhaupt nix zu tun...
-------------------------------------------------------------
für jedes Problem gibt es genau die Richtige Dosis an Gewalt.
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
.........
Re(9): 2 Fragen zu Notebookrückgaberecht
14.11.2011, 23:01:53
die Mängelrüge ist im UGB irgendwo um den §380 herum geregelt (könnte §377
sein, bin mir aber nicht sicher und auch zu faul zum nachschaun)

Respekt mein Lieber, 377 stimmt:
Mängelrüge

§ 377. (1) Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen.

(2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) nicht mehr geltend machen.

(3) Zeigt sich später ein solcher Vorheriges SuchergebnisMangelNächstes Suchergebnis, so muss er ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden; andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die in Abs. 2 bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige; dies gilt auch dann, wenn die Anzeige dem Verkäufer nicht zugeht.

(5) Der Verkäufer kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass der Verkäufer den Vorheriges SuchergebnisMangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, oder wenn es sich um einen Viehmangel handelt, für den eine Vermutungsfrist (§ 925 ABGB) besteht.



mfg
AVS
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung