Re: 2 Fragen zu Notebookrückgaberecht
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Re: 2 Fragen zu Notebookrückgaberecht
14.11.2011, 17:52:39
vorweg: es gilt IANAL....

Der erste hat seins vor ca. 1,5 Jahren gekauft und ist jetzt erst
draufgekommen, dass wegen einem "Produktionsfehler" sein Klinkenstecker für
die Kopfhöhrer nicht benutzbar ist (Anschluss selbst ist zu tief im Gehäuse
versetzt, so dass man nichts anstecken kann). Da nach 6 Monaten die
Beweislastumkehr in Bezug auf Gewährleistung eintritt (das Notebook selbst
hatte nur 1 Jahr Herstellergarantie) muss er mir nachweisen, dass der Fehler
schon zum Kaufzeitpunkt vorhanden war. Wie kann er das nachweisen (Foto hat er
keins)?
Welche Möglichkeiten gibt es da, welche ich dann natürlich auch gegenüber dem
Hersteller anbringen kann?


er hat in 1,5 Jahren kein einzige aml den Kopfhörer eingesteckt...sehr glaubwürdig.
Eine tatsächlich zu tief gesetzte Buchse läßt sich aber relativ leicht beweisen, somit würde die Gewährleistung theoretisch greifen.

Der zweite Kunde möchte vom Kauf seines im Sommer 2009 gekauften Notebooks
"zurücktreten".

Zrücktreten kann er von einem Kauf im Fernabsatz binnen 7 Tagen...um was es hier geht ist Wandlung. Die Gewährleistung beginnt für das reparierte Teil jedes mal von neuem. Das setzt natürlich voraus dass die vorhergegangenen Repas auch im Rahmen der Gewährleistung abgewickelt wurden, sprich über den Händler und nicht direkt mit dem Hersteller. Dem Händler steht ein Repa versuch zu, dann hat der Kunde das Recht Wandlung zu fordern.
Ohne die Details zu kennen kann man hier nicht genau sagen ob ein Anspruch auf Wandlung besteht, unmöglich ist es nicht.

Geht das denn so einfach wie er sich das vorstellt?

Grundsätzlich kann für alles was Gewährleistung angeht auf den Rechtsweg bestanden werden, was in den beiden Fällen vielleicht nicht unbedingt das blödeste wäre, dann aber ab zu einem Anwalt.

Das Notebook hat 3 Jahre Herstellergarantie.

Hat damit überhaupt nix zu tun...
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für jedes Problem gibt es genau die Richtige Dosis an Gewalt.
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