EuGH und Bundeskartellamt untersagen Einschränkungen des Internethandels
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EuGH und Bundeskartellamt untersagen Einschränkungen des Internethandels
11.01.2012, 14:15:52
Unsere in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) durchgeführte Händlerbefragung hat ergeben, dass rund 47,2% der teilnehmenden Händler von Herstellern unter Druck gesetzt werden.

Zwei aktuelle Fälle zeigen, dass vielen Herstellern leider immer noch nicht bewusst ist, dass der Internethandel nicht ohne Weiteres eingeschränkt werden darf.

Der EuGH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (EuGH, Urteil vom 13.10.2011, RS C-439/09) bestimmte Klauseln in Vertriebsvereinbarungen untersagt, die es Händlern de facto verbietet Ihre Produkte über das Internet zu vertreiben.

In Vertriebsvereinbarungen für Arzneimittel war vorgesehen, dass der Verkauf ausschließlich in einem physischen Raum und in Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten erfolgen darf. Damit wird zwar nicht wortwörtlich der Internethandel ausgeschlossen, doch ist logische Konsequenz daraus, dass der Hersteller den Vertrieb über das Internet ausschließen möchte.

Eine derartige Beschränkung des sog. passiven Verkaufs an Endverbraucher ist demnach unzulässig.

weitere Informationen:
http://www.cbh.de/portal/de/news/unternehmen--finanzen/eugh-der-vertrieb-ueber-das-internet-kann-vertriebspartnern-nur-im-ausnahmefall-vollstaendig-untersagt-werden/2577,15407.html


In die gleiche Richtung geht auch das deutsche Bundeskartellamt (BKartA):

Auch in diesem Fall wurde beim Vertrieb von hochwertigen Sanitärarmaturen versucht mittels selektiver Vertriebsvereinbarungen den Internethandel zu unterbinden.

Die Vereinbarung zwischen Hersteller und Großhändler sah vor, dass letzterem ein Rabatt von bis zu 10% gewährt wird, wenn er ausschließlich an Händler liefert, die ganz bestimmte Qualitätskriterien - wie zB Gewährleistung einer fachgerechten Montage, die Inbetriebnahme der Produkte, sowie einen adäquaten After-Sales-Service - erfüllen.

Darüber hinaus ging der Hersteller auch aggressiv gegen den Internethandel vor.

Zitat: "Damals wurde verschärft gegen die nicht-autorisierte Verwendung von Dornbracht eigenen Bildmaterialien zu Zwecken des reinen Online-Verkaufs vorgegangen."

Dadurch wurde der Weiterverkauf an Händler wie Baumärkte, reine Internethändler oder Discounter unattraktiv. Das BKartA hat in der Folge festgestellt, dass dies insbesondere eine Beschränkung des Internethandels bzw. des passiven Verkaufs darstellt und somit unzulässig ist.

Das Verfahren gegen den Hersteller wurde zwar eingestellt, nachdem dieser die entsprechenden Klauseln entfernt hat. Es wurde jedoch abschließend festgehalten, dass hiermit auch andere Hersteller aufgerufen sind ihre Regelungen anzupassen, ansonsten behält sich das BKartA vor, entsprechende Verfahren in diesem Bereich zu führen und womöglich auch Geldstrafen zu verhängen.


weitere Informationen:
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Missbrauchsaufsicht/Kurzberichte/B05-100-10-endg.pdf  


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