Zustandekommen Kaufvertrag Amazon
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Zustandekommen Kaufvertrag Amazon
01.03.2012, 12:49:45
Ich habe im November 2011 einen Artikel bestellt (ca. 250€, nächster Preis bei Geizhals 390€). Anfangs war eine Lieferdauer von 7-10 Wochen angegeben. Der Liefertermin wird jedoch immer weiter nach hinten verschoben. Ich habe alle 1-2 Wochen nachgefragt - mir wurden jeweils neue Liefertermine genannt. Jetzt ist der Artikel anscheinend nicht mehr lieferbar.

Welche Chancen habe ich jetzt? Amazon bietet ein Storno oder warten auf unbefristet an.

Wie schaut das mit dem Kaufvertrag aus? Ansich kommt er laut AGB ja bei Lieferung zustande. Ich kann mir aber auch nicht vorstellen, dass es rechtens ist den Vertragsabschluss ewig aufzuschieben. Somit wäre ein Händler ja an nichts mehr gebunden.

Wenn ich die Methode gezielt anwende, bedeutet das, dass
sich ein Händler nicht mehr an seine Preis halten muss.

Szenario 1: Händler bietet Ware um 30% unter dem
marktüblichen Preis an. Wenn sich genügend Kunden finden
und vorausbestellen (bezahlen)kann der Händler den Preis
doch halten. Falls nicht - nicht lieferbar - Storno.

Szenario 2: Bei spekulativen Artikel (z.b.
RAM/Festplatten/...) bietet der Händler zu erwartetem,
künftigen Preis an. Sollte der Preis fallen, verkauft er,
falls nicht storniert er.

Das Gleichgewicht sehe ich in jedem Fall verletzt. Als
Kunde bin ich gebunden, der Händler kann jederzeit vom
Vertrag zurücktreten. Der Händler hat mein Geld und kann
damit arbeiten (zinsfreier Kredit)

01.03.2012, 12:50 Uhr - Editiert von fhauser, alte Version: hier
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Re: Zustandekommen Kaufvertrag Amazon
02.03.2012, 10:25:39
Wie schaut das mit dem Kaufvertrag aus? Ansich kommt er laut AGB ja bei Lieferung zustande. Ich kann mir aber auch nicht vorstellen, dass es rechtens ist den Vertragsabschluss ewig aufzuschieben. Somit wäre ein Händler ja an nichts mehr gebunden.

Nun ja, das sieht meiner Ansicht nach rechtlich so aus:
Du stellst mit dem Kauf eigentlich ja ein Angebot, also eine Offerte.
Folgender rechtlicher Ablauf:

- Der Händler stellt ein, nennen wir es mal kaufmännisches Angebot ins Internet. Im rechtlichen Sinne handelt es sich hierbei jedoch um ein sog. invitatio ad offerendum. Also die Einladung ein Angebot zu stellen.

- Du tätigst nun die Bestellung und gibst damit eine Willenserklärung ab, dass du das Produkt X um den Preis Y, zu bestimmten Konditionen kaufen willst (also der Inhalt des Kaufvertrages). Das ist jetzt rechtlich gesehen ein Angebot, eine Offerte von dir. Du willst also den Vertrag zu diesen Konditionen schließen. (wobei du da auch im Zuge des Bestellvorgangs die AGB des Händlers mit in dein Offert aufnimmst).

- Mit dem Zugang der Willenserklärung beim Händler ist diese für dich bindend und du kannst sie auch nicht mehr abändern.(Antragsbindung, das ist wichtig, damit es eine Rechtssicherheit gibt!). Wenn nichts anderes vereinbart ist (du also deine Offerte zeitlich befristet hast), so ist diese Offerte von dir nur über einen gewissen Zeitraum (Postlauf des Angebots zum Empfänger, und angemessene Überlegungsfrist des Empfängers, plus Postlauf der Annahme zurück zum Anbieter). (danke an Kaufinator für den Hinweis, das hatte ich echt übersehen).

- Der Händler kann nun deine Offerte annehmen oder auch nicht. Er kann natürlich nicht zum Vertragsschluss gezwungen werden (außer es gäbe einen Kontrahierungszwang, wovon wir hier aber nicht ausgehen können). Rechtlich gesehen ist also bisher kein Vertrag zu Stande gekommen, sondern käme erst mit der Lieferung der Ware zu Stande bzw. eben wenn der Händler dir eine Willenserklärung zusendet in der er dir mitteilt, dass er den Vertrag mit dir schließen will. (Annahmeerklärung).

Momentan bist du also (noch) in keinem Vertragsverhältnis mit dem Händler. Es "schwebt" quasi mal deine Offerte an den Händler und wartet darauf, dass sie von ihm angenommen wird, abgelehnt wird oder eben verfällt.

Legen wir das nun auf deine konkrete Fragestellung um:

@Szenario 1: Defakto wäre es vom Händler kein Storno sondern einfach ein Nicht-Annehmen deiner Offerte, da er ja den Artikel nicht versendet bzw. dir eine Willenserklärung zukommen lässt in der er den Vertrag perfektioniert. Fraglich wäre hier vielleicht noch eine cic (culpa in contrahendo) Haftung des Händlers, wenn dir durch den nicht stattgefundenen Vertragsschluss, bzw. vor dem Vertragsschluss ein Schaden entstanden ist. Da bin ich mir aber grad gar nicht sicher, das muss ich ehrlich gesagt noch ein wenig durchdenken bzw. daheim auch mal im Lehrbuch nachlesen.

@Szenario 2: ist das Gleiche wie bei 1.

Du kannst dein Geld natürlich jederzeit aufgrund einer rechtsgrundlosen Leistung (es besteht ja kein Vertrag) vom Händler kondizieren (also rückfordern), wenn du vorab bezahlt hast und der Händler dein Angebot nicht annimmt.

Alle Angaben hier natürlich ohne Gewähr auf rechtliche Korrektheit ;) |-D

lg
Cereal

Willst du den Charakter eines Menschen kennen, gib ihm Macht.
(Abraham Lincoln)

04.03.2012, 17:12 Uhr - Editiert von Cereal_Poster, alte Version: hier
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