BA-Computer wieder mal unfähig (wie immer)
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Re(6): BA-Computer wieder mal unfähig (wie immer)
20.08.2012, 16:25:13
Um das zu verstehen muss man juristisch etwas weiter ausholen:

Juristisch gesehen handelt es sich bei Produkten in einem Internetshop, genauso wie bei Waren in einem Supermarktregal, um eine Aufforderung zur Angabe eines Angebots. Bestellt nun der Kunde, oder nimmt sie aus dem Regal, so gibt der Kunde ein Kaufangebot ab, an das er auch gebunden ist.
Der Verkäufer  kann nun (z.B. durch Absenden einer Bestätigung bzw. der Ware, Auffordern zu Bezahlung,.. ) das Angebot annehmen.
Der Grund für diese eher kompliziert wirkende Konstruktion ist, dass der Verkäufer ansonsten dazu gezwungen wäre mit jedem, der eine Bestellung tätigt auch einen Vertrag abzuschließen, auch wenn er das (z.B. wegen offener Zahlungsrückstände) gar nicht will.

So und damit´s erst recht kompliziert wird, gilt so ein Angebot prinzipiell unbefristet. Allerdings dürfte hier die Einschränkung zum Tragen kommen, dass der Käufer wahrscheinlich nur so lange an sein Angebot gebunden sein will so lange die Lieferzeit angegeben wurde.

Deshalb würde ich folgende 2 Fälle unterscheiden:

Innerhalb der angegebenen Lieferzeit:
Konsument an sein "Angebot" gebunden -> Widerruf gemäß Fernabsatz
Außerhalb der Lieferzeit:
Konsument nicht mehr an sein Angebot gebunden -> Keine Handlung des Konsumenten
Allerdings Annahme trotzdem möglich, da dies quasi ein "neues" Angebot des Händlers darstellt.


E-Tec versucht mit der Regelung in den AGB das Widerrufsrecht auszuschließen in dem sie das Angebot des Kunden quasi nicht annehmen sondern ein neues Angebot zur Annahme im Ladengeschäft wählen.
Meiner Meinung nach funktioniert diese Konstruktion allerdings nicht, denn das Angebot wird sehr wohl unger ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln versendet, womit wiederrum ein Widerruf gemäß Fernabsatz möglich sein sollte. (siehe auch OGH 1Ob110/05s)

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