REDCOON möchte nicht mehr zuliefern, was ich bestellt habe.
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Re: REDCOON möchte nicht mehr zuliefern, was ich bestellt habe.
19.02.2013, 00:58:25
Vielleicht mal ein paar grundlegende Infos (ohne Sonderfälle), weil es hier oft Verständnisprobleme bezüglich einem (online) Kauf gibt:
Juristisch gesehen ist z.B. ein Webshop, aber auch die Ware im Supermarktregal kein Angebot sondern eine "Einladung zum Angebot".
D.h. wenn etwas online Bestellt wird, dann gibt der Kunde mit der Bestellung ein Angebot ab, das der Händler dann annehmen kann. Genau deshalb ist in der Regel eine Bestellbestätigung auch noch kein Vertragsabschluss. Diese Regelung soll dem Händler die Möglichkeit geben die Bonität des Kunden, sowie seinen Lagerbestand zu prüfen und nicht bei der Bestellung schon an einen Vertrag gebunden zu sein. ( Das war natürlich früher bei Bestellungen mit Katalog + Postkarte noch viel kritischer).
Der Vertragsabschluss kann dann auch durch schlüssiges handeln ( Versand der Ware, Auftragsbestätigung, Rechnung,..) erfolgen.
Wobei dies auch schon in der Bestellbestätigung passieren kann und insoweit der Gesamteindruck (Erklärungswert) zählt. Schreibt z.B. ein Händler, dass er die Ware ausliefert, sobald das Geld auf das Konto überwiesen wurde, dann kommt auch hier ein Vertrag zustande, wenn der Kunde überweist.
Wobei in einer Aufforderung per Vorkasse zu überweisen immer ein Vertragsabschluss gesehen wird (herrschende Meinung). Denn der Händler würde sich widersprüchlich verhalten, wenn er einerseits das Geld des Kunden haben will, aber andererseits nach dem Erhalt die Ware nicht ausliefert. Zudem kommt noch, dass der Kunde hier eine Zahlung leisten müsste ohne einen entsprechenden Anspruch zu haben.
Komplizierter wird es nun, wenn noch kein Vertrag zustande gekommen ist und der Händler nur 1 anstelle der bestellten 2 Stk. ausliefert. Auch nun existiert noch kein Vertrag, denn das Angebot (Wille) des Kunden wurde so vom Händler nicht angenommen. Anstelle dessen stellt die Lieferung nun ein Angebot des Händlers dar, das der Kunde annehmen kann oder nicht (auch schlüssig, in dem er z.B. die beiliegende Rechnung bezahlt und keine weitere Mitteilung macht). Diese Vorgehensweise ist insoweit konsequent, damit nun nicht der Kunde an einen Vertrag gebunden ist den er so nicht wollte (z.B. Versandkosten für 1 Stk. zu hoch).  In einer solchen Konstellation kann dann der Händler - im Gegensatz zum Rücktritt - in keinem Fall Rücksendekosten o.ä. verlangen.

Wenn nun im Einzelfall ein Vertrag besteht, ist der Händler dazu verpflichtet diesen zu erfüllen, d.h. die Ware zu liefern. In so einem Fall ist es ratsam diesen "in Verzug zu setzen", also eine Frist mitzuteilen in der er liefern muss, sowie dass man ansonsten vom Vertrag zurücktritt.  Dadurch entstehen dann, je nach Fall, eventuell Schadens- oder Nichterfüllungsansprüche und zudem hat der Händler eine verschäfte Haftung. (Das auch noch abzuhandeln würde dann wohl den Rahmen hier sprengen %-) )
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19.02.2013, 00:59 Uhr - Editiert von josy88, alte Version: hier
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