BULK bzw. RETAIL
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Re: Re: Re: Re: Re: BULK bzw. RETAIL
Günther
16.02.2001, 12:53:08
...grundsätzlich dürfte kein Unterschied bei den Garantiezeiten
sein, da es sich ja um ein uns dasselbe Produkt handelt.

Fest steht, daß im Falle von Microsoft bei der Software die als OEM
Version billiger ist als die Vollversion nur deswegen keine Strafen
verhängt werden können, da es sich dabei lt. EUGh nicht um eine
Urheberrechtsverletzung handelt.

Der Händler, welcher in Deutschland von MS geklagt wurde OEM
Versionen verkauft zu haben ist in höchster Instanz freigesprochen
worden.

Der genaue Rechtsbescheid lautet:
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat entschieden, daß ein Softwareunternehmen
keine Ansprüche gegen einen mit ihm vertraglich nicht verbundenen
Händler geltend machen kann, wenn dieser ausdrücklich als OEM-
Software gekennzeichnete Ware also Software, die nur mit einem
neuen PC vertrieben werden soll isoliert an einen Verbraucher
veräußert.

Die klagende Microsoft Corporation unterhält für die von ihr
entwickelte und vertriebene Software wie auch sonst in der Branche
üblich einen gespaltenen Vertrieb: Auf der einen Seite bietet sie
sog. Fachhandelsversionen ihrer Programme an, die zum isolierten
Erwerb durch Endverbraucher bestimmt sind. Davon getrennt vertreibt
sie ihre Programme zur Erstausrüstung neuer Computer in einer
einfacheren Ausstattung zu einem wesentlich günstigeren Preis.
Diese OEM-Versionen (OEM = Original Equipment Manufacturer) werden
von hierzu autorisierten Unternehmen hergestellt und entweder
unmittelbar oder über Zwischenhändler an die Hardwarehersteller
ausgeliefert. Nach den Verträgen, die Microsoft mit dem Herstellern
sowie mit den Zwischenhändlern und den großen PC-Herstellern
schließt, dürfen die OEM-Versionen nur zusammen mit einem neuen PC
vertrieben werden. Einen entsprechenden Hinweis läßt die Klägerin
auf die Verpackung der Software aufdrucken.

Die Beklagte, ein in Berlin ansässiger Hardwarehersteller, hatte
von einem Zwischenhändler OEM-Versionen des Betriebssystems der
Klägerin (MS-DOS & MS Windows for Workgroups) erworben. Sie
veräußerte ein Exemplar isoliert, d.h. ohne einen PC, an einen
Endverbraucher. Die Klägerin nahm sie daraufhin wegen einer
Verletzung der ihr zustehenden Urheberrechte an der Software auf
Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Da sie so ihr
Standpunkt die OEM-Version nur für die gleichzeitige Veräußerung
mit einem PC zugelassen habe, sei die von ihr gegebene Erlaubnis
zur Weiterverbreitung beschränkt erteilt. Auch der beklagte PC-
Hersteller habe nur ein solches beschränktes Nutzungsrecht erhalten
und durch den isolierten Weiterverkauf in das der Klägerin
zustehende Verbreitungsrecht eingegriffen. Die Beklagte berief sich
demgegenüber auf den Erschöpfungsgrundsatz, nach dem ein
urheberrechtlich geschütztes Werk wie ein Computerprogramm ohne
Beschränkung weitervertrieben werden könne, wenn es erst einmal mit
Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sei. Mit
seinem gestern verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof im
Gegensatz zu den Vorinstanzen die Klage von Microsoft abgewiesen.
Dabei ist der BGH ohne weiteres davon ausgegangen, daß das in Rede
stehende Programm Urheberrechtsschutz genießt. Nachdem das von der
Beklagten isoliert vertriebene Exemplar des Betriebsprogramms mit
Zustimmung der Klägerin in den Handel gelangt sei, könne diese aber
den weiteren Vertrieb nicht mit Hilfe des Urheberrechts
kontrollieren. Eine Befugnis des Urhebers, durch eine beschränkte
Rechts einräumung Einfluß auf den weiteren Vertrieb zu nehmen, sei
dem deutschen Recht fremd. Der Urheber habe die Möglichkeiten, die
Umstände des ersten Inverkehrbringens zu bestimmen. Im Interesse
der Verkehrsfähigkeit der Waren sehe das Gesetz dann aber eine
Erschöpfung des Verbreitungsrechts vor. Die sachliche, räumliche
oder zeitliche Beschränkung der Rechtseinräumung könne die
Wirkungen dieser Erschöpfung nicht verhindern, wenn das fragliche
Werkstück wie hier mit Zustimmung des Berechtigten in den Handel
gelangt sei. Der Bundesgerichtshof hat im übrigen das Argument der
Klägerin nicht gelten lassen, sie sei im Interesse der Bekämpfung
der Softwarepiraterie auf einen gespaltenen Vertrieb angewiesen.
Wenn die Klägerin ihre Programme verbilligt an PC-Hersteller
abgebe, um eine Erstausrüstung der PC mit Microsoft-Produkten zu
fördern, sei nicht einzusehen, warum nicht auch Interessenten an
einer isolierten Programmkopie in den Genuß des günstigeren Preises
kommen sollten. Das Interesse eines Herstellers, verschiedene
Marktsegmente mit unterschiedlichen Preisen zu bedienen, werde auch
sonst von der Rechtsordnung nicht ohne weiteres geschützt.


:-)
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Re: BULK bzw. RETAIL
PCcompany-Team
16.02.2001, 10:26:09
Hallo Leute,

bitte laßt mich den Spekulationen über Bulk und Retail endlich ein
Ende machen.

1. Bulk und Retail spezifiert prinzipiell einmal nur die Art der
Verpackung. Eine Retailverpackung ist für den Verkauf im Geschäft
bzw. Großmarkt gedacht, während eine Bulk-Verpackung für die
Assemblierung gedacht ist (ähnlich wie OEM bzw. DSP-Produkte).

Einige Hersteller sind jedoch dazu übergegangen auch die Hardware
je nach Bestimmung unterschiedlich auszustatten. Entweder durch
langsamere Speicher, weniger Software, .... Dies ist jedoch von
Produkt zu Produkt und Hersteller zu Hersteller unterschiedlich und
kann nicht verallgemeinert werden.

Wenn Ihr Wissen wollt ob es einen Unterschied zwischen der Bulk und
der Retail-Version gibt fragt den Händler Eures Vertrauens, der
sollte Euch darüber Auskunft geben.

Einige Produkte bei denen es Unterschiede gibt bzw. gab:

Soundblaster 1024 bulk und retail
    (kein Digital-In & weniger Software)
Soundblaster 5.1 bulk und retail (= Nachfolger der 1024)
    (weniger Software)
Hercules 3D Prophet MX II bulk und retail
    (es anfangs einige Tranchen mit langsameren Speichern)
Microsoft OEM Mäuse und Keyboards
    (keine IntelliType Software)

Es gibt aber auch Unmengen von Produkten, die ident ausgestattet
sind und nur wegen der Verpackung weniger kosten.

2. Geldstrafe

Eine Geldstrafe ist etwas das von Gesetz her verhängt wird. Sollte
ein Hersteller in seinen AGBs diesen Zusatz haben, müßte erstens
der Lieferant die Produkte mit dem Hinweis verkaufen und zweitens
der Hersteller vor Eröffnung eines Prozesses den Händler auffordern
den Bulk Verkauf zu stoppen. Einziger Produzent in der EDV-Branche,
der dies lange durchsetzen konnte, weil er die Macht dazu hat ist
Microsoft, da sich kein Händler leisten kann keine MS Produkte zu
verkaufen. Aber was ist wenn mir der Hersteller XY verbieten
könnte, daß man seine Grafikkarten nicht mehr verkaufen kann, man
verkauft ganz einfach andere, oder?
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