Alkotest verweigern
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Re: Alkotest verweigern
30.03.2013, 10:34:00
n̶̶a̶̶c̶̶h̶̶ ̶̶d̶̶e̶̶r̶̶ ̶̶s̶̶t̶̶ä̶̶n̶̶d̶̶i̶̶g̶̶e̶̶n̶̶ ̶̶r̶̶e̶̶c̶̶h̶̶t̶̶s̶̶p̶̶r̶̶e̶̶c̶̶h̶̶u̶̶n̶̶g̶̶ ̶̶d̶̶e̶̶s̶̶ ̶̶v̶̶e̶̶r̶̶w̶̶a̶̶l̶̶t̶̶u̶̶n̶̶g̶̶s̶̶g̶̶e̶̶r̶̶i̶̶c̶̶h̶̶t̶̶s̶̶h̶̶o̶̶f̶̶e̶̶s̶̶ ̶̶r̶̶e̶̶i̶̶c̶̶h̶̶t̶̶ ̶̶z̶̶u̶̶r̶̶ ̶̶v̶̶e̶̶r̶̶w̶̶i̶̶r̶̶k̶̶l̶̶i̶̶c̶̶h̶̶u̶̶n̶̶g̶̶ ̶̶d̶̶e̶̶s̶̶ ̶̶t̶̶a̶̶t̶̶b̶̶e̶̶s̶̶t̶̶a̶̶n̶̶d̶̶e̶̶s̶̶ ̶̶n̶̶a̶̶c̶̶h̶̶ ̶§̶ ̶̶5̶̶ ̶̶a̶̶b̶̶s̶̶.̶̶ ̶̶2̶̶ ̶̶s̶̶t̶̶v̶̶o̶̶ ̶̶s̶̶c̶̶h̶̶o̶̶n̶̶ ̶̶d̶̶e̶̶r̶̶ ̶̶v̶̶e̶̶r̶̶d̶̶a̶̶c̶̶h̶̶t̶̶ ̶̶a̶̶u̶̶s̶̶,̶̶ ̶̶d̶̶e̶̶r̶̶ ̶̶b̶̶e̶̶s̶̶c̶̶h̶̶u̶̶l̶̶d̶̶i̶̶g̶̶t̶̶e̶̶ ̶̶h̶̶a̶̶b̶̶e̶̶ ̶̶d̶̶a̶̶s̶̶ ̶̶k̶̶r̶̶a̶̶f̶̶t̶̶f̶̶a̶̶h̶̶r̶̶z̶̶e̶̶u̶̶g̶̶ ̶̶i̶̶m̶̶ ̶̶a̶̶l̶̶k̶̶o̶̶h̶̶o̶̶l̶̶i̶̶s̶̶i̶̶e̶̶r̶̶t̶̶e̶̶n̶̶ ̶̶z̶̶u̶̶s̶̶t̶̶a̶̶n̶̶d̶̶ ̶̶g̶̶e̶̶l̶̶e̶̶n̶̶k̶̶t̶̶.̶̶.̶̶.̶

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EDIT 2: alte Rechtslage (https://forum.geizhals.at/t820890,7039569.html#7039569 )

30.03.2013, 11:20 Uhr - Editiert von ronsen, alte Version: hier
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Re(2): Alkotest verweigern
30.03.2013, 17:06:55
.... in Deutschland....

... Bei der Anordnung der Blutentnahme können Polizisten und Staatsanwalt einen Formfehler
machen, wodurch man schlussendlich ohne Folgen davonkommen kann.

Die Blutentnahme wird oft nämlich nicht von einem Ermittlungsrichter angeordnet,
sondern lediglich von der Staatsanwaltschaft, die das aber nur in wenigen Ausnahmefällen darf.


Das ist IMHO ein Irrglaube!

Es ist in D zwar vorgesehen, daß für eine Blutabnahme die - telefonische - Zustimmung eines Richters einzuholen ist, aber es ist ebenso geregelt, daß - falls kein Richter erreichbar ist -diese von der Polizei angeordnet werden darf (Gefahr im Verzug).

In der Realität könnte nie nachgewiesen werden, ob der Polizist - vergebens - versucht hat, einen Bereitschaftsrichter zu erreichen, oder ob er aus Bequemlichkeit darauf verzichtet hat.

Und selbst wenn, ändert das nix an der Gültigkeit des Ergebnisses der Blutprobe. Denn ein Beweisverwertungsverbot von unrechtmässig zustandegekommenen Beweisen (Fruits of the poisonous  tree)  besteht in unserer, bzw. in der deutschen Rechtsordnung nicht.

Dies ist eine Spezialität des US-Rechtes, welche noch dazu ziemlich streng ausgelegt wird.

Beispiel: Wenn bei uns, bzw. in D, z.B. bei einer Fahrzeugkontrolle ein paar Gramm Dope gefunden werden, wird auf Grund des Verdachtes des Drogenhandels eine Hausdurchsuchung angeordnet Wenn im Zuge dessen z.B. selbstgebrannte CD´s (Raubkopien) oder Kinderpornos gefunden werden, so wird auf Grund dieser Beweise ein Verfahren eingeleitet.

In den USA aber muss im jeweiligen Durchsuchungsbefehl genau festgelegt sein, nach was gesucht werden darf. Also z.B. nach einer Tatwaffe.  Sollten dabei noch andere belastende Gegenstände gefunden werden (Drogen z.B.), so dürfen diese nicht verwendet werden.

Im Extremfall kann´s sogar so sein, daß z.B. nach Dope gesucht wird, und man findet ein blutbeschmiertes Messer mit den DNA-Spuren eines kürzlich Ermordeten samt den Fingerprints des Verdächtigen. Das wird vom Gericht nicht als Beweis anerkannt.

Gut oder schlecht? Es zwingt jedenfalls die Ermittlungsbehörden dazu, ordentlich und gesetzmässig zu handeln.....




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Alkohol ist keine Lösung, sondern ein Destillat %-)
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Verweigerung allein ist strafbar
02.04.2013, 00:45:36
Auf die Gefahr hin dass es schon beantwortet wurde:

Eine Verweigeurng ist nicht mit 1,6 Promille gelichzusetzen. Die Verweigerung ist ein eigener Straftatbestand auch im §99 StVO geregelt. Der STrafrahmen mag der selbe sein, es ist aber nicht der selbe Punkt. Das heißt, man wird bei einer Verweigerung nicht bestraft das man 1,6 Promille hätte. Man wird bestraft dass man verweigert hat.

KOPY&PASTE aus dem RIS:
§ 99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,


a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

******** Selbsterklärend, 1,6 Promille***********

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

*******hier gehts um die Verweigrung**************

KOPYPASTE ENDE.
Das heißt, die Verweigerung allein ist strafbar, egal ob man alkoholsiert ist oder nicht.
Im § 5 steht, dass die Polizei jederzeit jeden Lenker eines Kfz auf Alkohol in der Atemluft kontrollieren darf. Ohne weitere Gründe, es müssen nichtmal Sympthome bestehen. Sympthome braucht es nur , wenn es zu einer Ortsveränderung kommen müsste. ZB in die nächste Insperktion fahren, ect... Also dürfen sie vor Ort immer kontrolieren. Gibt ja nun schon genügend transportable Messgeräte.

Unterstellung eines Fehlverhaltens ohne konkreten Anhaltspunkt

Wie gesgat, das Fehlverhaten ist die Verweigerung an sich. Egal ob der Typ jetzt fett ist ode nicht.

ehlverhaltens ohne konkreten Anhaltspunkt, die ich dann (gnädiger Weise)
ausräumen darf;


Das ist doch in einem Verwaltungsstrafverfahren immer so.


02.04.2013, 00:48 Uhr - Editiert von Mirabell, alte Version: hier
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Re(6): Verweigerung allein ist strafbar
02.04.2013, 14:24:51
Das gilt nur bei einer eingeschränkten Anzahl von Fahrlässigkeitsdelikten.


Weißt Du überhaupt was Fahlässigkeit und Vorsatz bedeuten!? ?-)

Im §5 VStG steht ja eindeutig dass bereits Fahrlässigkeit genügt. Das heißt, bei Vorsatz gilt das dann erst recht. Hast Du überhaupt eine Ahnung von dem was Du schreibst? :-) Lies es einfach nochmal durch! !:-)


  In weiterer Folge passiert nämlich nichts anderes, als dass ein ordentliches
Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird, in dessen Verlauf sehr wohl die
Behörde beweisen wird, dass der Lenker des Fahrzeuges X am X.X.X die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um X überschritten hat.


Ach so? In weiterer Folge kommt dann wie schon von mir geschrieben, die Strafverfügung, an den Zulassungsbesitzer und es kommt zu einem ordentlichen Verfahren Die Behörde KANN in den meissten Fälen gar NICHT beweisen, dass tatsächlich der Zuslassungsbesitzer gefahren ist. Darauf will ich hinaus.
Beispiel: Fafrzeug W-MUSTER1 wird von hinten geblitzt, der Lenker ist natürlich nicht erkennbar. Trotzdem wird der Zulassungsbesitzer W-MUSTER1 angezeigt werden und wenn der Zulassungbesutzer nichts macht, wird es zur Strafe kommen. Die Behörde muss dem Zulassungsbesitzer nicht beweisen dass er gefahren ist, denn das kann sie in den meissten Fällen gar nicht. Nein, der Zulassungsbesitzer muss der Behörde bewiesen dass er NICHT gefahren ist.

Das ist der große UNterschied eines Verwaltungsstrafverfahrens zu einem gerichtlichen Strafverfahren. Das lernt man bei egal welcher Art juritischer Ausbildung ganz am Anfang. Wieso schriebst Du etwas üebr das Du offensichtlich ÜBERHAUPT keine Ahnung hast?

Das ist doch unglaubwürdig und macht Dich nicht seriöser. Da kannst Du Tippfehelr aufzählen, so viel Du willst.  :-/


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Re(8): Verweigerung allein ist strafbar
02.04.2013, 18:05:48
Ich denke, in Deinem Fall gibts 2 Möglichkeiten: Entweder hast Du die Lehrversanstalltung damals abgebrochen oder Du steckst mitten in der Vorlesung. Wie auch immer, verstanden hast Du die Grundprinzipien überhaupt nicht.
Statt dessen wirfst Du mit irgendwlchen Paragraphen um Dich, quer durch verschiedene Gesetzematerien. Für die Frage des Verwaltzungsstrafgesetzes und der Art der Beweiseführung allgemein, bedarf es des VStG und nicht etwa des STGB oder des KFG.

Wir sind imme rnoch in einem Verwaltungsstrafverfahren, es ist NICHTS gerichtliches. Also nix da StGB oder StPO. Auch braucht es beim VStG allgmein keines KFG. %-) Setzen, 5, lies alles noch mal durch und überlege bevr Du hier Unsinn postest.  Dieses Wirwar auch noch zu kommentieren, erspare ich mir, such Dir einen Lehrer oder lies ein Buch.

Zurück zu unserem Beisppiel:
Das Auto W-MUSTER1 wird bei 63 km/h im Ortsgebiet geblitzt, der Zulassungsbesitzer reagiert auf die Anonymverfügung nicht, lässt die Frist verstreichen. Es kommt nu nzu einem ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, der Zulassungsbesitzer bekommt eine Strafverfügung von sagen wir mal 40€.
Der Zulassungsbesitzer hat, wenn er nicht reagiert, und "nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft" diese 40€ zu zahlen. Die Behörde hat in keiner Weise bewiesenm dass er wirklich mit dem Kfz gefahren ist, kann sie auch gar nicht. Trotzdem wird er die 40€ in der Regel bezahlen müssen. Die Behöre muss ihm nicht beweisen, dass er gefahren ist. Nein, er muss der Behörde beweisen dass er NICHT gefahren ist.
Falls er wirklich nicht gefahren ist, weil es das Fahrzeug ZB verborgt hat, gibts da natürlich den Passus im KFG:
§102 (2) KFG eine Pflicht, jederzeit den Lenker seines Fahrzeugs der Behörde
zu benennen.

Das hat doch aber überhaupt nichts mit dem Grundsatz zu tun dass in einem Verwaltungsstrafverfahren der Angezeigte seine UNschuld bewiesne muss. ?-)

Auch das:
ie Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben
zu überprüfen.

bedeutet nur, dass bei einer Lenekrauskunft die Behörde die Angaben überprüfen muss.

Sie muss ihm gar nichts beweisen.
In unserem fiktiven Beispiel muss der Zulassungsbesitzer beweisen, dass er nicht gefahren ist. Der Passus lautet "glaubhaft machen". Also eine Ausrede wie "ich weiß nicht wer da gefahren ist, ich war es nicht, jemand hat sich mein AUto mal ausgeborgt, ich weiß aber nicht wie der heißt...." Ist NICHT glaubhaft. Der Zulassungsbesitzer wird zahlen müssen.

Und das obwohl die Behörde NICHT bewisen hat, dass er tatsächlich gefahren ist. Das kann sie in dem Fall auch gar nicht ohne weitere Informationen zu haben. Trotzdem wird er zahlen müssen. Warum? Auf Grund des § 5 VStG und der Tatsache dass der Angezeigte die Unschuld beweisen muss und nicht die Behörde seine Schuld.

Sowas wäre in der StPO undenkbar. Das ist auch der große UNterschied zwischen StPO und VStG.

Und bitte verschon mich jetzt mit verschiedenen Paragraphen quer durch die Gesetzematerie die Du mit wlecher Suchmaschine auch immer über RIS gefunden hast. Sowas beeindruckt keinen. |-D

02.04.2013, 18:06 Uhr - Editiert von Mirabell, alte Version: hier
Dieser Beitrag bezieht sich auf eine ältere Version des beantworteten Postings!
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