Erfahrungen mit dem Händler "Hitmeister"
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Re: Erfahrungen mit dem Händler "Hitmeister"
22.05.2013, 20:41:43
Ein paar Überlegungen dazu:

Ein wirksamer Vertrag - Voraussetzung für eine Lieferverpflichtung des Händlers - kommt normalerweise erst mit der Annahme der Bestellung durch den Händler zustande ( diese kann auch implizit z.B. durch absenden der Ware oder einer entsprechend formulierten Erklärung erfolgen).
Juristisch verhält sich das so, dass der Webshop nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an den Kunden ist. Die Bestellung des Kunden ist dann ein Angebot an den Händler zum Abschluss eines Vertrags, den dann der Händler annehmen kann oder auch nicht.
Der Sinn dieser Regelung ist, dass der Händler somit Gelegenheit hat vor Vertragsabschluss den Kunden (z.B. Bonität) sowie die Verfügbarkeit der Ware zu prüfen.

Die Rechtssprechung (und auch die Literatur) sehen auch in der Aufforderung zur Bezahlung per Vorkasse bzw. in der Bezahlung schon einen Vertragsabschluss.
Der Grund liegt hier darin, dass ansonsten der Kunde leisten (bezahlen) müsste, ohne einen Anspruch auf eine Gegenleistung (Ware) zu haben.

Existiert ein wirksamer (Kauf)Vertrag, dann sind beide Vertragspartner zu Leistung verpflichtet (Kunde: Geld, Händler: Ware).
Es gibt nur wenige Ausnahmen, die den Händler von einer Lieferverpflichtung befreien. Eine davon ist die Unmöglichkeit - z.B. Lager ist abgebrannt und das Gerät ansonsten nicht mehr lieferbar.
Gerne verwenden Händler auch so genannte Selbstbelieferungsklauseln. Diese besagen, dass der Händler zur Lieferung nur verpflichtet ist, wenn er selbst vom Lieferanten beliefert wird. Allerdings stellt die Rechtssprechung an diese Regelungen sehr hohe Hürden. z.B. muss der Händler schon vor Vertragsschluss mit dem Kunden schon eine fixe Liefervereinbarung über zumindest die vom Kunden bestellte Menge haben. Zudem muss sich der Händler um eine zumutbare Ersatzlieferung bemühen.

PS:
Mir ist schon klar, dass in der Praxis ein Händler nicht unbedingt eine fixe Lieferzusage vom Großhändler hat, aber rechtlich dürfte er dann eben auch noch keinen Vertrag mit dem Kunden abschließen.

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