GIS Gebühren
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Re(4): GIS Gebühren
06.06.2013, 23:33:54
§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.

Es ist also ausschlaggebend ob  § 2 Abs. 3 oder § 2 Abs. 5 vorliegt.

§ 2. (3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.

Das Entstehen oder die Beendigung einer Gebührenpflicht und das umsiedeln ist zu melden.
Wenn ich keine Gebührenpflicht hatte und kein Radio oder Fernseher aufstelle muss ich mein umsiedeln an die GIS nicht melden.
Hatte ich ein Radio angemeldet, muss ich der GIS melden, wenn ich dieses deinstalliere ... also dann keine "Rundfunkempfangseinrichtungen" mehr habe.

§ 2. (5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

Auf Anfrage muss man also mitteilen, ob man eine Gebührenpflichtiges Gerät betreibt ... wobei kein Weg definiert ist ... es reicht also ein Telefongespräch ...
daher auch:
eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert.

Nur wenn die Mitteilung verweigert macht man sich strafbar ... wenn ich den Brief ignoriere verweigere ich nicht die Mitteilung ... ich mach sie einfach nicht ... verweigern tue ich diese erst, wenn ich antworte: Ich mache keine Aussage.

06.06.2013, 23:34 Uhr - Editiert von ZombyKillah, alte Version: hier
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