Halte- und Parkverbot auf einer Länge von 550 Meter = Kundmachungsmangel?
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Halte- und Parkverbot auf einer Länge von 550 Meter = Kundmachungsmangel?
05.08.2013, 22:22:26
Ich brauche Eure Hilfe bitteschön! |-D

normal bin ich ja nicht wehleidig was das bezahlen von Strafen betrifft. Aber gestern hat mich ein besonderer Fall erlitten und ich plane in Berufung gegen die Anzeige der BH zu gehen:

folgende Situation, in der Heimatgemeinde meiner Mutter:

auf einem etwas besseren asphaltierten Feldweg war es seit jeher Usus dass man, ohne den Verkehr zu behindern, auf der linken Seite im Grünstreifen parken kann. Seit wenigen Wochen besteht dort ein Halte und Parkverbot. Es hat an dem Tag rund 50 Fahrzeuglenker, allesamt Einheimische (ich als Wiener war glaube ich der einzige) erwischt. Anrainer und Ortskundige haben sich lautstark beschwert.

Problem 1: Das Anfangsschild Halte und Parkverbot ist denkbar unglücklich aufgestellt und durch eine Tafel halb verdeckt.

Problem 2: Das Ende Schild ist nicht einsichtig. Der Feldweg schlängelt sich über ein paar Kurven und Hügel und in einer (abgemessenen) Entfernung von 550 Meter steht das Ende Schild.

nun sagt die STVO dazu folgendes:

§ 48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.
(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

sowie

(6) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere bei unübersichtlichem Straßenverlauf, sind in angemessener Entfernung vor einem nach den Bestimmungen der §§ 49, 50, 52 oder 53 angebrachten Straßenverkehrszeichen ein oder mehrere gleiche Zeichen - ausgenommen beim Zeichen “Halt” - anzubringen, unter denen auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. a die Entfernung bis zu der Straßenstelle anzugeben ist, auf die sich das Straßenverkehrszeichen bezieht. Dies gilt insbesondere für die Gefahrenzeichen “Fußgängerübergang” und “Voranzeiger für Verkehrsampel”, für die Vorschriftszeichen “Vorrang geben” und “Wartepflicht bei Gegenverkehr” sowie für das Hinweiszeichen “Krankenhaus”. Wird das Vorschriftszeichen “Halt” vorangekündigt, so ist hiefür das Vorschriftszeichen “Vorrang geben” mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. c zu verwenden.


es geht also um 2 Punkte:

1.) mangelnde Sichtbarkeit auf das Verbotszeichen Halte und Parkverbot Anfang
2.) fehlende Anbringung von wiederkehrenden Verbotszeichen innerhalb von 550 Meter in einem "angemessenen" Abstand.

wie hoch dieser "angemessene" Abstand sein soll, konnte ich trotz intensiver Recherchen nicht herausfinden. Fakt ist, heute habe ich in Wien eine Halte und Parken Verbotszone in einer Gesamtlänge von ca. 70 Meter gesehen - und in der Mitte stand ein weiteres Schild mit einer Zusatztafel (kleiner Pfeil welcher in beide Richtungen zeigt). Hätte es in dem Fall weitere Schilder in einem "angemessenen" Abstand gegeben, dann hätte niemand angezeigt werden müssen.

also ich bin der Meinung es handelt sich um einen Kundmachungsmangel im Sinne der STVO §48 Abs.1 und Abs.6

eine Rechtsschutzversicherung ist vorhanden. Seht ihr Chancen?




eher schlechte Sicht (in dem Fall auch bedingt durch das blöde Lieferauto)




Gesamtlänge 550 Meter ohne Zwischentafeln
(sorry, war zuerst ein falsches Bild, war keine Absicht)






Grüße,
Geri

05.08.2013, 23:18 Uhr - Editiert von Geri_65, alte Version: hier
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Re: Halte- und Parkverbot auf einer Länge von 550 Meter = Kundmachungsmangel?
06.08.2013, 06:48:40
Nachdem das offensichtlich keine Einbahnstrasse ist, müssten - abgesehen von Haltenden - dauerhaft 2 Fahrspuren frei sein.
So wie Deine Fotostory aussieht, ist das kaum ohne parkende Fahrzeuge gegeben, d.h. meiner Meinung nach dürfte dort selbst ohne Parkverbot keiner parken.

Allerdings scheint das eine reine Anrainerstrasse zu sein, d.h. dort findet wohl mit wenigen Ausnahmen nur Strassenverkehr zu und von den Wohnhäusern statt. Zwar gilt dort natürlich obige Regel auch, aber die wird de facto nie erfüllt sein.
Wenn ich da an meine Heimatgemeinde denke, wird das nichtmal auf der Hauptstrasse sauber gelebt oder exekutiert. Zumindest dort, da Durchzugsstrasse, ärgere ich mich jedes Mal wieder über die Idioten, die trotz ausreichend Platz davor und danach genau vis á vis auf beiden Seiten parken müssen, sodass man bei Gegenverkehr nicht ungehindert durchfahren kann. In "Wohnstrassen" ohne Durchzugsverkehr ist es sogar üblich, dass nur eine Fahrspur übrig bleibt, wenngleich genauso verboten/strafbar wie in Deinem Beispiel.

Noch zu Deinem Bild: Den Beginn der Verbotszone finde ich persönlich ausreichend beschildert. Bzgl. "Ende" bzw. "Wiederholung" der Schilder kann ich leider auch nicht viel beitragen, ausser, dass ich mich an eine Aussage meines Fahrlehrers erinnere, der meinte, wenn das "Ende"-Schild fehlt, ist die ganze Zone ungültig. Insbesondere gilt das auch bei temporären Geschwindigkeitsreduktionen z.B. in/um Baustellen. (Das ist insofern interessant, da es oft vorkommt, dass irgendwo unmotiviert ein 30er herumsteht und nie mehr aufgehoben wird.)

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Yamaha FZ6-S Fazer: Spritmonitor.de
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Re(2): Halte- und Parkverbot auf einer Länge von 550 Meter = Kundmachungsmangel?
06.08.2013, 14:34:13
Nachdem das offensichtlich keine Einbahnstrasse ist, müssten - abgesehen von
Haltenden - dauerhaft 2 Fahrspuren frei sein.
So wie Deine Fotostory aussieht, ist das kaum ohne parkende Fahrzeuge gegeben,
d.h. meiner Meinung nach dürfte dort selbst ohne Parkverbot keiner parken.


was man auf dem Foto nicht erkennen kann: Mein Auto, aber auch viele andere der angezeigten, standen NEBEN der Straße auf einem Grünstreifen, ohne dass der Verkehr behindert wurde. Rein augenscheinlich gab es eigentlich keinen Grund warum man dort nicht stehen darf. Aber danke für den Hinweis, ich werde das auch noch fotografieren.


Noch zu Deinem Bild: Den Beginn der Verbotszone finde ich persönlich
ausreichend beschildert.


okay ... hmmm ... es ist nicht optimal gelöst, aber ich gebe zu, ohne dem Lieferauto hätte man das Schild sehen müssen.


Bzgl. "Ende" bzw. "Wiederholung" der Schilder kann ich leider auch nicht viel
beitragen, ausser, dass ich mich an eine Aussage meines Fahrlehrers erinnere,
der meinte, wenn das "Ende"-Schild fehlt, ist die ganze Zone ungültig.
Insbesondere gilt das auch bei temporären Geschwindigkeitsreduktionen z.B.
in/um Baustellen. (Das ist insofern interessant, da es oft vorkommt, dass
irgendwo unmotiviert ein 30er herumsteht und nie mehr aufgehoben wird.)


Danke, das wäre vielleicht ein Hinweis mal in einer Fahrschule nachzufragen. Gesucht wären vergleichbare Erkenntnisse betreffend der Wiederholungspflicht gem. StVO §48 Abs.6



Grüße,
Geri

06.08.2013, 14:34 Uhr - Editiert von Geri_65, alte Version: hier
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