Re(2): Halte- und Parkverbot auf einer Länge von 550 Meter = Kundmachungsmangel?
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Halte- und Parkverbot auf einer Länge von 550 Meter = Kundmachungsmangel?
05.08.2013, 22:22:26
Ich brauche Eure Hilfe bitteschön! |-D

normal bin ich ja nicht wehleidig was das bezahlen von Strafen betrifft. Aber gestern hat mich ein besonderer Fall erlitten und ich plane in Berufung gegen die Anzeige der BH zu gehen:

folgende Situation, in der Heimatgemeinde meiner Mutter:

auf einem etwas besseren asphaltierten Feldweg war es seit jeher Usus dass man, ohne den Verkehr zu behindern, auf der linken Seite im Grünstreifen parken kann. Seit wenigen Wochen besteht dort ein Halte und Parkverbot. Es hat an dem Tag rund 50 Fahrzeuglenker, allesamt Einheimische (ich als Wiener war glaube ich der einzige) erwischt. Anrainer und Ortskundige haben sich lautstark beschwert.

Problem 1: Das Anfangsschild Halte und Parkverbot ist denkbar unglücklich aufgestellt und durch eine Tafel halb verdeckt.

Problem 2: Das Ende Schild ist nicht einsichtig. Der Feldweg schlängelt sich über ein paar Kurven und Hügel und in einer (abgemessenen) Entfernung von 550 Meter steht das Ende Schild.

nun sagt die STVO dazu folgendes:

§ 48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.
(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

sowie

(6) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere bei unübersichtlichem Straßenverlauf, sind in angemessener Entfernung vor einem nach den Bestimmungen der §§ 49, 50, 52 oder 53 angebrachten Straßenverkehrszeichen ein oder mehrere gleiche Zeichen - ausgenommen beim Zeichen “Halt” - anzubringen, unter denen auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. a die Entfernung bis zu der Straßenstelle anzugeben ist, auf die sich das Straßenverkehrszeichen bezieht. Dies gilt insbesondere für die Gefahrenzeichen “Fußgängerübergang” und “Voranzeiger für Verkehrsampel”, für die Vorschriftszeichen “Vorrang geben” und “Wartepflicht bei Gegenverkehr” sowie für das Hinweiszeichen “Krankenhaus”. Wird das Vorschriftszeichen “Halt” vorangekündigt, so ist hiefür das Vorschriftszeichen “Vorrang geben” mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. c zu verwenden.


es geht also um 2 Punkte:

1.) mangelnde Sichtbarkeit auf das Verbotszeichen Halte und Parkverbot Anfang
2.) fehlende Anbringung von wiederkehrenden Verbotszeichen innerhalb von 550 Meter in einem "angemessenen" Abstand.

wie hoch dieser "angemessene" Abstand sein soll, konnte ich trotz intensiver Recherchen nicht herausfinden. Fakt ist, heute habe ich in Wien eine Halte und Parken Verbotszone in einer Gesamtlänge von ca. 70 Meter gesehen - und in der Mitte stand ein weiteres Schild mit einer Zusatztafel (kleiner Pfeil welcher in beide Richtungen zeigt). Hätte es in dem Fall weitere Schilder in einem "angemessenen" Abstand gegeben, dann hätte niemand angezeigt werden müssen.

also ich bin der Meinung es handelt sich um einen Kundmachungsmangel im Sinne der STVO §48 Abs.1 und Abs.6

eine Rechtsschutzversicherung ist vorhanden. Seht ihr Chancen?




eher schlechte Sicht (in dem Fall auch bedingt durch das blöde Lieferauto)




Gesamtlänge 550 Meter ohne Zwischentafeln
(sorry, war zuerst ein falsches Bild, war keine Absicht)






Grüße,
Geri

05.08.2013, 23:18 Uhr - Editiert von Geri_65, alte Version: hier
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