Urlaub (Arbeitsrecht)
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Re: Urlaub (Arbeitsrecht)
20.12.2013, 01:46:14
Also da es bei dir einen Betriebsrat gibt:

spezielles Verfahren nach § 4 Abs 4 UrlG: Räumt dem Dienstnehmer hinsichtlich seiner Terminwünsche einen Vorrang ein: Hat der Arbeitnehmer einen mindestens zwölf Werktage (Mo-Sa ist Werktag unabhängig etwaiger 5-Tage-Wochen) dauernden Urlaub mindestens drei Monate vorher dem Arbeitgeber bekannt gegeben, so ist mangels Einigung der Betriebsrat in die Verhandlungen einzubeziehen. Unterlässt der Arbeitgeber die Beiziehung oder kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Arbeitnehmer dne Urlaub antreten, es sei denn der Arbeitgeber hat während eines Zeitraumes, der zwischen 8 und 6 Wochen vor dem Urlaubstermin liegt, Klage eingebracht.

kurz: kommt keine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zustande muss der Arbeitgeber klagen.

Es läuft - falls der Arbeitgeber klagt - aber auf die Frage hinaus ob du den Urlaub berechtigt oder unberechtigt angetreten hast - Und somit ob du einen Entlassungstatbestand gesetzt hast.


Im Allgemeinen sehe ich die neue generelle Regelung deines Arbeitgebers mehr als problematisch an, da die Rechte der Belegschaft in einem beträchtlichen Maß eingeschränkt werden. Damit du nämlich zu deinem Recht kommen kannst musst du den Urlaub 3 Monate vorher anmelden. Der Arbeitgeber hat nun 4 Wochen übrig um dir zu antworten. Nun wäre dann aber praktisch keine Zeit mehr zur Beratung mit dem Betriebsrat da die Klagepflicht des Arbeitgebers über den Urlaubsantritt bereits zu laufen beginnt. Das wird nicht zielführend sein. Ich würde sagen, dass die Bestimmung des Arbeitgebers sittenwidrig nach §879 ABGB ist. Wenn du dem Arbeitgeber 3 Monate vorher (oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt) über deine Urlaubspläne bescheid gibst und er nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht (1 bis max 2 Wochen -> wobei ich mir vorstellen kann dass die Frist länger ist wenn du den August-Urlaub am 2. Jänner beantragst - Judikatursuche erspare ich mir jetzt) sehe ich eine konkludente Zustimmung des Arbeitgebers. Eventuell kommt in diesem Fall eine betriebliche Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG in Betracht...

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