Pickerlüberprüfung
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Re(2): Pickerlüberprüfung
22.01.2014, 16:43:30
blauen Kennzeichen



"Wiederkehrende Begutachtung mit Probefahrtkennzeichen
Darf ein Kfz-Betrieb als § 57a-Begutachtungsstelle Probefahrtkennzeichen ausgeben, damit der Kunde mit seinem nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug zur Begutachtung fahren kann? Diese Frage kann aus rechtlicher Sicht gleich vorweg einmal mit einem klaren Ja beantwortet werden. Schwieriger wird es aber in diesem Zusammenhang bei der Frage, ob dabei auch ein eventuelles Risiko für den Kfz-Betrieb bestehen kann. Auch diese Frage ist mit einem Ja zu beantworten, was die Sache nicht einfacher macht. Doch wenn ein paar wenige Spielregeln eingehalten werden, kann eigentlich nichts passieren.


Unter "Probefahrten" versteht der Gesetzgeber (§ 45 KFG; Kraftfahrgesetz) Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Weiters u.a. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes, Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeugs vom Verkäufer oder eben Fahrten zum Ort der Begutachtung bzw. Überprüfung des Fahrzeugs (z.B. wiederkehrende Begutachtung gem. § 57a).
Soweit ist rechtlich alles klar. Worin kann jedoch ein Risiko bei der Ausgabe von Probefahrtkennzeichen an Kunden bestehen? Dazu folgendes Fallbeispiel: Jemand hat seinen Pkw (Erstzulassung 2000) aus diversen Gründen bereits seit zwei Jahren abgemeldet bei sich zu Hause in der Garage stehen. Nun soll dieses Fahrzeug wieder angemeldet werden, wozu ein positives sog. "Anmeldegutachten" notwendig ist. Der Fahrzeugeigentümer wohnt im ländlichen Raum und 30 Km vom Kfz-Betrieb entfernt, der die Begutachtung durchführen soll. Ohne ein Kennzeichen darf das Fahrzeug bekanntlich auf einer öffentlich rechtlichen Verkehrsfläche nicht betrieben werden, weshalb bei der Begutachtungsstelle um ein Probefahrtkennzeichen angesucht wird. Das Fahrzeug springt an und ohne einer weiteren Kontrolle fährt der Fahrzeugeigentümer los …. und dann kommt es zu einem von ihm verschuldeten Unfall wegen Bremsversagens.
Um ein mögliches Mitverschulden seitens des Kfz-Betriebs mangels richtiger Aufklärung von vornherein zu vermeiden, sind folgende Tipps zu beachten.
• der Fahrzeugeigentümer ist immer vor Ausgabe der Probefahrtkennzeichen (am besten nachweislich mit einem Formblatt) darüber aufzuklären, dass er sich vor Antritt der Fahrt bezüglich der wichtigsten sicherheitsrelevanten Bauteile über deren Funktionieren vergewissert. Denn ein Probefahrtkennzeichen ist kein Freibrief zum uneingeschränkten Betrieb auf einer Straße. Wenn vor allem ältere Fahrzeuge über einen längeren Zeitraum nicht angemeldet und in Betrieb waren, kann nicht automatisch mit einem ordnungsgemäßen Funktionieren sämtlicher Bauteile gerechnet werden. Die diesbezügliche Pflicht zur Überprüfung vor Antritt jeder Fahrt ergibt sich aus den Bestimmungen des § 102 KFG.
• dem Fahrzeugeigentümer ist weiters mitzuteilen, dass bei schweren Mängeln z.B. an der Brems- oder Lenkanlage die selbständige Fahrt trotz Probekennzeichens überhaupt nicht durchgeführt werden darf.
• bei schweren Mängeln an sicherheitsrelevanten Bauteilen ist auch generell von einem Abschleppen abzuraten. In diesen Fällen sollte überhaupt die Überstellung mittels eines Transportfahrzeugs durchgeführt werden.
Jedenfalls müssen bei zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen im Rahmen von Probefahrten während der wiederkehrenden Begutachtung, die von einem Mitarbeiter durchgeführt werden, stets Probekennzeichen über die herkömmlichen Kennzeichen montiert werden, um in Schadensfällen allfällige Haftungsprobleme gegenüber den Versicherern des zu begutachtenden Fahrzeugs zu vermeiden."



mugello



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Re: Pickerlüberprüfung
22.01.2014, 16:45:43
"Begutachtung nach Ablauf der Toleranzfrist

Wichtig ist, dass die Begutachtung durchaus auch nach Ablauf der Toleranzfrist, also z.B. im unten angeführten Beispiel im Jänner 2006 oder noch später, von jeder Begutachtungsstelle (und nicht nur von der Behörde) durchgeführt werden darf. Derart verspätete Begutachtungen haben jedoch ebenfalls keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung: Lochungstermin bleibt der August 2007 (8/07). Nur in jenen Fällen, in denen die Toleranzfrist bereits derart lange überzogen ist, dass der nächste Toleranzzeitraum beginnt, ändert sich der Lochungstermin. Wird  das Fahrzeug ab dem 1. Juli 2007 vorgeführt, ist die Begutachtungsplakette mit 8/08 zu lochen.
Der Zulassungsbesitzer und der Lenker des Fahrzeuges machen sich jedoch strafbar, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr verwendet wird und keine gültige Begutachtungsplakette angebracht ist."


"Beispiel:
Erstzulassung des Fahrzeuges (z.B. M1/PKW, nicht historisch zugelassen): 17. August 2002 – 1. Begutachtungstermin ist der 17. August 2005, nächster Begutachtungstermin ist der 17. August 2007, danach 17. August 2008;
die Begutachtung darf jeweils frühestens am 1. Juli 2005 (2007, 2008 …) durchgeführt werden, Lochung der Begutachtungsplakette 8/07 (8/08 …);
letzter Termin für die Begutachtung ist jeweils der 31. Dezember 2005 (2007, 2008 …), Lochung der Begutachtungsplakette 8/07 (8/08 …)."

mugello



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