Tanken macht Spaß!
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Re(3): Tanken macht Spaß!
30.03.2014, 09:54:01
Ist erstens nicht sehr wahrscheinlich, da es vor allem Gemeinden und
Verkehrsbetriebe treffen würde


Flüssiggas hat auch eine Ausnahme für Busse im Nahverkehr. - Eine entsprechende Ausnahmeregelung ist da also schnell gefunden.

und zweitens wenn - die Steuersätze gibt es ja schon - dann wären es um 2,60 € pro Tank mehr.


Wer sagt denn, dass dann da der gleiche Steuersatz draufkommt? Die Steuersätze für Benzin, Diesel und Flüssiggas sind ja derzeit auch unterschiedlich. Die Steuergesetzgebung ist derzeit leider unberechenbar und unnachvollziehbar, das sollte schon aus dem Photovoltaik-Beispiel klar hervorgehen.

So hart es kling, aber das Einzige das Dich derzeit schützt ist die Kosten-Nutzen Rechnung. Derzeit gibt es zu wenige CNG-Fahrzeuge, daher würde derzeit noch die Verwaltung der Steuer nur unwesentlich weniger Kosten als die Einnahmen. Wenn jeder wie wild anfängt CNG-Autos zu kaufen, kann sich das ganz schnell ändern. War ja damals bei Flüssiggas genauso. Super Steuervorteil - riesen Hype - alle rüsten um - Steuer wird angehoben - zahlt sich nimmer aus.
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Münzen oder Briefmarken sind mir zu langweilig, rote Stricherln sind mein Elixir


Ich behalte mir das Recht vor Spamer und Flamer

aus meinen Threads kommentarlos zu verbannen

...und immer eine Handbreit Interpretationsspielraum zum Plonk.

30.03.2014, 09:59 Uhr - Editiert von Arnold, alte Version: hier
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Re(18): Tanken macht Spaß!
MG
06.04.2014, 02:20:12
Deshalb bringt es auch nichts auf andere Tatsachen zu verweisen, da ich die ja
auch fälschen könnte.
Ich werde bei der nächsten §57a Schulung aber auf deine Darstellung hinweisen.
Ich denke das werden sie auch ins Schulungsprogramm aufnehmen.


Wäre ganz gut. Denn nach deiner Darstellung sind KFZ Techniker ja offensichtlich nicht in der Lage sich mit Normen und Gesetzen auseinanderzusetzen. Und stehen weil sie ihre eigenen Formulare nicht behirnen deshalb mit eineinhalb Beinen im Amtsmissbrauch.

Das sagt der zuständige Fachverband Gas Wärme:


Begutachtung nach § 57a KFG
Bei den auch für Erdgasfahrzeuge vorgeschriebenen Hauptinspektionen durch autorisierte Prüfeinrichtungen gibt es kaum Unterschiede zu konventionellen Benzinfahrzeugen.
Im Zuge der wiederkehrenden § 57a-Begutachtung werden die speziellen Prüfungen für Gasanlagen entsprechend den Bestimmungen der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), im Detail des offiziellen Mängelkataloges (derzeit gültig der Mängelkatalog 2006) durch § 57a-Ermächtigte vorgenommen. Dabei ist keine Dichtheitsprüfung vorgesehen. Die angeführte 3/2/1-Regelung gilt nur für PKW. Für LKW (auch alle Klein-LKW) gilt die jährliche Überprüfungsfrist.

VBV und KDV
Unabhängig von der § 57a-Regelung ist entsprechend Versandbehälter-verordnung (VBV) und Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) je nach Herstellervorgabe, spätestens alle 36 Monate, eine visuelle Überprüfung der Kraftgastanks im eingebauten Zustand erforderlich.
Bei Auffälligkeiten ist der Prüfer angewiesen, die Tanks auszubauen und im ausgebauten Zustand zu kontrollieren (siehe auch ÖVGW-Richtlinie G 95).

Die frühere zehnjährige Überprüfung der Kraftgastanks von erdgas(CNG)betriebenen Kfz ist nicht mehr in Kraft. Diese ist nur für die Tanks von flüssiggasbetriebenen Kfz erforderlich. Dafür gibt es bei flüssiggasbetriebenen Kfz keine visuelle Überprüfung jeweils spätestens nach 36 Monaten.

Zitirt von: http://erdgasautos.meta-ware.at/fahren/index_html?uid=580

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