Auszug aus Genossenschaftswohnung - neue Gastherme!?
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Re: Auszug aus Genossenschaftswohnung - neue Gastherme!?
18.08.2014, 12:17:47
Ich beziehe mich auf die im Thread angegebenen Unterlagen der Arbeiterkammer (langer Link). Insbesondere ist m.E. der Inhalt ab S. 172 ("Die Rückstellung des Mietgegenstandes") relevant - da es ja genau darum geht.

"Nach der prinzipiellen Regelung des § 1109 ABGB hat der Mieter den Mietgegenstand bei Beendigung des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzustellen hat, wie er ihn angemietet hat, vermindert um die gewöhnliche Abnützung.
Der Mieter hat also für die normale (übliche) Abnützung des Bestandsgegenstandes durch seinen vertragsgemäßen Gebrauch nicht aufzukommen. Für die Nutzung der ihm überlassenen Wohnung
zahlt der Mieter ja auch den Mietzins; damit sind alle üblichen Abnützungsspuren, die durch einen Wohnungsgebrauch  entstehen, abgegolten."

Wenn die Therme nachweislich (Befund) in Ordnung ist, dann ist das Theme Erneuerung eigentlich "Wunschdenken" des Vermieters (=Sozialbau).

Der Nachmieter hat eigentlich auch kein Problem, falls die Therme doch relativ rasch kaputt wird, da - falls er die Therme auf eigene Kosten erneuert - dies ersatzfähige Kosten sind. (S.178)

"Als ersatzfähig gelten dem Gesetz entsprechend aber nur folgende Aufwendungen:
- die Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen
  Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers."

Im laufenden Mietverhältnis ist strittig, wer die Kosten übernehmen muss - laut OGH sind dafür weder der Mieter noch der Vermieter zuständig :-/

Allerdings kann der Mieter einer Wohnung, in der es keine Heizung und kein Warmwasser gibt, den Mietzins mindern...

Ich würde mich da auf Rückstellung des Mietgegenstand vermindert um die gewöhnliche Abnützung beziehen und definitiv nixhts zahlen.

Duese

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