Bob schafft kostenpflichtige Hotline ab ?
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Re(2): Bob schafft kostenpflichtige Hotline ab ?
27.09.2014, 23:11:16
So schwammig ist das im KSchG nun auch wieder nicht:
"Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss
§ 6b. Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, so darf er einem Verbraucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür kein Entgelt anlasten. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unberührt. "

Die Regierungsvorlage wird da noch wesentlich konkreter:
" A. Zu § 6b
1. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 21 der Richtlinie, wonach der Verbraucher nicht
verpflichtet ist, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer „mehr als den
Grundtarif“ zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, „um mit ihm im
Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen“. Dieser Artikel kam
über Initiative des Europäischen Parlaments in die Richtlinie (vgl. Stabentheiner/Cap, Die neue
Verbraucherrechte-Richtlinie, ÖJZ 2012, 53 [57]) und war nicht Gegenstand näherer Erörterungen
zwischen den Unionsorganen. Er wird auch in den Erwägungsgründen der Richtlinie nicht näher erläutert.
Die Umsetzungsbestimmung des § 6b stellt zunächst im ersten Satz klar, dass der Unternehmer selbst
für derartige Anrufe kein Entgelt verlangen darf. Im zweiten Satz wird dann auf das Verhältnis zwischen
dem Verbraucher und dem Telekommunikationsdienstleister eingegangen und entsprechend dem
Artikel 21 der Richtlinie klargestellt, dass das – auch außerhalb einer solchen Konstellation bestehende –
Recht von Telekommunikationsdienstleistern, Entgelte für solche Anrufe zu verrechnen, unberührt bleibt.
Im Verhältnis zwischen Verbraucher und Telekommunikationsdienstleister kommt nun die
Beschränkung der Richtlinie auf den „Grundtarif“ ins Spiel. Da der in Artikel 21 verwendete Terminus
„Grundtarif“ weder auf europäischer Ebene noch im österreichischen Recht definiert ist, musste im
Rahmen der Umsetzung anstelle dieses unklaren Begriffs ein anderer Anknüpfungspunkt gefunden
werden. § 6b zweiter Satz nimmt daher anstelle einer Verwendung dieses Begriffs auf die „Entgelte für
die eigentliche Kommunikationsdienstleistung“ Bezug. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden,
dass dem Verbraucher zwar nicht etwa eine gebührenfreie Telefonverbindung bereitgestellt werden muss,
dass es aber unzulässig wäre, vom Verbraucher – etwa in Gestalt einer Mehrwertnummer – ein Entgelt für
den Anruf zu verlangen. Daher ist auch die Einschaltung eines Call-Centers unzulässig, wenn damit für
den Verbraucher im Fall eines Anrufs höhere Kosten verbunden sind, als sie im Rahmen seines konkreten
Telefonvertrags für die eigentliche Kommunikationsdienstleistung anfallen. Dabei macht es keinen
Unterschied, ob das zusätzliche Entgelt nach der jeweiligen Konstruktion nur dem
Kommunikationsdienstleister oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit diesem ganz oder
teilweise auch dem Unternehmer zufließen soll.
2. Im Rahmen der Umsetzung wurde auch die sprachlich etwas verunglückte Infinitivgruppe am Ende des
ersten Unterabsatzes von Artikel 21 der Richtlinie umformuliert, um klarer herauszuarbeiten, was der
Richtliniengeber damit gemeint hat: Es geht darum, dass der Unternehmer im Zusammenhang mit
seinen Leistungen und den darüber mit seinen Kunden geschlossenen Verträgen einen Telefonanschluss
einrichtet, der es den Kunden ermöglicht, sich mit Anfragen, Wünschen oder Beschwerden telefonisch
an den Unternehmer zu wenden. Gemeint sind also „Servicetelefone“, „Kunden-Hotlines“ und ähnliche
Einrichtungen, bei denen den Verbrauchern die Telefonnummer, unter der sie einen solchen Service in
Anspruch nehmen können, häufig auch prominent zur Kenntnis gebracht wird. Aus Unternehmersicht
liegt darin nicht nur eine Kundendienstleistung, sondern auch die Möglichkeit, die Inanspruchnahme
durch solche Anfragen und Beschwerden von Verbrauchern gleichsam zu kanalisieren. Wenn dies
geschieht, sollen die Verbraucher aber vor überhöhten Zahlungen dafür bewahrt werden. Zulässig ist also
nur die Anlastung der Entgelte für die eigentliche Kommunikationsdienstleistung.
Nur am Rande sei erwähnt, dass in § 6b nicht – wie in der Richtlinie – von „Telefonleitung“, sondern von
„Telefonanschluss“ die Rede ist, um damit deutlicher zum Ausdruck zu bringen, dass nicht bloß
leitungsgebundene Festnetzanschlüsse, sondern auch Mobilfunkanschlüsse erfasst sind.
3. Telefonnummern, die den Vorgaben des § 6b jedenfalls entsprechen, wären derzeit beispielsweise
geographische Rufnummern („Festnetznummern“) oder Nummern, die mit „05“ beginnen, umso mehr
selbstverständlich die Gratisrufnummern, die mit „0800“ beginnen. Nicht in Einklang zu bringen mit
dieser Bestimmung wäre derzeit die Verwendung von Rufnummern, die mit „09“ beginnen.  "
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