Muss Vermieter FI nachrüsten...
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Re(8): Muss Vermieter FI nachrüsten...
13.01.2016, 22:33:24
dieses Urteil wiederlegt deine Ansicht, dass der Vermieter ausschließlich bei
Neuvermietung für den Einbau eines FI zu sorgen hat.

nein, da hast du mich mißverstanden. Der Vermieter muß NICHT nachrüsten, wenn zum Zeitpunkt der Vermietung ein solcher NICHT Vorschrift war.
War er aber Vorschrift und war er (vorschriftswidrig) nicht vorhanden, dann muß natürlich auch nachträglich der zum Vermietungszeitpunkt ordnungsgemäße Zustand hergestellt werden. Aber das ist keine nachträgliche VERbesserung, sondern nur eine NACHbesserung, eine nachträgliche Herstellung des schon vorher bedungenen Zustandes der Wohnung.

Mich berührt das Thema nicht, alle meine Objekte sind seit langem mit FI und allem ausgerüstet, stets über dem Mindeststandard. Aber die wenigen Uraltmieten aus 1950 oder früher, die haben z.T. keinen FI und Erdung maximal bis zum Zählerkasten, aber nicht in die Zimmer der Wohnung. Aber das ist eben nicht mein Problem, das muß ich NICHT nachrüsten bei einem Mietvertrag, der seit 60 Jahren besteht. Drum ist die Aussage "der Vermieter MUSS nachrüsten" in dieser Pauschalität einfach falsch.

Aber wie gesagt: wenn ein FI vorgeschrieben wäre, ist der Vermieter ein Vollidiot, wenn er wegen weniger 100 Euro so ein Verfahren riskiert, das er nicht gewinnen kann. Ich nehm da sicher keinen Miethai in Schutz, ich verwehre mich nur gegen die Pauschalierung in alle Richtungen.

Das stimmt, von diesem Thema hab ich auch schon länger nix mehr gehört. Ist
man da schon auf einen grünen Zweig gekommen?

ja, durch Gesetzesänderung.
Warmwasserbereitung und Heizung wurden jetzt per Gesetz in die Erhaltungspflichten des Vermieters aufgenommen.
Die einzige Diskussion, die da noch bleibt, ist, wie, in welcher Form und wie oft der Mieter die Teile warten muß. Bzw was passiert, wenn ein (Total)Schaden durch unterlassene Wartung NACHGEWIESEN verursacht wurde - wie hoch ist dann ein eventueller Schadenersatzanspruch des Vermieters gegenüber dem Mieter.
Aber die unbedingten Pflicht, eine kaputte Therme sofort zu ersetzen, die hat jetzt per Gesetz der Vermieter. Und zwar unabhängig vom Verschulden!!!
Also im Extremfall: der besoffene Mieter zerstört die Therme mit der Axt --> der Vermieter muß die ersetzen. Er hat Schadenersatzanspruch ggü. dem Mieter, aber vorerst mal zahlen muß er.

mfg
AVS


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