Mietrecht - MRG oder doch ABGB
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Re(3): Mietrecht - MRG oder doch ABGB
25.12.2017, 09:05:24
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (§ 1091 ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (im folgenden Mietgegenstände genannt); in diesem Bundesgesetz wird unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden.

(2) In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht


B) Ziffer 5.:

Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen.

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Das hast du einmal zwei selbständigen Einheiten aus der Schneide,hier scheidet das MRG zur Gänze.
Warum auch bis 3 Einheiten noch ausfallen kann, muss ich herausfinden, darüber gibt es bezogene Judikatur, glaube ich kein Gesetz, aber ich melde mich an.


EDIT: Den  Sachverhalt erinnere ich mich schon, weil ich so ein Verfahren vor guten 20 Jahren geführt habe: Wenn in einem Familienhaus mit zwei Einheiten ein Dachboden nachträglich als dritte Einheit ausgebaut wird, dann verbleibt das Gebäude weiterhin aus dem MRG ausgeschlossen, obwohl es sich um mehr als zwei Einheit handelt. Logo: ab vier Einheiten wird schon das MRG angewendet. Aber auch dann muss man den konkreten Fall unter die Lupe nehmen (das wurde schon hier erwähnt): Erteilung der ursprünglichen Bauwilligung, Vorhandsein von Förderungen, usw.), weil dann kann auch eine Teilanwendung in Frage kommen.

25.12.2017, 09:24 Uhr - Editiert von GREIFVÖGEL, alte Version: hier
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