Freigrenzen von ausserhalb der EU sind 2020 fix oder?
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Re(5): Freigrenzen von ausserhalb der EU sind 2020 fix oder?
28.05.2019, 10:04:43
mei bin ich schasaugert,


I A. ;-)



Gesetzestext:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Zum Digitalsteuergesetz 2020:
Um der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung zu tragen, soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 eine
Digitalsteuer eingeführt werden.
Wie in verschiedenen anderen EU-Mitgliedstaaten soll mit dem Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020)
auch ein Beitrag zur Steigerung der Steuergerechtigkeit geleistet werden. Dabei sollen bestimmte
Dienstleistungen der „digital economy“ mit Österreichbezug steuerlich erfasst werden. Der Vorschlag
orientiert sich auch am Digital-Advertising-Tax-Vorschlag, der im März 2019 auf EU-Ebene nicht die
Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten erzielen konnte. Die bisherige Werbeabgabe gemäß
Werbeabgabegesetz 2000 erfasste bisher nur „klassische“ Werbung in Printmedien, Rundfunk und
Fernsehen, auf Plakaten wie auch die sonstige Duldung der Benutzung von Flächen und Räumen zu
Werbezwecken. Mit der Digitalsteuer soll nunmehr auch Onlinewerbung erfasst werden.
Ziel des DiStG 2020 ist auch eine möglichst unkomplizierte Pauschalbesteuerung mit automatisierten
Verfahren. Um möglichst flexibel auf neue Entwicklungen und Erfahrungen im Bereich der „digital
economy“ reagieren zu können, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, im
Verordnungsweg entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
Zum Umsatzsteuergesetz 1994:
Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle
(z. B. Marktplatz, Plattform) unterstützen, sollen so behandelt werden, als ob sie selbst die Gegenstände
vom Lieferanten erhalten und im eigenen Namen weiter geliefert haben.
Für Unternehmer, die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland durch die Nutzung einer
elektronischen Schnittstelle (z. B. Marktplatz, Plattform) unterstützen jedoch nicht selbst Schuldner der
Umsatzsteuer sind, sollen Aufzeichnungsverpflichtung vorgesehen werden.





Die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen, deren Gesamtwert 22 Euro nicht übersteigt
(Kleinsendungen), wird abgeschafft.





Für die Versteuerung von Einfuhr-Versandhandelsumsätzen sowie von Dienstleistungen drittländischer
Unternehmer soll eine Sonderregelung eingeführt werden.
Im Bereich des E-Commerce bzw. Versandhandels soll eine Haftung vorgesehen werden, falls an der
Leistungserbringung beteiligte Unternehmer nicht mit ausreichender Sorgfalt ihren abgabenrechtlichen
Pflichten nachgekommen sind.
Die Lieferschwelle beim innergemeinschaftlichen Versandhandel soll entfallen und gleichzeitig eine
Sonderregelung zur vereinfachten Versteuerung grenzüberschreitender Umsätze am Binnenmarkt
eingeführt werden.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Eine Heuschrecke ist ja lieb, Tausende sind es nicht
28.05.2019, 10:14 Uhr - Editiert von Superfast, alte Version: hier
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