Re(2): Dachboden, Eigentum oder allgemeine Fläche
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Dachboden, Eigentum oder allgemeine Fläche
09.09.2019, 18:37:49
Hallo liebe Forumsteilnehmer,

Ähnlich wie hier: https://forum.geizhals.at/t898407,7976675.html#7976675  habe ich eine interessante Frage hinsichtlich Kauf einer Eigentumswohnung.

An die Terrasse einer Wohnung grenzt ein weiterer Raum, der durch eine separate Tür, deren Schlüssel nur die Eigentümerin der Wohnung hat, in einen Dachbodenraum führt. Dort befindet sich ua ein Kaminschacht, der in regelmäßigen Abständen geprüft wird.

Das Servitut ist im Grundbuch eingetragen.
Aus diesem Raum geht es weiter durch eine Tür getrennt (offen, kein gesonderter Schlüssel) in den Aufzugsraum, in dem der Liftwart seine Kontrollen durchführt.

Der Zugang zu diesem Aufzugsraum und damit weiter in den Dachbodenraum kann nun auf 2 Arten erfolgen:
- regulär durch die Eigentümer der gegenständlichen Wohnung
- gesondert durch eine Revisionsklappe mit ausziehbarer Leiter für Fachgewerke, dh für den Rauchfangkehrer (Servitut) oder den Liftwart

Der Dachbodenraum ist nirgends im Eigentumsvertrag zugeteilt.

Nun stellt sich mir die Quizfrage:
Wem gehört dieser Raum?
Nach der Novelle des WEG 2015

§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
(3) Zubehör-Wohnungseigentum ist das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen. Diese rechtliche Verbindung setzt voraus, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist.


Das würde ich so verstehen, dass dieser beim Kauf an mich fällt, ausgenommen die entsprechenden Servitute, die zu gewährleisten sind.

Auf Nachfrage stellt sich nun heraus, dass andere Eigentümer durch die enge Revisionsklappe sehr wohl auch Sachen auf den Dachboden abstellen.

Wie wäre hier eure Einschätzung vorab?
Der Makler ziert sich, hier quasi weiterhin so zu verfahren.
Ich hätte gern rechtliche Sicherheit und ungern einen 20 m² zu verschenken.

Im Angebot ist er nicht ausgewiesen aber der Wohnung als Bonus umschrieben.

Für mich ist nun fraglich, was als "zugänglich" bzw. "deutlich abgegrenzt" zu verstehen ist. Je nachdem, ob eine Revisionszugang mit Klappleiter so etwas darstellt, denke ich, dass die Novelle des WEG 2015 darauf anzuwenden ist. Wenn nicht, dann wird es wohl weiterhin allgemein bleiben.

09.09.2019, 18:41 Uhr - Editiert von Traia, alte Version: hier
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