Re: [FAQ] Garantie vs Gewährleistung
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.. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (substitute am 03.04.2003, 00:02:07)
...  Re(3): [FAQ] Garantie vs Gewährleistung  (C.J. am 03.04.2003, 11:40:57)
.  Kurz:  (Bucho am 03.04.2003, 00:05:33)
.
Re: [FAQ] Garantie vs Gewährleistung
03.04.2003, 02:35:02
Kurz:

In den ersten sechs Monaten der Gewährleistung wird angenommen, daß der Mangel der Ware bereits beim Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat. Nach den ersten sechs Monaten muß der Kunde nachweisen, daß der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat. Die Gewährleistung sagt nur aus, daß das Produkt bei Übergabe mangelfrei war.

Eine (Hersteller-)Garantie sagt im Regelfall aus, daß ein Produkt für xx Monate/Jahre ohne Mangel funktionieren wird.

Beispiel:
Eine Festplatte funktioniert nach fünf Monaten Betrieb nicht: Die Festplatte muß repariert/ausgetauscht/zurückgenommen werden und zwar wie es für den HÄNDLER am günstigsten ist. (Sofortumtausch muß nicht sein).
Eine Festplatte funktioniert nach dreizehn Monaten Betrieb nicht: Wenn der Hersteller keine Garantie abgegeben hat, die über diesen Zeitraum hinausgeht, dann kann der Käufer die Platte nur in den Müll tun - sonst gar nichts. Natürlich kann jeder versuchen einen Mangel nachzuweisen, allerdings ist das mit Kosten verbunden, die den Wert bei weitem übersteigen werden.

Ausnahmen gibt es nur bei Leasing/Ratengeschäften nach §23 KSCHG:
Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt ist,
kann der Anspruch auf Gewährleistung wegen Sachmängeln über die im
§ 933 ABGB dafür vorgesehenen Fristen hinaus bis zur Fälligkeit der
letzten Teilzahlung durch Klage geltend gemacht werden; die
Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Käufer darüber hinaus
vorbehalten, wenn er bis dahin dem Verkäufer den Mangel angezeigt
hat.

Gesetzestext für .at:

KSchG   Gewährleistung

  § 8. (1) Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch
verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen
  1. an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der
     Unternehmer die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland
     gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an
     die Stelle des Übergabsortes; oder wenn es der Verbraucher
     verlangt
  2. an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern
     dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht
     überraschend sein mußte und sofern nach der Art der Sache deren
     Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist,
     besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau
     unbeweglich geworden ist.
  (2) Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn
es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat
jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.
  (3) Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs,
insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der
Unternehmer zu tragen.

  § 9. (1) Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933
ABGB) können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder
eingeschränkt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist unwirksam, doch kann bei der
Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist
auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt
wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann
wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr
verstrichen ist.


Eliot Kucharik
customer relations

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..  Nachtrag ABGB  ([Eliot] am 03.04.2003, 02:44:49)
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