Garantie vs Gewährleistung, Teil 1
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Garantie vs Gewährleistung, Teil 1
03.04.2003, 14:19:35

Nachdem [Eliot] dankenswerterweise die wichtigsten Gesetzestexte bereits veröffentlicht hat, hier ein paar allgemein verständlichere Ausführungen zu diesem Themenbereich:

Gewährleistung

Du hast für bewegliche Produkte (darum geht es uns hier), die Du nach dem 1.1.2002 gekauft hast, zwei Jahre Gewährleistung. Gewährleistung bezieht sich immer nur auf Mängel, die schon zum Verkaufszeitpunkt vorhanden waren und nur noch nicht entdeckt wurden.

Die Beweislast, also die Notwendigkeit, zu beweisen, dass ein Fehler schon zum Kaufzeitpunkt vorhanden war, obliegt nach gültigem Recht für die ersten sechs Monate dem Verkäufer (Händler), für den Zeitraum danach Dir als Käufer. Für Produkte, die Du nach dem oder am 1.1.2002 gekauft hast, wird also davon ausgegangen, dass die Sache, die innerhalb der ersten sechs Monate reklamiert wird, zum
Kaufzeitpunkt bereits defekt war; der Händler muss Dir das Gegenteil beweisen.

Der einzig relevante Ansprechpartner für Gewährleistung ist der Verkäufer (Händler)! Nix Händler mehr, nix Gewährleistung mehr. Drum prüfe, wer sich zwei Jahre bindet.

Andererseits können sich Händler die sauteure zweijährige Reparatur/Umtauscherei, die früher schon mangels Wissen (ja, auch Händler können von Unwissenheit geplagt sein) und kürzerer Gewährleistungsdauer üblich war, ohne Prüfung gar nicht mehr leisten. Bedenke daher VOR einer Reklamation: War die beanstandete Komponente zum Kaufzeitpunkt funktionstüchtig, so greift die Gewährleistung gleich gar nicht. Weder sechs Monate noch zwei Jahre. Denn der Nachweis, dass eine Festplatte zum Kaufzeitpunkt funktioniert hat, ist leicht zu führen (und teuer zu verrechnen). Dasselbe gilt für unfachmännische Eingriffe, mechanische Beschädigungen, Abheizen von RAMs und Prozessoren sowie andere nette Freizeitbeschäftigungen.

Eines führt zum anderen, daher gleich, noch vor der "Garantie", ein paar Worte zur

"Testpauschale"

die nur deshalb unter Anführungszeichen steht, weil es sie gar nicht bzw. nur bei ziemlich unterbelichteten Händlern gibt. Eine Testpauschale wäre nämlich unzulässig. Wohl aber ist der Aufwand, der zum gründlichen Test der beanstandeten Teile nötig war, dann an den Kunden verrechenbar, wenn die Test ergeben, dass die Komponente ordnungsgemäß funktioniert oder von Kundenseite durch unsachgemäße Handhabung beschädigt wurde.

In einem solchen Fall besteht kein Gewährleistungsanspruch, damit (nach österreichischem Recht) aber auch für die Werkstätte bzw. den Händlers das Recht auf Ersatz der Arbeitskosten. Die hier immer wieder geäusserte Rechtsmeinung "Testkosten dürfen dem Konsumenten auch dann nicht verrechnet werden, wenn die Komponente sich bei den Tests in Ordung erweist." ist grundsätzlich falsch. Wer das nicht glaubt, möge bitte bei Arbeiter- und Wirtschaftskammer (im Zweifelsfall immer bei beiden ;)) nachfragen. Ich habe das getan.

Garantie

Garantie ist eine freiwillige, über die Gewährleistungspflicht hinausgehende Leistung des Herstellers, des Verkäufers oder sonst eines beliebigen Garantiegebers. Sie ist weder vom Gesetz definiert, noch sonstwie einer Regelung unterzogen. Ob und wielange eine solche Garantie gilt, bestimmt ausschließlich der Garantiegeber (Hersteller, Händler etc.). Dieser bestimmt auch die Bedingungen, unter denen eine Garantieleistung einforderbar ist.

Der Garantiegeber ist auch der einzig relevante Ansprechpartner für die Erfüllung der Garantie. Der Verkäufer kann Dir bei der Abficklung von Garantiefällen helfen - er muss es nicht. Er darf selbstverständlich, wenn er Dir dabei hilft, seine Zeit und Kosten auch verrechnen. Gibt es beispielsweise eine Herstellergarantie, so ist jeder, der bei der Erfüllung derselben hilft (bei entsprechenden Garantiebedingungen sogar der Hersteller selbst) berechtigt, für seine Dienstleistung Entlohnung bzw. für seine Auslagen (Versandkosten etc.) Ersatz zu begehren. "Selbst ist der Mann" kann hier - wie auch in anderen Fällen - sparen helfen.

Zurück zu den Garantiebedingunen. Ein Beispiel: Der Gehäusehersteller XMagic gibt auf seine Gehäuse fünf Jahre Durchrostungsgarantie.  Er verbindet diese Garantie aber mit der Auflage, dass Dein PC (bzw. das Gehäuse) niemals im Erdgeschoß oder einem tiefer gelegenem Stockwerk betrieben werden darf und ausserdem das Gehäuse jährlich einer Pflege mit dem Rostschutzmittel "Schmarontz" unterzogen werden muss.

Das alles wäre rechtlich haltbar, Du hättest aber geringe Chancen, im Fall des Falles Deine Garantie einzufordern (Wie solltest Du auch beweisen können, den PC nicht auch schon im Erdgeschoß oder Souterrain betrieben zu haben?).

Meist sind Garantiebedingungen allerdings erfüllbar, nur sollte man VORHER aufmerksam lesen, um nicht NACHHER unangenehm überrascht zu werden. Da kommen wir gleich, wenn wir bei Computern, Fernsehern o.ä. bleiben, gleich zum

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