Wieder mal ein CE-Fall
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Überweisungslaufzeiten sind im Überweisungsgesetz geregelt!
18.10.2002, 15:42:55
Um endlich einmal Schluss zu machen mit Vermutungen und gefährlichem Halbwissen über Überweisung im allgemeinen sei hier auf das Überweisungsgesetz hingewiesen.
Mit diesem werden erstmal Höchstlaufzeiten, Gebührenteilung, Schadenersatz und andere Dinge  für (zunächst) Auslandszahlungen auf gesetzlicher Basis geregelt, die bisher durch Vertrag und Einzelbedingungen geregelt waren.

Wichtig ist hier insbesondere der Abschnitt über die Überweisungslaufzeit

1. Die Fristen zur Ausführung von Überweisungsaufträgen
Die Zeiträume, die maximal zwischen Überweisungsauftrag und dessen Ausführung vergehen dürfen, sind in § 676a BGB geregelt. Hierbei wird einmal zwischen Inlandsüberweisungen und Auslandsüberweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unterschieden. Bei den Inlandsüberweisungen gelten dann noch unterschiedliche Fristen, je nach dem, ob es sich um Überweisungen zwischen verschiedenen Kreditinstituten oder um institutsinterne Überweisungen handelt.

Hat bei einer Banküberweisung einer der Beteiligten sein Konto bei einem Kreditinstitut außerhalb Europas, dann gibt es keine festgelegten Ausführungsfristen für Überweisungsaufträge. In derartigen Fällen sollten sich die Auftraggeber daher bei ihrem Kreditinstitut über die üblichen Laufzeiten informieren.

    * Inlandsüberweisungen zwischen mehreren Kreditinstituten

      Inländische Überweisungen in Inlandswährung (also in Euro) müssen spätestens innerhalb von drei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten überwiesen werden (§ 676a Abs. 2 Ziffer 2 BGB).

    * Inlandsüberweisungen innerhalb eines Kreditinstituts

      Überweisungen in Inlandswährung innerhalb einer Haupt- oder einer Zweigstelle eines Kreditinstituts müssen innerhalb eines Bankgeschäftstags ausgeführt werden. Andere institutsinterne Überweisungen sind spätestens innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen auszuführen (§ 676a Abs. 2 Ziffer 3 BGB).

    * Auslandsüberweisungen

      Überweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums müssen spätestens innerhalb von fünf Bankgeschäftstagen ausgeführt werden (§ 676a Abs. 2 Ziffer 1 BGB).

Diese vorgenannten Fristen verlängern sich in der Praxis jeweils um einen Tag. Denn die Ausführungsfrist für Banküberweisungen beginnen erst mit Ablauf des Tages, an dem der Name des Begünstigten, sein Konto, sein Kreditinstitut und die sonst zur Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben dem überweisenden Kreditinstitut vorliegen. Voraussetzung für den Fristbeginn ist außerdem, dass auf dem Konto des Auftraggebers eine ausreichende Deckung vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist.
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