Geschädigte von Kaufshop.at bzw. einfachbilliger.cc
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Re(2): Geschädigte von Kaufshop.at bzw. einfachbilliger.cc
12.06.2003, 06:54:46
Guckst Du hier:

Anmeldung der Forderungen
Die Konkursforderungen werden in einer Prüfungstagsatzung geprüft. Hiezu haben die Konkursgläubiger ihre Forderungen anzumelden (§§ 102 bis 104 KO). Eine Frist zur Anmeldung wird im Konkursedikt festgelegt. Die Anmeldung hat die Forderungshöhe (Zinsen bis zum Tag der Konkurseröffnung) und die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen (Beispiele für Forderungsanmeldungen siehe Schulyok in Dienst/Stohanzl, Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben7 II, 512 ff). Ist der Konkursgläubiger zugleich auch Absonderungsgläubiger, so hat er die Höhe der voraussichtlichen Deckung durch das Absonderungsrecht anzugeben. Forderungsanmeldungen unterliegen der Eingabengebühr; sie beträgt 240 S (17 Euro) (TP 5 lit b GGG). Meldet ein Gläubiger seine Forderung im Konkurs nicht an, so wird er bei den Verteilungen des Erlöses aus der Konkursmasse nicht berücksichtigt, er hat auch kein Stimmrecht bei Zwangsausgleich und Zahlungsplan. Beim Zwangsausgleich steht ihm jedoch dennoch die Zwangsausgleichsquote zu, bei einem Zahlungsplan oder im Abschöpfungsverfahren erhält er unter Umständen weniger als die Konkursgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben. Eine Anmeldung ist jedoch entbehrlich, wenn der Konkursgläubiger eine Gegenforderung mit seiner Forderung aufrechnen kann. Auch verspätet angemeldete Forderungen werden geprüft; und zwar in einer besonderen Prüfungstagsatzung (§ 107 KO). Wird eine Konkursforderung verspätet angemeldet, sodass zu ihrer Prüfung eine nachträgliche Prüfungstagsatzung erforderlich ist, so sind dem Konkursgläubiger diese Kosten nicht aufzuerlegen, wenn eine frühere Anmeldung nicht möglich war (§ 107 Abs 2 KO). Meldet der Konkursgläubiger seine Forderung später als 14 Tage vor der Schlussrechnungstagsatzung an, so ist sie überhaupt nicht zu berücksichtigen (§ 107 Abs 1 KO).

Anmeldungsfrist
Die Konkursforderungen werden in einer Prüfungstagsatzung geprüft. Hiezu haben die Konkursgläubiger ihre Forderungen anzumelden (§§ 102 bis 104 KO). Eine Frist zur Anmeldung wird im Konkursedikt festgelegt.


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Re(2): Geschädigte von Kaufshop.at bzw. einfachbilliger.cc
12.06.2003, 14:52:04
> INteressant ich bin zwar kein aktuell geschädigter der firma Kaufshop aber
> finds immer wieder interessant was es darüber so neues gibt. Stimmt das das
> der ex Eigentümer der kaufshop firma eine neue firma aufgemacht hat???
> wenn ja wie kann das gehn denn wo hat er das startkapital her und ist das
> erlaubt während eines laufenden verfahrens eine neue Firman auf zu machen?
> Ohne wem nahe treten zu wollen sind das fragen die mich nur so aus interesse
> interessieren.


die folgende darstellung ist rein hypothetisch und hat nichts mit der ehemaligen firma kaufshop oder deren nachfolgegesellschaften sowie dem hochseriösen herrn schwaller zu tun:

das geht ganz leicht: er muss ja nicht selbst geschäftsführer der neuen gesellschaft
sein. das kapital: es ist doch ein riesengeschäft. vorkassezahlungen annehmen und nicht liefern und umgekehrt die lieferanten nicht bezahlen und die ware nicht an die vorkassekunden liefern sondern an die nachnahmezahler. das bringt deckungsbeiträge von 100%.  warum man dafür nicht ins gefängnis muss, soll dir ein rechtsanwalt sagen, da es betrug sein müsste vorkassezahlungen einzubehalten obwohl die lieferfähigkeit nicht gewährleistet ist, oder die insolvenz eingetreten ist.

ein einfaches konstrukt wäre eine anonyme "tochtergesellschaft" im ausland,
die consultingrechnungen oder andere leistungen in rechnung stellt um die gewinne
abzuziehen und die kassen für die gläubiger leer zu machen. diese gesellschaft finanziert dann den nächsten abzock-laden und weiter geht das schöne spiel.

die wirschaftskammer richtet gerade eine beschwerdehotline ein für geschädigte aus onlinekäufen.

beste grüsse auch an fotofan!



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